preparatory:AB 269802
Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-22
Wortprotokoll
Die Vorlage, über die wir heute beraten, schliesst eine Lücke, die sich angesichts des Sondertribunals für den Libanon gezeigt hat. Dabei ging es um das Attentat gegen den ehemaligen Präsidenten Hariri. Das Sondertribunal für den Libanon wurde von der UNO gegründet und von der Schweiz immer klar unterstützt. 2016 erhielt die Schweiz in diesem Zusammenhang ein Rechtshilfeersuchen, das sie aber ablehnen musste, weil die gesetzliche Grundlage zur Zusammenarbeit fehlte.
Das Rechtshilfegesetz beschränkt sich heute auf die Zusammenarbeit mit Staaten, und die Schweiz kann aufgrund dessen nur mit nationalen und nicht mit internationalen Institutionen zusammenarbeiten. Es sind aber zahlreiche Institutionen entstanden, die nicht rein national sind.
Mitte der Neunzigerjahre errichtete die UNO die Straftribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda. Für die Zusammenarbeit mit diesen erliess das Parlament einen dringlichen Bundesbeschluss, der in ein bis 2023 befristetes Bundesgesetz überführt wurde. Dieses kann zwar auf andere internationale Gerichte ausgeweitet werden, die Voraussetzungen dafür sind aber sehr eng gefasst: Die Ausweitung ist nur möglich bei Tribunalen, die von der UNO errichtet wurden und die Kriegsverbrechen untersuchen. Das Sondertribunal für das Attentat auf den Präsidenten Hariri fällt also hier nicht darunter. Diese Rechtslücke ist unbefriedigend. Es wäre zudem nicht praktikabel, für jedes neue Tribunal eine neue Verordnung oder ein neues Gesetz zu erlassen.
Die hier vorgeschlagene Änderung von Artikel 1 ist dreistufig aufgebaut: Erstens ist das Rechtshilfegesetz neu auf die Zusammenarbeit mit all jenen Strafinstitutionen anwendbar, die klassische Völkerrechtsverbrechen untersuchen, wobei diese Institutionen aber nicht zwingend von der UNO errichtet worden sein müssen; dabei ist etwa an das Kosovo-Tribunal zu denken. Zweitens ist das Rechtshilfegesetz neu auch auf internationale Strafinstitutionen anwendbar, die zwar keine Völkerrechtsverbrechen, aber Strafen im Bereich des übrigen Strafrechts, z. B. Mord, untersuchen. Die entsprechende Institution muss allerdings durch eine UNO-Resolution errichtet worden sein, und diese Resolution muss für die Schweiz verbindlich sein, oder die Schweiz muss die Resolution unterstützt haben. Drittens kann der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen und nur mittels separater Verordnung das Rechtshilfegesetz auf die Zusammenarbeit mit weiteren internationalen Strafinstitutionen für anwendbar erklären. Ziel dieser Stufe ist es, die Zusammenarbeit auch mit Strafinstitutionen zu ermöglichen, die ausserhalb des UNO-Rahmens entstehen und die nicht ausschliesslich Völkerrechtsverbrechen verfolgen. Ein Beispiel wäre das Rote-Khmer-Tribunal in Kambodscha, das neben Völkerrechtsverbrechen auch nationale Delikte untersucht.
Die Mehrheit der Kommission anerkennt diese Gesetzeslücke und hält diese Lösung für sinnvoll und zweckdienlich. Eine Minderheit der Kommission hätte eine spezialgesetzliche Lösung vorgezogen. Die Zusammenarbeit mit internationalen Straftribunalen sei nicht nur eine rein rechtliche, sondern auch eine politische Frage und solle entsprechend diskutiert werden. Die Kommission für Rechtsfragen sprach sich mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung für Eintreten auf die Vorlage aus.
Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, auf die Vorlage einzutreten.