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preparatory:AB 272025

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-12-01

Wortprotokoll

Ich nehme auch zu diesen Anträgen Stellung.

In Artikel 1 übernehmen wir im neuen Absatz 1bis die Fassung Ihrer Kommission, die noch den Begriff der Wirksamkeit eingefügt hat. Damit können wir leben.

Bei Artikel 3 Absatz 4 geht es um die Kostenregelung zwischen Bund und Kantonen im Spitalwesen. Das ist heute klar geregelt, einerseits in der Verfassung, laut welcher die Kantone für das Gesundheitswesen zuständig sind, und andererseits in den entsprechenden Gesetzen. Die Mehrheit möchte hier, dass wir in solchen Fällen eine Kostenabgeltung übernehmen müssten. Das ist aus unserer Sicht nicht notwendig. Wenn wir zurückblicken auf das Frühjahr, dann sehen wir, dass wir mit den Kantonen eine Lösung gefunden haben. Die Kantone übernehmen die Ausfälle, und der Bund übernimmt dafür die Impfstoffe und die Tests. Ich glaube, die Freiheit für solche Lösungen müssen wir auch in Zukunft bewahren können. Wir sollten uns nicht die Hände binden in einer Frage, die eigentlich gesetzlich bereits geregelt ist. Das würde sich überlappen. Die letzten Monate haben gezeigt, dass wir hier Lösungen finden. Ich bitte Sie also, bei Artikel 3 Absatz 4 dem Bundesrat und damit der Minderheit Aeschi Thomas zu folgen. Dann sind Sie auf der Linie des Bundesrates. Das wird auch von den Kantonen so mitgetragen.

Zu den Beiträgen für den Sport: Bei Artikel 12b bzw. beim Antrag der Minderheit Dettling diskutieren wir über 23 Millionen Franken, die wir vom Bund zu den Kantonen verschieben würden. Wir bitten Sie, bei der Lösung des Bundesrates zu bleiben und den Antrag der Minderheit Dettling abzulehnen. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Kantone keine Rechtsgrundlage haben, um solche Beiträge zu sprechen. Sie müssten also zuerst eine Rechtsgrundlage schaffen. Das dauert recht lange.

Bezüglich Kostenaufteilung sind wir überzeugt, dass die Kantone durchaus auch beim Sport noch zum Handkuss kommen. Sie haben die Härtefallregelung ebenfalls in diesem Gesetz. Überall dort, wo die öffentliche Hand zu mehr als 10 Prozent an einer Institution beteiligt ist, ist eine Härtefallregelung ausgeschlossen. In den meisten Fällen sind die Kantone Miteigentümer dieser Stadien oder Einrichtungen und müssen also den Teil der Infrastruktur selbst bezahlen. Damit ist es aus unserer Sicht gerechtfertigt, bei dieser Lösung zu bleiben.

Die Lösung ist auch klar: Der Bund kümmert sich um die nationalen Ligen, für die wir entsprechende Vorschriften machen, die einschneidend sind, und die Kantone und Gemeinden kümmern sich um die regionalen Ligen und alles, was irgendwo darunter ist. Aus unserer Sicht ist diese Lösung, die wir beantragen, gerechtfertigt. Sie ist auch im grösseren Verhältnis in Sachen Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen anzuschauen. Wir haben ja in dieser Sondersituation fast in jedem Bereich diese Diskussion: Was übernimmt der Bund, was übernehmen die Kantone? Ich glaube, wir haben insgesamt eine ausgewogene Lösung dafür gefunden.

Die Einzelanträge bitte ich Sie ebenfalls abzulehnen. In einem Gesetz, das befristet ist, kann man nicht alle zusätzlichen Aspekte auch noch lösen. Man sollte die grosse Linie verfolgen.

