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preparatory:AB 27386

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Ich möchte vorweg zu dieser Diskussion festhalten, dass ich mich mit Überzeugung der Mehrheit anschliesse. Denn ich bin der Auffassung, dass bei den Regelungen über die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den Kantonen sichergestellt werden muss, dass auch das Ständemehr gilt. Damit wird verhindert, dass einige grosse Kantone bestimmen, wo die Zusammenarbeit und entsprechende Beitragsleistungen stattzufinden haben.

Zu meinen beiden Anträgen: Der erste Antrag betrifft bei Artikel 48a Absatz 1 Litera e den Begriff "Abfallentsorgung". Gemäss Umweltschutzgesetz wie auch von der bundesrätlichen Technischen Verordnung über Abfälle her sind wir gehalten - das ist im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Abfälle auch richtig so -, dass wir die Abfälle möglichst verwerten, wenn sie nicht vermieden werden können. Das Prinzip wäre: Abfälle zuerst vermeiden, dann, wenn es Abfälle gibt, diese verwerten und erst dann, wenn Abfälle nicht anders entsorgt werden können, diese endlagern oder über die Verbrennung entsorgen.

Diese Aktivitäten, die hier notwendig sind, kommen nach meinem Dafürhalten mit dem Begriff "Abfallentsorgung" zu wenig zum Ausdruck. Es geht je länger, je mehr darum, dass wir die Abfälle bewirtschaften, dass wir uns also überlegen, auf welche Art und Weise die Verwertung erfolgt und die Wertstoffe wieder in den Produktionskreislauf zurückgeführt werden können. Ich empfehle Ihnen hier, den Begriff zu ersetzen. Falls er irgendwelche Probleme bereiten sollte, könnte sich ja dann immer noch der Zweitrat mit dem Buwal darüber unterhalten.

Der zweite Punkt, den ich Ihnen beantrage, betrifft Litera g. Hier wird festgehalten, dass diese Verpflichtung für den öffentlichen Agglomerationsverkehr gelten solle. Ich habe mich gefragt: Warum nur beim öffentlichen Agglomerationsverkehr und nicht auch beim öffentlichen Regionalverkehr? Es gibt auch beim öffentlichen Regionalverkehr, also beim Verkehr ausserhalb der Agglomerationen - wobei sich immer noch die Frage stellt, wie die Agglomerationen genau definiert werden -, verkehrsmässige Zusammenhänge, welche die Kantonsgrenzen überschreiten. Ich denke, es macht Sinn, dass allenfalls auch dort solche Modelle der Zusammenarbeit, wie sie mit dieser Bestimmung realisiert werden sollen, ermöglicht werden.

Ich habe ein Beispiel: Es gibt den Linienverkehr von Postautos über die Alpenpässe; diese Linien überschreiten oft die Kantonsgrenzen. Ich weiss aus meiner beruflichen Erfahrung, dass es eine durchgehende Verbindung zwischen Graubünden und dem Tessin über den Lukmanierpass gab, solange die Bahnlinie bis Olivone bestand und funktionierte. Als diese Bahnlinie aufgehoben wurde, ersetzte man sie durch eine Buslinie auf der Tessiner Seite. Seither gab es keine durchgehende Verbindung mehr über den Lukmanierpass. Die Leute, die von einem Tal in das andere wollten, mussten auf dem Lukmanierpass von einem Busbetrieb auf [PAGE 860] einen anderen umsteigen. Wir haben damals lange darüber diskutiert und sind in dieser Frage nicht weiter gekommen.

Das ist ein Beispiel, das zeigt, dass es auch beim öffentlichen Regionalverkehr darum geht, solche Formen der kantonsübergreifenden Zusammenarbeit zu ermöglichen, und dass es wichtig ist, dass wir über entsprechende gesetzliche Grundlagen respektive eine verfassungsmässige Grundlage verfügen.

Ich möchte Ihnen empfehlen, bei Artikel 48a Absatz 1 Litera g meinem Antrag zu folgen. Auch hier kann sich der Nationalrat noch näher mit der Frage beschäftigen, ob dieser Weg richtig sei. Nach meiner Überzeugung und nach meiner Erfahrung wäre eine solche Bestimmung zweckmässig.