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preparatory:AB 261341

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-03

Wortprotokoll

Bei Artikel 757 OR haben wir das Thema, wie man den Schaden im Konkurs berechnet. Die Frage, die sich uns an diesem Punkt stellt, ist: Was wird in den Schaden eingerechnet?

Der Ständerat hat hier einen Beschluss gefasst, der besagt, dass Gesellschaftsgläubiger, die einen Rangrücktritt erklärt haben, im Rahmen der Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP teilt diese Auffassung. Sie folgt damit dem Ständerat und nicht nur dem Ständerat, sondern auch dem Bundesrat, der genau diesen Vorschlag initial gemacht hat.

Der Grund ist einfach: In der Praxis haben im Falle von Sanierungen Rangrücktritte eine grosse und entscheidende Bedeutung. Wenn wir in diesem Punkt bei der Schadensberechnung nicht eine Ausnahmebestimmung machen, dann werden diese wesentlich seltener; das würde das Institut oder die Handlungsweise bei einem Rangrücktritt massiv schwächen.

Die nationalrätliche Kommission hat diesen Punkt lange diskutiert; die Diskussionen sind aber weit über die Kommission hinausgegangen. Ich hoffe, dass sich heute auch andere Fraktionen klar dazu bekennen, dass wir diese Ausnahme machen und so zukünftig die Möglichkeit geben, dass man mit Rangrücktritten vernünftig operieren kann, indem diese bei einer allfälligen Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden - zumal Gläubiger, die einen Rangrücktritt erklären, dies im vollen Bewusstsein um die Situation machen und sich diesbezüglich klar geäussert haben.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, unserer Minderheit zu folgen und bei Artikel 757 die Möglichkeit zu geben, dass solche Dinge bei einer Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden.

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