preparatory:AB 257517
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-03
Wortprotokoll
Dies ist nun die erste Differenz, wo wir einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag vor uns haben. Es geht um die Frage, ob der Versicherer bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen einen Einwand haben können soll, dergestalt, dass er dem Geschädigten gegenüber zum Beispiel sagt, der Versicherungsnehmer habe die Prämien nicht bezahlt oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Soll er diese Möglichkeit zum Einwand gegenüber dem Geschädigten haben - ja oder nein?
Ihre Kommission hat sich mit 7 zu 5 Stimmen dafür entschieden, hier dem Nationalrat zu folgen. Der Nationalrat hat hier eine neue Bestimmung eingefügt. Worum geht es? Es geht zunächst einmal nur, aber immerhin um die obligatorischen Haftpflichtversicherungen. Das sind also Haftpflichtversicherungen, die entweder der Bund oder ein Kanton oder sogar eine Gemeinde für obligatorisch erklärt hat. Für obligatorisch werden Haftpflichtversicherungen erklärt, wenn aus der Sicht des Gesetzgebers nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch ein Dritter zu schützen ist. Im Strassenverkehr ist beispielsweise nicht nur der Motorfahrzeuglenker, der Versicherungsnehmer, zu schützen, sondern auch der Fussgänger, der überfahren werden könnte und der natürlich kein Vertragsverhältnis mit dem Versicherer hat. Gleichzeitig ist dies ein schlechtes Beispiel, denn für den Strassenverkehr ist die entsprechende Frage ausdrücklich geregelt worden. Wir müssten sie also ausblenden, obwohl es mit Abstand die häufigste Frage ist.
Es bleiben insbesondere die Fälle von selbstständigen Unternehmerinnen und Unternehmern. Bei den liberalen Berufen sind das die Ärztinnen oder die Anwälte. Es ist aber beispielsweise auch der Coiffeursalon. Es betrifft auch den Fall der sogenannten Produktehaftpflichtversicherung, wo es darum geht, ob der Hersteller eines fehlerhaften Produktes für entsprechende Schäden haften muss oder nicht. Bei den ersten Fällen, die ich erwähnt habe, bei den Anwälten und vor allem bei den Ärzten, handelt es sich tatsächlich um obligatorische Haftpflichtversicherungen.
Bei diesen Haftpflichtversicherungen stellt sich die Frage. Wenn Sie zu einer Ärztin in Behandlung gehen, die Ärztin dann einen Kunstfehler begeht und Sie dadurch nachhaltig geschädigt sind, z. B. querschnittgelähmt, dann haben Sie natürlich einen entsprechenden Haftpflichtanspruch gegen diese Ärztin. Grosse Schäden, die Ärzte und Anwälte anrichten, können diese in der Regel nicht bezahlen - es sind sechs- oder siebenstellige Summen. Deshalb ist zum Schutze der Geschädigten hier die obligatorische Haftpflichtversicherung eingeführt worden.
Der Haken kommt jetzt: Ich als frei praktizierender Rechtsanwalt habe diese Haftpflichtversicherung; wenn ich einen Klienten schädige, eine Frist verpasse, einen Millionenschaden verursache, dann haftet meine Versicherung. Ich würde eigentlich haften, aber ich könnte das nicht bezahlen. Wenn ich nun als Rechtsanwalt seit Monaten die Prämien nicht bezahlt habe, dann weiss das mein Klient nicht. Meine Versicherung könnte sich auf den Standpunkt stellen: Rechtsanwalt Bischof hat die Prämien nicht bezahlt, das ist eine Vertragsverletzung, folglich bezahlen wir den Geschädigten nicht. In diesem Dilemma haben sich die Kommission und zuvor auch der Nationalrat befunden. In dieser Situation beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, bei 7 zu 5 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen, weil im Falle der obligatorischen Haftpflichtversicherung und nur hier der Schutzgedanke gegenüber den Geschädigten überwiegen muss und weil die [PAGE 14] Patientin eines Arztes bzw. die Klientin einer Rechtsanwältin darauf vertrauen können muss, dass der entsprechende Schadensschutz tatsächlich besteht, auch wenn ihr Vertragspartner - der Arzt oder die Rechtsanwältin - eine schwere Vertragsverletzung begangen hat, indem er eben beispielsweise die Prämien nicht bezahlt hat.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, hier dem Nationalrat zu folgen.