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AB 272607

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-02

Wortprotokoll

Wir nähern uns dem Ende. Hier geht es um die in der Öffentlichkeit wahrscheinlich am meisten diskutierte Frage in diesem Gesetz: die Bestrafung des Keine-Maske-Tragens.

Das Ordnungsbussengesetz soll geändert werden, indem die Bestimmungen aus dem Epidemiengesetz von 2012 auch in den Ordnungsbussenkatalog integriert werden. Hier hat der Bundesrat vorgesehen, dass alle Verfehlungen gegen die Bestimmung gemäss Ziffer II Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zu einer Strafe führen können, d. h., dass eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter bei Nichttragen einer Maske eine Busse bis zu 300 Franken verhängen kann.

Der Nationalrat hat sich ausführlich damit beschäftigt. Er hat einen Streichungsantrag zwar abgelehnt, dann aber den hier aufgeführten Kompromiss beschlossen, den Ihnen Ihre Kommission - um es vorwegzunehmen - auch zur Annahme empfiehlt. Der Nationalrat befürwortete den Antrag mit 121 zu 65 Stimmen, Ihre Kommission mit 7 zu 3 Stimmen. Der Kompromiss besagt, dass die Strafbestimmung gelte, allerdings wird der im Beschluss benannte Artikel 3c Absatz 2 [PAGE 1191] der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 ausgenommen. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit für Menschen entfällt, die im öffentlichen Raum eine Gesichtsmaske tragen sollten, dies aber - ich zitiere - "in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren und Dorfkernen oder in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann", nicht tun.

Der Nationalrat hat sich für die Streichung, die Ausnahme dieses Bereichs, entschieden, weil er besonders viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, was für das Strafrecht ein Unding ist. Für die Strafbarkeit muss klar sein, was strafbar ist und was nicht. Umgekehrt bedeutet dieser Beschluss dann allerdings, dass die restlichen Bestimmungen dieses Artikels in der von mir zitierten Verordnung weiterhin auch durch Polizeibeamte, Bahnpolizisten und Ähnliche anwendbar bleiben. Das gilt insbesondere, wenn man die Maske "in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen" nicht trägt, aber auch dann, wenn man die Maske "in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs" nicht trägt. Damit sollte gemäss Auffassung des Nationalrates und der Kommissionsmehrheit etwas mehr Klärung geschaffen werden.

Ich bitte Sie, dieser Version zuzustimmen. Sie können gar nicht anders, weil es weder einen Einzelantrag noch eine Minderheit gibt.

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