preparatory:AB 271594
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-10-30
Wortprotokoll
Das geltende Finanzkontrollgesetz sieht in Artikel 8 Absatz 1 vor, dass Firmen, an denen der Bund zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, grundsätzlich der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstehen. Die Motion möchte das ändern und auf diese Kontrolle der Finanzkontrolle verzichten.
Betroffen sind aufgrund des Motionstextes die Swisscom, die Skyguide und die Identitas. Wir sprechen aber insbesondere von der Swisscom, weil die Swisscom auch an der Börse kotiert ist und zu den gewichtigen schweizerischen Unternehmen gehört. Der Kurs wird auch zur Berechnung des SMI beigezogen. Die Swisscom ist in Bezug auf die Börsentätigkeit eine gewichtige Firma.
Im Fokus der Motion steht also die Swisscom. Weil die Swisscom an der Börse kotiert ist, gelten für sie strenge kapitalmarktrechtliche Vorschriften. In der Vergangenheit hat diese Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle denn auch zu entsprechenden Schwierigkeiten geführt, mit dem Vorwurf, dass sich der Bund als Mehrheitsaktionär Sonderrechte herausnehme, die den Minderheitsaktionären nicht zuständen.
Wir haben hier eine grundsätzliche Differenz zwischen der Auffassung Ihrer Kommission und der Auffassung des Bundesrates und des Ständerates. Ich glaube, es lohnt sich, da noch einmal kurz innezuhalten. Denn wir haben hier nicht nur die Interessen des Bundes als Mehrheitsaktionär zu berücksichtigen, sondern auch jene der Minderheitsaktionäre sowie die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften der Börsengesetzgebung. Es ist falsch, wenn sich der Bund hier ein Sonderrecht herausnimmt. Niemand sonst an der Börse verfügt über ein solches Recht als Mehrheitsaktionär. Sie können sämtliche börsenkotierten Firmen anschauen: Niemand hat das. Auch in Bezug auf die Governance, die Transparenz sollte sich hier der Bund, die Eidgenossenschaft keine Sonderrechte herausnehmen.
Die finanziellen Interessen des Bundes sind bei Annahme der Motion überhaupt nicht tangiert. Die Swisscom hat eine anerkannte Prüfstelle, die an der Generalversammlung zuhanden aller Aktionäre Bericht erstattet. Überall dort, wo allenfalls Subventionen fliessen, kann die Eidgenössische Finanzkontrolle selbstverständlich Einfluss nehmen, denn dort sind möglicherweise die Interessen des Bundes tangiert. Aber hier ist das nicht der Fall.
Der Bund macht keinen guten Eindruck, wenn er sich im Falle der Swisscom Sonderrechte herausnimmt, die an der Börse sonst niemand hat, egal ob Mehrheitsaktionär oder nicht. Die finanziellen Interessen sind nicht tangiert, wir haben die Kontrolle über diese Firmen. Sie hier haben die Hoheit über die Gesetzgebung. Auch die Oberaufsicht ist grundsätzlich gewährleistet. Ich glaube, es ist ein falsches Signal, wenn sich der Bund hier als Mehrheitsaktionär solche Sonderrechte herausnimmt, denn es sind keine unmittelbaren Interessen des Bundes bedroht. Die Berichterstattung und die Kontrolle sind gewährleistet.
Ich denke, dass es im Sinne der Transparenz, der Governance nicht angebracht ist, dass sich der Bund hier über die Eidgenössische Finanzkontrolle einmischt. Das sollten wir berücksichtigen.
Es ist richtig, wie Frau Schneider Schüttel das ausgeführt hat: 1998 hat man diesen Artikel so gemacht. Allerdings müssen wir heute sagen, dass wir nach fast 25 Jahren etwas klüger geworden sind. Wir haben gesehen, dass diese damalige Formulierung der Swisscom Probleme schafft. Wir sollten der Swisscom diese Freiheiten geben bzw. die gleichen Möglichkeiten verschaffen, wie sie andere Firmen auch haben.
Ich bitte Sie also hier, den Entscheid Ihrer Kommission doch noch einmal zu überdenken. Es ist eine doch noch wichtige und bedeutende Frage. Dem Bund als Aktionär steht es unseres Erachtens nicht gut an, dass er sich Sonderrechte herausnimmt in einem internationalen Markt, der nationalen Gesetzgebungen zu folgen hat.
Ich bitte Sie also, die Motion anzunehmen, damit eine Gesetzesänderung vorgenommen werden kann, in dem Sinne, dass diese Firmen von der direkten Finanzkontrolle der Eidgenössischen Finanzkontrolle ausgenommen werden, im Interesse der Transparenz und der Öffentlichkeit.