preparatory:AB 263419
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-11
Wortprotokoll
Der Bundesrat will jeder urteilsfähigen Person die Möglichkeit einer Geschlechtsänderungserklärung zuerkennen. Bei Kindern und Jugendlichen - Sie haben es gehört - braucht es zusätzlich die Zustimmung der Eltern, auch wenn die Kinder oder Jugendlichen selbst urteilsfähig sind. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung ist auch bei Personen unter umfassender Beistandschaft erforderlich.
Sie haben die Argumente von Frau Ständerätin Mazzone zu ihrem Minderheitsantrag gehört. Frau Mazzone unterstreicht den höchstpersönlichen Charakter der Geschlechtsänderungserklärung. Sie knüpft damit auch an die Grundidee an, dass, nach heutigem Recht, urteilsfähige Minderjährige - das hat jetzt auch gerade Frau Vara in ihrem Votum betont - jene Rechte grundsätzlich selbstständig ausüben können, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Das ist im ZGB so geregelt. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. Zur Ausübung solcher Rechte gehört, dass urteilsfähige Minderjährige auch im Verfahren selbstständige oder höchstpersönliche Rechte ausüben können und über solche verfügen. Ein Modell nach den Vorstellungen der Minderheit wäre also zivilrechtlich nicht einfach undenkbar, das muss man einräumen.
Doch der Bundesrat möchte auf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter im vereinfachten Verfahren oder dem Erklärungsverfahren nicht verzichten. Der Bundesrat lehnt den Minderheitsantrag Mazzone ab, weil er der Meinung ist, dass das Bedürfnis des besonderen Schutzes der betroffenen Kinder und Jugendlichen hier überwiegt. Kinder und Jugendliche sind im Bereich der Geschlechtsidentität, gerade während ihrer Pubertät, verletzlich. Sie benötigen deshalb besonderen Schutz gegen leichtsinnige Erklärungen oder gegen den Einfluss von Dritten. Das Bundesamt für Justiz hat dann auch diesen Aspekt intensiv mit den Fachleuten des Inselspitals und des universitären Kinderspitals in Zürich diskutiert. Die Gespräche haben gezeigt, dass die Therapiekonzepte systematisch den Einbezug von Eltern und Familien in die psychologische und medizinische Begleitung der betroffenen Jugendlichen vorsehen.
Ob der Einbezug immer gelingt, ist eine andere Frage, das muss man offen sagen. Denn der Transitionsprozess ist ja oft ein langer Lern- und auch Anpassungsprozess für das ganze familiäre und auch soziale Umfeld, und die Erfahrungen anderer Länder sind hier sehr ähnlich.
Mit der Lösung der Minderheit wäre die Schweizer Rechtsordnung in diesem Punkt wohl einzigartig. Alle Länder, die zu dieser Frage in der Botschaft untersucht wurden, darunter Deutschland, Frankreich, Österreich, Luxemburg, kennen ein besonderes Verfahren für Minderjährige. In der Vernehmlassung wurde das Zustimmungserfordernis mehrheitlich unterstützt, und diese Überlegungen haben auch die Mehrheit Ihrer Kommission überzeugt.
Ich möchte Sie deshalb hier bitten, diesen Überlegungen der Kommissionsmehrheit auch zu folgen.
Je souhaiterais quand même vous dire encore que je suis aussi sensible aux cas des jeunes évoqués par le rapporteur et par Mme la conseillère aux Etats Mazzone. Je suis particulièrement sensible, aussi, aux cas des jeunes dont les parents rejettent la quête identitaire. Cela peut être lié au fait que la transidentité n'est pas compatible avec leur système de valeurs ou de croyance. Dans de telles situations, associer les parents au soutien à la transition peut s'avérer difficile, il faut l'admettre, voire impossible. La crise d'identité du jeune se heurte alors au conflit de conscience des parents. Comme les deux positions bénéficient d'une protection constitutionnelle, le législateur doit les mettre dans la balance.
Au sein de la commission, la question a été soulevée de savoir s'il fallait renoncer en pareil cas à l'exigence du consentement, au moins à partir d'un certain âge. Il a été dit que, lorsque l'adolescent s'approche de la majorité, le besoin de protection est moins prononcé, et que la loi ne peut pas imposer la paix familiale dans ce cas.
En cas de conflit parents-adolescent, le projet n'apporte pas de changement par rapport au droit actuel. Cela signifie qu'un adolescent doit demander personnellement au tribunal compétent un changement de sexe enregistré. Cette possibilité reste donc toujours ouverte, même si ce parcours pourrait s'avérer difficile. En cas de conflit avec leurs parents, les adolescents proches de l'âge adulte examineront s'ils préfèrent aller au tribunal ou plutôt attendre d'avoir atteint l'âge de la majorité et, donc, d'avoir la possibilité de déclarer le changement de sexe eux-mêmes.
Ich möchte Sie bitten, hier dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.