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preparatory:AB 259176

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-11

Wortprotokoll

Es geht bei diesem Geschäft nicht um eine Fristverlängerung für die Behandlung des Geschäftes selbst, sondern es geht darum, die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um einen Solidaritätsbeitrag zu verlängern oder sie aufzuheben, wie Ihnen unsere Kommission für Rechtsfragen zusammen mit dem Bundesrat vorschlägt.

Sie erinnern sich vielleicht: Im Zusammenhang mit der Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen", der sogenannten Wiedergutmachungs-Initiative, hat das Parlament am 30.[NB]September 2016 das Bundesgesetz über die [PAGE 282] Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 erlassen, das am 1. April 2017 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz dient der Aufarbeitung eines dunklen Kapitels der Schweizer Geschichte, als Zehntausende Kinder und Jugendliche von Behörden auf Bauernhöfe als billige Arbeitskräfte verdingt oder in streng geführte Heime oder geschlossene Einrichtungen fremdplatziert wurden oder als junge Frauen unter grossen psychischen Druck gesetzt und zu Abtreibungen, zu Sterilisationen, zur Freigabe zur Adoption ihrer Kinder gezwungen wurden. All diese Menschen haben unsägliches Leid und Unrecht erlitten. Sie wurden teilweise massivster körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt. Die Fremdplatzierten litten unter der Trennung von ihren Eltern und Geschwistern.

Mit dem Erlass des genannten Gesetzes wurden verschiedene Massnahmen zur Aufarbeitung der Geschichte getroffen. Eine der wichtigsten davon sind die sogenannten Solidaritätsbeiträge: Auf Gesuch eines Opfers wird ein solcher Betrag von maximal 25[NB]000 Franken ausbezahlt. Gemäss dem geltenden Artikel 5 sind diese Gesuche innert einer Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Davon machten rund 9000 Personen Gebrauch. Die Frist lief am 31. März 2018 ab. Zahlreiche Betroffene reichten allerdings auch nach diesem Zeitpunkt Gesuche ein. Formell gelten sie aber als verspätet, und auf sie kann, mit gewissen[NB]Ausnahmen, grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden.

Am 21. Juni 2019 reichte der ehemalige Ständerat Raphaël Comte eine parlamentarische Initiative ein, wonach die im Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 enthaltene Frist zur Einreichung von Gesuchen um einen Solidaritätsbeitrag verlängert werden soll. Beide Kommissionen für Rechtsfragen beschlossen im Oktober bzw. im November 2019, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beschloss zudem im Rahmen der Beratung des Schlussberichtes der unabhängigen Expertenkommission "Administrative Versorgungen" die Ausarbeitung eines Entwurfes sowie die Dringlichkeit der Vorlage im Sinne von Artikel 85 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes.

Die Vorlage wird durch beide Räte in der Frühjahrssession beraten. Nachdem der erarbeitete Entwurf ausser bei der Frist keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetz enthält, weil keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, und aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit des Anliegens wurde auf eine Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet. Die ausgearbeitete Vorlage stelle ich Ihnen kurz vor.

Anstelle der ursprünglichen Idee einer Fristverlängerung sieht der Entwurf nun eine Aufhebung der Frist vor. Die Frist war ursprünglich deshalb und so kurz angesetzt worden, um aus der Anzahl eingehender Gesuche und dem zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag in relativ kurzer Zeit ermitteln zu können, wie hoch die Summe des Solidaritätsbeitrags sein konnte, wenn jedem Opfer der gleiche Betrag ausbezahlt würde. So gut diese Absicht im Hinblick auf eine rasche Auszahlung eines Solidaritätsbeitrages an schwer kranke oder sehr alte Opfer war, so negativ wirkte sie sich auf eine Anzahl grundsätzlich berechtigter Personen aus, die aus verschiedenen Gründen mehr Zeit für die Einreichung eines solchen Gesuches benötigten. Sie sahen sich beispielsweise nicht alle angesprochen, da oft nur von Verdingkindern und Heimkindern die Rede war. Andere konnten sich nicht dazu durchringen, innerhalb der Frist ein Gesuch einzureichen und damit auf ihre Geschichte zurückzublicken. Es ist bekannt, dass dieser Prozess ein sehr schwieriger ist. Nur eine Streichung der Frist trägt den Bedürfnissen der Opfer Rechnung und setzt sie nicht noch zusätzlich unter Druck.

Die zweite Änderung betrifft die Summe des Solidaritätsbeitrags. Sie soll zur rechtsgleichen Behandlung der neuen gesuchstellenden Personen mit den Opfern, die während der ersten Frist ihre Gesuche eingereicht haben, auch bei 25[NB]000 Franken pro Opfer festgelegt werden. Die Höhe des Solidaritätsbeitrags ist daher bei Artikel 7 nicht mehr als Maximalbetrag, sondern als fester Betrag ausgestaltet.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat die Vorlage geprüft und ist ohne Gegenantrag auf sie eingetreten. Sie hat die Vorlage schliesslich mit 18 zu 6 Stimmen angenommen.

Bei Artikel 5 liegt ein Antrag der Minderheit Geissbühler vor, der Ihnen noch vorgestellt wird. Dieser will, dass für die Einreichung von Gesuchen eine neue Frist bis zum 31. Dezember 2022 anzusetzen ist. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen ist der Ansicht, dass diese neue Frist die Betroffenen nur wieder neu unter Druck setzen würde. Diese haben in ihrem Leben bereits zu viel Leid und Unrecht erlebt. Schliesslich würde mit der neuen Frist die Problematik der verspätet eingereichten Gesuche nur verschoben und nicht gelöst.

Ich bitte Sie daher, bei diesem Artikel die Mehrheit zu unterstützen. Der Antrag Geissbühler wurde in der Kommission mit 18 zu 6 Stimmen abgelehnt.

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