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preparatory:AB 274209

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-12-10

Wortprotokoll

Es ist eigentlich weitgehend eine technische Vorlage, die wir Ihnen hier unterbreiten. Sie geht zurück auf eine Motion Schmid Martin 17.3371, die das elektronische Verfahren gefordert hat, das heisst den Verzicht auf eine persönliche Unterschrift, indem diese auch elektronisch erfolgen kann. Das ist eine wesentliche Vereinfachung und liegt absolut im Zeichen der Zeit, oder vielleicht liegt sie schon wieder etwas hinter dem aktuellen Zeitraster, wenn man die Entwicklung betrachtet. Aus unserer Sicht ist es richtig und wichtig, dass wir das machen.

Es geht eigentlich darum, die Digitalisierung zwischen Bürger und Verwaltung weiterzuentwickeln - oder hier im Steuerbereich, besser gesagt, zwischen den juristischen Personen und der Verwaltung. Es geht um den Ersatz der Unterschrift. Betroffen sind im elektronischen Verfahren insbesondere juristische Personen. Natürliche Personen sind dann betroffen, wenn sie ein Geschäft betreiben. Vorgesehen ist, dass wir diesen Digitalisierungsschritt einführen.

Ab einem gewissen Zeitpunkt, wenn es vielleicht noch etwa 10 Prozent sind, die mit der Papierform arbeiten, sehen wir im Gesetz vor, eine Verpflichtung zur elektronischen [PAGE 1310] Durchführung von Verfahren einführen zu können. Das stiess im Nationalrat auf Widerstand. Es gibt eine entsprechende Differenz zum Entwurf des Bundesrates. Wir sind der Meinung, dass wir das Gesetz vorausschauend für die nächsten Jahre machen. Irgendwann wird der Zeitpunkt für diese Verpflichtung kommen, und der Bundesrat wird Augenmass genug haben, um die KMU nicht zu überfordern, sondern diese Verpflichtung dann zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Gerade jetzt in der Covid-Phase hat das elektronische Verfahren sehr stark zugenommen. Es liegt also im Trend der Zeit, dass wir das einmal entsprechend vorschreiben können.

Die elektronische Unterschrift, das elektronische Verfahren löst eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen aus: im Mehrwertsteuergesetz, im Verrechnungssteuergesetz, im Steuerharmonisierungsgesetz usw. Daher scheint die Vorlage relativ komplex zu sein. Aber es geht eigentlich immer nur um diesen Punkt.

Als Differenz ausgewiesen ist noch das Erfordernis einheitlicher Datenformate - das werden wir diskutieren. Wir haben das nicht beantragt. Denn wir versuchen seit Jahren und Jahrzehnten, die Kantone zu einheitlichen Formularen zu bewegen. Das ist einfach nicht möglich. Die Kantone haben unterschiedliche Verfahren. Der Nationalrat hat sich auf einheitliche Datenformate geeinigt, und auch der Antrag Ihrer Kommission sieht das vor. Doch das geht zu weit. Denn unterschiedliche Verfahren haben auch nicht überall die ganz gleichen Datenformate. Aber wir werden selbstverständlich versuchen, das entsprechend voranzutreiben.

Ein weiteres Thema in dieser Vorlage ist die Verwendung der AHV-Nummer bei der Meldung von Versicherungsleistungen. Wenn eine Versicherung ausbezahlt wird, soll die entsprechende Meldung mit der AHV-Nummer ergänzt werden können, damit die Leistung klar zugeordnet werden kann. Es geht nur um diese Versicherungsleistungen. Es ist halt nun einmal so: Es gibt mehrere Menschen mit dem Namen Hans Müller in der Schweiz. Wenn wir auch noch die AHV-Nummer kennen, wird die Meldung richtig zugeordnet. Auch bei der Verrechnungssteuer wird die AHV-Nummer systematisch verwendet, auch hier gehen wir entsprechend vor.

Eine weitere Differenz zum Nationalrat betrifft die Anpassungen im Steuerharmonisierungsgesetz. Der Nationalrat fordert, dass die Kantone verpflichtet werden können, ein elektronisches Verfahren anzubieten. Wir möchten das nicht in diesem Gesetz vorsehen, sondern das den Kantonen überlassen. Es geht dort ohnehin in diese Richtung. Aber wir wollen diese relativ einfache Vorlage nicht auch noch mit vielen zusätzlichen Aspekten überladen, sondern einfach versuchen, dieses elektronische Verfahren im Steuerbereich so zu gestalten, dass es auch angewendet werden kann. Insbesondere sind wie gesagt juristische Personen betroffen. Es ist ein Prozess. Irgendwann möchten wir dann sagen: Jetzt ist es so, jetzt können wir das elektronische Verfahren vorschreiben. Aber wir möchten die Vorlage nicht noch mit allen möglichen weiteren Aspekten überladen.

Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Es ist eine wesentliche Vereinfachung, die wir damit einleiten, ohne dass wir einen allzu grossen Zwang ausüben. Wir nehmen vielmehr einfach die laufende technologische Entwicklung auf.

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