Ich habe noch einen kleinen Hinweis zu Artikel 12b Absatz 6d, der nicht beachtet wurde und zu dem auch kein Antrag besteht. Hier geht es um eine Kleinigkeit, nämlich um die Bemessungsgrundlage dieser Beiträge. Die Kommission beantragt hier drei Jahre. Erstens ist es aus unserer Sicht administrativ sehr aufwendig, wenn man drei Saisons zurückblicken und einen Durchschnitt errechnen muss. Zweitens benachteiligt das den Damensport. Der Damensport hat im Fussball und Eishockey in der letzten Zeit an Gewicht gewonnen. Wenn wir das letzte Jahr nehmen, wie das der Bundesrat beantragt, schaffen wir eine administrative Vereinfachung und diskriminieren die Damen in diesem Bereich nicht. Ich bitte Sie also, hier bei Absatz 6d vom Antrag der Kommission abzuweichen.

Im Übrigen haben wir diese Regelung übernommen - Herr Wasserfallen hat danach gefragt -, damit wir nicht in Einzelsaläre eingreifen müssen, sondern den Clubs die Freiheit lassen, wie sie das umsetzen wollen. Das zum Sport.

Den Antrag der Minderheit Michaud Gigon zu Artikel 15 Absatz 1 bitten wir Sie abzulehnen. Das wäre eine Ausdehnung, die relativ viel Geld kosten kann. Es besteht hier auch die Frage: Ist das noch ein Härtefall oder ist das zumutbar? Das ist ein Stück weit der rote Faden bei diesem Gesetz und der Situation, in der wir stehen. Was ist tatsächlich Härtefall, was ist zumutbar? Ich muss auch hier noch [PAGE 2125] einmal daran erinnern, dass wir mit der Regelung der Kurzarbeit, der Arbeitslosenentschädigung und der Entschädigung für Selbstständigerwerbende bei Arbeitsausfällen ein solides Netzwerk aufgebaut haben. Weit darüber hinauszugehen oder noch Abweichungen vorzunehmen, entspricht unserer Meinung nach[NB]nicht[NB]der aktuellen Situation und dem Geist des Gesetzes.

Das Gleiche gilt für Artikel 15 Absatz 3 bzw. den Antrag der Minderheit Bendahan bezüglich der Ergänzung mit "sowie von erkrankten Personen". Die Entschädigung von erkrankten Personen ist einerseits im Obligationenrecht geregelt und andererseits heute in den allermeisten Fällen auch durch eine Krankentaggeldversicherung. Es ist also aus unserer Sicht nicht nötig, noch eine dritte Grundlage zu schaffen. Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Bei Artikel 30 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose bzw. beim Antrag der Minderheit Wermuth bitte ich Sie ebenso, bei der Mehrheit zu bleiben.

Noch eine Bemerkung zur Maskenpflicht: Herr Aeschi hat richtig erkannt, dass ich auch kein Fan von Bussen bin. Aber wenn Sie der Gesellschaft sehr viele Freiheiten geben, weit mehr als jedes europäische Land, dann braucht es auch gewisse Leitplanken. Wir haben immer die Schwachen zu schützen. Die Schwachen sind diejenigen, die sich nicht wohlfühlen, die Angst haben, die provoziert werden. Ich glaube, in dieser Güterabwägung ist eine Ordnungsbusse das einfachste und beste Verfahren. Wenn wir keine Ordnungsbussen haben, gibt es ein entsprechendes Verfahren nach der Strafprozessordnung. Das kostet mehr, belastet die Gerichte und führt nicht weiter.

Weil Herr Wermuth schon zum Mikrofon schreitet, nur noch ein ergänzender Satz zu Artikel 30 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose: Herr Wermuth möchte das bereits von Ihnen beschlossene Gesetz zur Übergangsrente ab 60 Jahren ändern. Wir sind der Meinung, dass man einmal die Wirkung dieses Gesetzes beachten und auch schauen muss, wie es funktioniert. Ein Gesetz zu ändern, das noch nicht in Kraft ist, ist immer etwas schwierig, weil man die Wirkung noch nicht beurteilen kann.

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