AB 261314
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir, hier nur als Kommissionssprecher noch auf etwas hinzuweisen, weil der Beschluss, den die Kommission Ihnen beantragt, vielleicht nicht ganz leicht nachzuvollziehen ist. Wie ist es dazu gekommen?
Die Debatte drehte sich, wie ich es vorhin als Minderheitsvertreter schon gesagt habe, eigentlich immer um die Frage der Frist. Erst in einer zweiten Runde hat man dann gewissermassen innerhalb der Kommission realisiert, dass die nationalrätliche Fassung sich auch in anderen Punkten von der bundesrätlichen unterscheidet: einerseits beim vorhin schon angesprochenen Kriterium, dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden dürfen beziehungsweise dass die Überschuldung nicht wesentlich erhöht wird, und andererseits beim Kriterium der Sanierungsaussichten.
Mit dem Vorschlag gemäss Antrag Bregy wollte die Kommission vermeiden, dass das Anliegen einer klaren Frist - der 90-Tage-Frist - dazu führt, dass die beiden anderen Elemente im nationalrätlichen Beschluss gleichsam mit über Bord geworfen würden, obwohl die Kommission sich eigentlich hinter diese stellt. Sie stellt sich eben insbesondere hinter das Kriterium gemäss nationalrätlicher Fassung, dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden. Weshalb? Weil das bundesrätliche Kriterium, wonach sich die Überschuldung im Rahmen der Sanierung nicht erhöhen darf, eigentlich unpassend, wenn nicht gar sinnwidrig ist. Dies ist so, weil es natürlich in einer Sanierungssituation vorübergehend zu einer Erhöhung der Überschuldung kommen kann, sei es auch nur, um aktuelle Verpflichtungen erfüllen zu können, also um die Liquidität sicherzustellen. Das entscheidende Kriterium ist hingegen, dass insgesamt die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden. Das ist auch das Kriterium, das sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt.
Vergessen ging dann bei diesem Kommissionsantrag offensichtlich das zweite, vom Nationalrat zusätzlich eingefügte Kriterium der Sanierungsaussichten. Darüber wurde in der Kommission dann gar nicht mehr gesprochen. Es findet sich nun nicht mehr im Antrag der Mehrheit, obwohl es nie von irgendjemandem kritisiert wurde und obwohl es auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre entspricht.
Ich glaube deshalb, sagen zu können: Wenn Sie heute, wie Ihnen mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt wird, der Mehrheit folgen, müssen Sie wissen, dass es nicht die Absicht der Kommission war - es gibt jedenfalls keine entsprechenden Äusserungen -, dass das Kriterium der Sanierungsaussichten, welches nun im Mehrheitsantrag nicht mehr erscheint, aufgehoben sein soll. Es soll weiterhin Bestand haben, auch wenn es im Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt.