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AB 271263

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-10-29

Wortprotokoll

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat das Covid-19-Geschäftsmietegesetz am 8. und 9. Oktober 2020 beraten und mit 14 zu 11 Stimmen Nichteintreten beschlossen. Hierfür hat die Kommission umfassende Anhörungen durchgeführt und das vom Bundesrat erstellte Monitoring zur Kenntnis genommen. Dabei hat sich herausgestellt, dass sich im Vergleich zum Frühling verschiedene Punkte geändert haben - doch dazu später mehr.

Beim Mietrecht - und hier befinden wir uns nun einmal im Mietrecht - handelt es sich um Zivilrecht. Dem Bund kommt gemäss Artikel 109 der Bundesverfassung nur die Kompetenz zu, Vorschriften gegen Missbräuche sowie über die Allgemeinverbindlichkeit von Rahmenverträgen zu erlassen. Die mit dem Covid-19-Geschäftsmietegesetz angesprochene Mietzinsfrage gehört nicht dazu. Damit fehlt es dem vorliegenden Gesetz in mehrfacher Hinsicht an der Verfassungsmässigkeit.

Aus Sicht der Kommission verletzt der Entwurf des Covid-19-Geschäftsmietegesetzes die Rechtsgleichheit gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung, die Eigentumsgarantie gemäss Artikel 26 der Bundesverfassung sowie die Wirtschaftsfreiheit gemäss den Artikeln 24 und 94 der Bundesverfassung. Eine Einschränkung dieser Rechte wäre nur möglich, wenn es für den Eingriff eine verfassungskonforme gesetzliche Grundlage gibt, wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und wenn er verhältnismässig ist.

Der Versuch, mit dieser Vorlage zumindest die gesetzliche Grundlage zu schaffen, scheitert, weil es bereits an der Verfassungskompetenz mangelt. Zudem ist offen und im Übrigen sehr umstritten, in welchem Umfang seitens des Obligationenrechts schliessungsbedingte Herabsetzungsgründe bestehen. Dies kann auch offenbleiben. Denn klar ist auch, dass die Vermieter - die notabene nicht immer die Reichen sind, genauso wie die Mieter nicht immer die Armen sind - mit einer Herabsetzung der Mieten um 60 Prozent in unzulässiger Weise schlechtergestellt werden. So wird der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt.

Mindestens ähnlich problematisch ist der rückwirkende Eingriff in die durch Artikel 26 der Bundesverfassung gestützten vertraglichen Ansprüche, gleichkommend einem Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot. Zumindest stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage der Verhältnismässigkeit des Eingriffs. Diese muss auch gleich verneint werden, da zur Zielerreichung des Gesetzes ein milderes Mittel zur Verfügung stehen würde, nämlich die Entrichtung von Entschädigungsleistungen des Bundes an die Gewerbetreibenden.

Bleibt noch die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit: Mit dem vorliegenden Entwurf kommt der Staat seiner Pflicht zum wettbewerbsneutralen Handeln nicht nach, im Gegenteil. Es erfolgt eine Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden. Müsste man nicht, wenn man die Mietzinsbelastung der Mieter herabsetzt, konsequenterweise zum Beispiel auch die Hypothekarzinsbelastung der Vermieter senken? Sie sehen, die Verfassung wird mit der vorliegenden Vorlage nicht nur erheblich geritzt, sondern schlicht verletzt.

Was bis hierhin sehr theoretisch und juristisch tönt, hat auch praktische Aspekte. Die ursprüngliche Idee war, mit einem befristeten Geschäftsmietegesetz den betroffenen Mietern rasch Hilfe zu bieten und sie damit vor der Insolvenz zu schützen. Dies ist diesem Parlament in zeitlicher Hinsicht nicht gelungen. Die vorgesehene dringliche Inkraftsetzung setzt übrigens voraus, dass in beiden Räten je eine qualifizierte Mehrheit der Dringlichkeit zustimmt. Dafür sind im Nationalrat 101 und im Ständerat 24 Stimmen notwendig. Beides ist bereits heute ausgeschlossen. Damit geht das Geschäft in den ordentlichen Gesetzgebungsprozess über. Sollte gegen das Gesetz das Referendum ergriffen werden - wovon auszugehen ist -, wäre ein Inkrafttreten erst im dritten oder vierten Quartal 2021 möglich.

Die bis Ende Mai erhobenen Zahlen zeigten es bereits, und das Monitoring des Bundesrates unterstreicht es erneut: In sehr vielen Fällen konnten gütliche und vor allem individuelle Einigungen gefunden werden, von Mietzinsstundungen über Reduktionen bis hin zu Erlassen. Leider haben seit dem Frühjahr die Motionen diese Entwicklung bereits gebremst. Ein Covid-19-Geschäftsmietegesetz würde individuellen Lösungen einen Riegel schieben und die Vertragsautonomie verletzen. Auf jeden Fall kann heute festgehalten werden, dass die im Frühling befürchtete Klagewelle ausgeblieben ist. Zudem wurden in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg und Basel-Landschaft frühzeitig kantonale Lösungen beschlossen. Nach dem Zustandekommen der Motionen baute Freiburg die kantonale Lösung auf, und dann kam Solothurn hinzu. Ende August beschloss der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ebenfalls eine kantonale Lösung. In anderen Kantonen sind diese Diskussionen noch nicht abgeschlossen. Die beschlossenen kantonalen Lösungen zeigen aber, dass die Kantone dort, wo Handlungsbedarf bestand, eingeschritten sind. Vielleicht haben diese Vorlage in der Vernehmlassung auch gerade deshalb 8 von 26 Kantonen abgelehnt; 5 dieser 8 ablehnenden Kantone hatten eine kantonale Lösung.

Die Mehrheit Ihrer Kommission empfiehlt daher, auf das vorliegende Geschäft nicht einzutreten. Das schliesst für einen Teil der Mehrheit jedoch nicht aus, dass für die zweifelsfrei teilweise arg gebeutelten Gastrobetriebe im Sinne einer Härtefallklausel Hilfspakete geschnürt werden. Es ist aber wichtig, dass wir in der aktuellen Debatte die staatliche Unterstützung nicht mit dem staatlichen Eingriff in privatrechtliche Verhältnisse vermischen.

Eine Minderheit unserer Kommission beurteilt die vorgenannten Fragen anders. Sie befürwortet das Gesetz respektive will darauf eintreten; zum einen, um das Gesetz zu bejahen, und zum anderen, um es zu verbessern. Zum einen macht die Minderheit geltend, das Problem sei viel weitreichender als im Monitoring des Bundesrates aufgezeigt. Zum anderen habe das Parlament mit der Annahme der Motionen beschlossen, den Leuten zu helfen. Es habe hier ein Zeichen gesetzt, dem es nun zu folgen gelte. Die Minderheit hat insofern recht, als die Motionen dazu geführt haben, dass gewisse Verhandlungen ins Stocken geraten sind. Man wollte der anderen Vertragspartei nicht mehr zugestehen, als der Bund schlussendlich legiferieren würde.

Alles in allem ist unsere Kommission aber, wie eingangs erwähnt, mit 14 zu 11 Stimmen der Meinung, dass man zum jetzigen Zeitpunkt auf dieses Gesetz nicht eintreten sollte.

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