preparatory:AB 273869
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-12-09
Wortprotokoll
Eigentlich geht es hier vor allem um Vergangenheitsbewältigung. Die Verordnung, die wir im Frühjahr aufgrund von Notrecht beschlossen haben, muss in ein Gesetz überführt werden, weil die Kredite für eine längere Dauer Gültigkeit haben und weil sich das in der Verordnung nicht abbilden lässt. Wir haben Ihnen einen zusätzlichen Artikel unterbreitet, der die Möglichkeit vorsieht, analoge Programme zu entwickeln oder aufzuschalten, wenn es in Zukunft notwendig sein sollte. Wir kommen darauf bei Artikel 25a zu sprechen.
Nun zu dieser Frist: Es besteht eine Differenz zwischen der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Ständerat und dem Bundesrat. Fünf oder acht Jahre, das ist hier die Frage. Vorab ist festzuhalten, dass es 135[NB]000 Verträge mit einer Laufzeit von fünf Jahren zwischen 124 Banken und 135[NB]000 Kreditnehmern gibt. In diesen Verträgen hat der Bund keine Funktion, d. h., es ist ein Kreditvertrag zwischen einer Bank und einem Kreditnehmer. Sollten Sie an Ihren acht Jahren festhalten, heisst das, dass 135[NB]000 Verträge ungültig sind und dass wir 124 Banken dazu zwingen, ihre Verträge anzupassen. Das macht aus unserer Sicht keinen Sinn und widerspricht Treu und Glauben. [PAGE 2392]
Die Banken haben dieses Geschäft damals mitgetragen, weil wir von fünf Jahren ausgingen. Wir haben ja die Möglichkeit für Härtefälle geschaffen, sprich, bei Härtefällen haben wir eine Verlängerung von zwei auf fünf Jahre vorgenommen, was nun einer möglichen Amortisationsfrist von zehn Jahren entspricht. Damit ist sichergestellt, dass für Härtefälle Lösungen gefunden werden können. Dazu müssen Sie die generelle Frist nicht auf acht Jahre verlängern, sondern Sie können bei fünf Jahren bleiben und die mögliche Amortisationsfrist auf zehn Jahre verlängern. Wenn ein Kredit verlängert wird, hat der Kreditnehmer einen Amortisationsplan vorzulegen. Ich glaube, für den Kreditnehmer ist es eine Hilfe, wenn er sich nach fünf Jahren orientieren muss und dann sagt, er könne den Kredit zwar noch nicht zurückzahlen, aber das sei sein Ziel. Wenn Sie die Frist aber auf acht Jahre verlängern, erweisen Sie dem Kreditnehmer wahrscheinlich keinen Dienst. Vielmehr müssen wir ihn dazu bringen, sich zu überlegen, wie er das Problem lösen kann.
In Anbetracht der aktuellen Situation gehe ich davon aus, dass die Zahl der Verlängerungen etwas grösser sein wird, als wir ursprünglich angenommen haben. Ich möchte aber auch darauf hinweisen, dass bereits Bürgschaften in der Höhe von etwa 800 Millionen Franken wieder zurückbezahlt worden sind und dass Kreditlimiten im Wert von schätzungsweise 3 Milliarden Franken erst gar nicht bezogen wurden. Nicht jeder, der einen Kredit bezogen hat, ist auch ein Härtefall. Härtefälle können wir mit der Verlängerung auf zehn Jahre lösen.
Es kommt noch ein weiteres Element dazu: Die Bedingungen waren damals klar - fünf Jahre. Wenn Sie jetzt auf acht Jahre verlängern, kreieren Sie in Bezug auf all jene, die keinen Kredit in Anspruch genommen haben, ein Ungleichgewicht, sprich, Sie schaffen ungleich lange Spiesse. All jene, die sich am Kapitalmarkt orientiert und bei einer Bank einen Kredit aufgenommen haben, werden desavouiert, wenn Sie diese Kredite nun im Nachhinein verlängern. Einige Tausend würden dann sagen: "Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich auch!"
Ich glaube, wir können Bedingungen nicht einfach im Nachhinein derart massiv ändern. Fünf Jahre sind eine faire Lösung. Die faire Lösung besteht darin, dass alle wussten, worum es ging. Sie besteht auch darin, dass Härtefälle speziell, mit Blick auf die zehn Jahre, angeschaut werden können. Aus unserer Sicht gibt es keinen Grund, 135[NB]000 Verträge grundsätzlich mit einem Federstrich zu ändern. Das ist nicht die Art von Berechenbarkeit, die wir vom Staat verlangen. Gerade eben haben Sie dem Bundesrat Unberechenbarkeit vorgeworfen. Das hängt auch mit der Krise zusammen.
Schaffen wir Berechenbarkeit dort, wo wir das können - und das wäre der Fall, wenn Sie bei diesen fünf Jahren bleiben und dem Bundesrat und dem Ständerat zustimmen.