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preparatory:AB 258520

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-09

Wortprotokoll

Es ist ausgesprochen sinnvoll, diese Volksinitiative und den Gegenentwurf gemeinsam zu beraten, denn der Gegenentwurf in der Mehrheitsfassung setzt die Initiative vollständig um. Es ist keine Kompromisslösung, wie man sie im Rahmen von Gegenentwürfen gerne sucht, sondern eine eigentliche Umsetzungsgesetzgebung mit der einzigen Ausnahme des Geoblockings, das wir dann noch diskutieren werden.

Das Ziel der Initiative tönt natürlich verlockend, gerade aus Konsumentensicht. Wo hohe Preise das Ergebnis fehlenden Wettbewerbs sind, kann es volkswirtschaftlich tatsächlich durchaus sinnvoll sein, gegen künstlich überhöhte Preise anzutreten, mindestens soweit diese Preise die Kaufkraft der Verbraucher übermässig belasten und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Schweiz gefährden. Das formulierte Ziel oder gar der schmissige Titel einer Initiative kann für uns aber nicht entscheidend sein. Was wir beurteilen müssen, sind die vorgeschlagene Methode respektive die geforderten Massnahmen, und diese sind hier - ich sage es klar - untauglich. Das Konzept der relativen Marktmacht wird nur in den wenigsten Fällen zu den gewünschten Effekten führen, grundsätzlich aber ernsthafte Kollateralschäden für die Unternehmen und indirekt auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher und somit für unsere Volkswirtschaft produzieren. Anspruch und Wirklichkeit klaffen hier meilenweit auseinander.

Das beginnt schon damit, dass die Diskussion zum Initiativbegehren auf allerlei Fehlvorstellungen beruht, welche aus einem problematischen Vorhaben ein Projekt machen sollen, das Sympathien weckt und die Stimmberechtigten überzeugt. Die Vorredner haben in ausgeprägtem Masse genau auch wieder auf dieser Leier gespielt, und ich will darauf kurz eingehen.

Falsch ist zum Beispiel der erweckte Eindruck, es gehe hier um den Schutz von KMU, die den Grossen schutzlos ausgeliefert seien: "David gegen Goliath" ist immer ein nützliches Muster in der Politik. Aber hier ist völlig unklar, ob nicht im Gegenteil ein Instrumentarium geschaffen wird, mit welchem zukünftig grosse Unternehmen die kleinen drangsalieren können.

Falsch ist auch die Behauptung, es gehe hier um den Kampf für tiefe Konsumentenpreise. Wenn überhaupt, könnten Schweizer Unternehmen von günstigen Einkaufsmöglichkeiten im Ausland profitieren. Ob diese aber die Ersparnis an die Verbraucher weitergeben, ist völlig offen. Dazu gibt es keine Bestimmung im Text. Von den Initianten komplett ausgeblendet wird gerne auch der erstellte Zusammenhang zwischen Lohn- und Preisniveau in einem Land. Langfristig bedeutet erhöhter Druck auf die Preise immer auch Druck auf die Löhne.

Falsch ist schliesslich die Idee, die Volksinitiative und der Gegenentwurf schützten die Schweizer Unternehmen vor bösen ausländischen Anbietern. Wenn Sie das wollten, dann müssten Sie den Gegenentwurf des Bundesrates unterstützen und nicht denjenigen der Kommissionsmehrheit. Im Übrigen wird die Auswirkung des unausgereiften Konzepts der relativen Marktmacht voll auch auf Schweizer Binnensachverhalte durchschlagen.

Falsch ist auch der Eindruck, es gebe heute für den Kampf gegen unangemessene Preisdifferenzierung vor allem ausländischer Anbieter keine griffigen Rechtsbehelfe. Für alle Anbieter, die den Vertrieb auch über Dritte, also sogenannte Händler, organisiert haben, setzen bereits die bestehenden Gesetzesvorschriften und die Praxis der Weko und der Gerichte enge Grenzen für eine Preisdifferenzierung. Es geht hier insbesondere um das Verbot des absoluten Gebietsschutzes, welches angefragten Vertriebspartnern verbietet, die Lieferung zu dortigen Konditionen an Schweizer Unternehmen oder Konsumenten zu verweigern. Das Konzept ist griffig, Sie kennen alle den Fall BMW, wo dieser ausländische Konzern 170 Millionen Franken Busse bezahlen musste.

So viel also zum Anspruch des Projekts. Leider ist die Methodik, welche die Volksinitiative zur Umsetzung vorschlägt, [PAGE 207] die auch der Gegenvorschlag abbildet, völlig untauglich, um diese Ziele zu erreichen und das Versprechen des Initiativtitels einzulösen. Das neue Konzept der relativen Marktmacht schafft hingegen erhebliche Rechtsunsicherheit für alle Unternehmen in der Schweiz. Die Eingriffsschwelle soll gesenkt werden. Die Regeln, die bisher für marktbeherrschende Unternehmen gelten, sollen neu auch auf "relativ marktmächtige" Unternehmen ausgedehnt werden. Was heisst das aber? Wo liegt genau die Abgrenzung? Wo besteht in Zukunft eine sachliche Rechtfertigung für eine Preisdifferenzierung? Welche Art von Preisdifferenzierung ist beispielsweise in den Konditionen zulässig und welche nicht? All diese Fragen können nicht befriedigend beantwortet werden.

