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preparatory:AB 262247

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-08

Wortprotokoll

Die Einigungskonferenz hatte an ihrer Sitzung vom 3. Juni noch zwei Differenzen zu bereinigen.

Die erste Differenz betrifft die Sprachkompetenz der Ärztinnen und Ärzte. Konkret geht es um die Frage, für welche Ärzte mit welchen Voraussetzungen die Nachweispflicht für die Sprachkompetenz entfällt. Für beide Räte war klar, dass in unserem mehrsprachigen Land gymnasiale Maturitätsprüfungen und Ausbildungen in der jeweiligen Amtssprache anerkannt werden müssen. Das heisst, dass eine sprachliche Nachweispflicht entfällt, wenn Ärztinnen und Ärzte über einen entsprechenden Ausweis verfügen. Die ständerätliche Fassung schafft Klarheit, indem sie den Wortlaut von Artikel 37 Absatz 1 KVG präzisiert und damit den übereinstimmenden politischen Willen beider Räte unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Die Einigungskonferenz hat Artikel 37 Absatz 1 KVG gemäss Fassung des Ständerates einstimmig angenommen.

Die zweite Differenz betrifft das Beschwerderecht der Versicherer gegen kantonale Erlasse über die Festlegung und Berechnung der Bandbreiten und Höchstzahlen zur Beschränkung der Zulassungen von Ärztinnen und Ärzten in Artikel 55a Absatz 7. Die Einigungskonferenz ist der Fassung des Ständerates gefolgt und sieht von einem Beschwerderecht der Versicherer ab. Damit schaffen wir Rechtssicherheit und Klarheit über die Zuständigkeit. Die Kantone sind verantwortlich für die Versorgungssicherheit in ihrem Gebiet und müssen dem Bedarf entsprechend die Zahl der Ärztinnen und Ärzte festlegen. Die Kantone haben ein ureigenes Interesse daran, nur so viele Ärzte zuzulassen, wie für die Versorgungssicherheit notwendig sind. Jede zusätzliche, überflüssige Arztpraxis treibt die Gesundheitskosten unnötigerweise in die Höhe.

Die Kantone entscheiden denn auch nicht willkürlich. Der Bund gibt die Kriterien vor, und die Kantone müssen vor der Festlegung der Höchstzahlen die Verbände der Leistungserbringer und Versicherer anhören. Zudem haben sich die Kantone bei der Festlegung der Höchstzahlen zu koordinieren. Ein Beschwerderecht der Versicherer würde zu Recht zu Unsicherheit führen und das Verfahren unnötig verkomplizieren. Die Versicherer ihrerseits haben gemäss KVG die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Behandlung zu überprüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Zudem haben sie gemäss KVG die Möglichkeit, mit Ärzten Verträge über besondere Versicherungsformen abzuschliessen. Damit gibt das KVG den Versicherern griffige Instrumente, um die Versorgungsqualität und die Kosteneffizienz einzufordern, zu überprüfen und allfällige Mängel zu sanktionieren.

In einer ersten Abstimmung ist die Einigungskonferenz der ständerätlichen Fassung mit 14 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefolgt. In einer zweiten Abstimmung wurde der Entscheid der Einigungskonferenz mit 19 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung gefällt.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.