Diese Unsicherheit ist umso problematischer, als eine kritisch-starke Marktstellung - also eben eine "relativ marktmächtige" Stellung - eines Unternehmens gegenüber seinem Vertragspartner nach dem Konzept der Initiative und des Gegenentwurfes immer nur im Einzelfall, d. h. bezüglich einer konkreten Lieferbeziehung für ein Produkt oder eine Leistung, beurteilt werden kann. Das führt dazu, dass Gerichte im Einzelfall bei Streit zwischen Unternehmen die Angemessenheit von Preisen und Konditionen zu beurteilen hätten. Weil es nur auf die Situation im Einzelfall und auf die relative Stärke zwischen den Parteien ankommt, kann ein Unternehmen unter Umständen auch gar nicht wissen, ob es in einer konkreten Lieferbeziehung mit der Gegenpartei relativ marktmächtig ist oder nicht und sein Verhalten entsprechend anpassen muss.

Die Wettbewerbsbehörden und Zivilgerichte würden faktisch zu Preiskontrollstellen. Die Juristen können sich freuen, so viel ist klar. Auf die Unternehmen aller Grössen und Branchen hingegen kommen erhebliche Unsicherheiten und Risiken zu.

Deutschland kennt das Konzept der relativen Marktmacht. Es bleibt aber bis heute ohne klare Praxis und messbare Wirkung. Es ist überdies für unseren Fall hier ein schlechtes Vorbild, weil die deutsche Regelung sich vor allem auf Binnensachverhalte bezieht. Sie ist auf Fälle von Lieferverweigerung und der Beendigung von Geschäftsbeziehungen ausgerichtet, und sie hat nicht den Anspruch, das Preisgefälle zwischen Deutschland und anderen Ländern auszugleichen. Untersuchungen aus den USA kommen sogar zum Schluss, dass Regulierungen wie die hier vorgeschlagene zahlreiche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und zu höheren Preisen für die Konsumentinnen und Konsumenten führen können. Das hat vor allem damit zu tun, dass Einschränkungen bei der Möglichkeit zur Preisdifferenzierung häufig zu einer Nivellierung der Preise nach oben führen.

Natürlich lassen sich Beispiele aufführen, bei denen Schweizer Unternehmen mit dem neuen kartellrechtlichen Instrumentarium die Beschaffungskosten vermutlich senken könnten. Die am häufigsten zitierten Beispiele betreffen Konsumgüter oder Massenware. Auf der Homepage der Initiative finden Sie die bereits erwähnte Gastro-Mikrowelle, die Sprunggelenksbandage oder die Damenhose Esprit, ein besonders schönes Beispiel. Solche Fälle sind allerdings schlecht gewählt - ich komme noch kurz darauf zurück -, und sie rechtfertigen noch lange nicht den kartellgesetzlichen Rundumschlag, der solche unausgegorenen Regeln mit unabsehbaren Konsequenzen auf sämtliche Wirtschaftsbereiche ausdehnt.

Die richtige Methode, um die Preisdifferenzierung zulasten der Schweizer Unternehmen und auch der Konsumentinnen und Konsumenten in vernünftigen Grenzen zu halten, heisst mehr Wettbewerb durch Abbau von Handelshemmnissen und Erleichterung von Parallelimporten durch die Beendigung von Marktabschottungen. Da geht es z. B. um die Reduktion der immer noch zahlreichen Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip - das sind Deklarations- und Zulassungsvorschriften, die vor allem bei Lebensmitteln, Arzneimitteln und Futtermitteln Wirkung zeigen - oder auch um die Erleichterung von Parallelimporten durch den Abbau von Zöllen und Zollformalitäten.

Die Beispiele auf der Homepage der Initiative, die ich bereits erwähnt habe, passen hier ausgezeichnet. Die Gastro-Mikrowelle leidet unter einem Swiss Finish mit technischen Gerätespezifikationen und Montageerfordernissen. Sprunggelenksbandagen werden vor allem von Leistungserbringern des Gesundheitswesens geordert. Diese unterstehen in ihrer grössten Zahl dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen. Auch hier gibt es zahlreiche Zulassungsanforderungen und staatlich regulierte Verrechnungspreise in der obligatorischen Krankenversicherung und der Unfallversicherung. Beim öffentlichen Beschaffungsrecht kann ich mich nicht erinnern, dass der tiefste Preis das unbedingte Kriterium ist, das Sie hier in der Mehrheit gelten lassen wollten. Die Esprit-Damenhose schliesslich leidet unter hohen Zöllen, die bei Textilien überdurchschnittlich hoch sind, viel Administration an der Grenze auslösen und damit Parallelimporte erschweren.

Diese Probleme könnten und sollten dort, wo sie entstehen, an der Wurzel behandelt und nicht durch Symptomtherapie kaschiert werden. Interessant - ich möchte persönlich eher sagen: frustrierend und vielleicht auch etwas entlarvend - ist der Umstand, dass der Widerstand gegen solche Wurzelbehandlungen häufig gerade aus dem Kreis der Initianten kommt. Konsumentenschützerinnen und -schützer wehren sich z. B. gegen die Abschaffung der Industriezölle oder gegen Vereinfachungen bei den Produktedeklarationen zur Erweiterung des Wirkungsbereichs des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Hier könnten wir - oder Sie - durchaus ein paar Hausaufgaben machen, um der Sache Gutes zu tun. Auf einige Punkte komme ich im Rahmen der Detailberatung noch einmal zu sprechen.

Ich bitte Sie aber, aufgrund des Ausgeführten die Initiative abzulehnen respektive den Stimmbürgerinnen und -bürgern gemäss Mehrheitsantrag zur Ablehnung zu empfehlen und meinen Minderheitsantrag für Nichteintreten auf den indirekten Gegenvorschlag zu unterstützen. Im Sinne der Vorrednerin, glaube ich, müssen wir nicht nur unbedingt Nägel mit Köpfen machen, sondern Nägel mit Köpfchen. Wenn Sie Ihr Köpfchen anstrengen, kommen Sie hoffentlich zum gleichen Schluss wie ich.