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preparatory:AB 275256

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-12-16

Wortprotokoll

Sie haben damals, etwa 2015, eine Motion angenommen, gemäss der ausländische Anbieter in der Mehrwertsteuerabrechnung nicht bevorzugt werden dürfen. Im Visier hatte man damals insbesondere den Online-Handel. Das hat 2018 zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes geführt, der das Parlament ebenfalls zugestimmt hat.

Man hat damals übersehen - das haben wir nicht gesehen, und auch Sie haben es nicht gesehen -, dass, wenn wir das generell machen, man eben genau dieses Problem schafft. Wenn man es konsequent anwendet, dann ist die Auslegung des Gesetzes, so wie wir das gemacht haben, eigentlich grundsätzlich richtig. Diese Umsetzung hat dann zu neuen Motionen geführt, einerseits zur Motion von Herrn Stöckli, andererseits zu einer Motion, die im Nationalrat ebenfalls hängig ist, was zu dieser Ungleichgewichtung führt.

In der Anhörung haben sich dann eigentlich auch alle inländischen Anbieter - Tourismus, Gewerbeverband usw. - dafür ausgesprochen, dass man das so macht, wie Herr Stöckli das mit der Motion will, dass man also in diesem Bereich faktisch wieder vom Grundsatz abweicht, den wir 2018 aufgestellt haben. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist das aber richtig. [PAGE 1402]

Wir haben diesbezüglich auch bereits eine Vernehmlassungsvorlage entwickelt. Sie wurde am 12. Oktober 2020 abgeschlossen und trägt den Titel "Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer". Da werden wir das korrigieren. Wir arbeiten an der Botschaft. Sie erhalten diese Botschaft im Laufe des nächsten Jahres, sodass man das dann korrigieren kann.

Ich denke, wir haben das gut gemeint mit dem Umsetzungsziel, ausländische und inländische Anbieter in der Mehrwertsteuer gleichzustellen. Hier haben wir dann ein zusätzliches Problem geschaffen, das wir wieder lösen. In dem Sinne ist die Motion mit der Vernehmlassungsvorlage eigentlich praktisch erfüllt. Ob Sie die Motion noch annehmen oder nicht, spielt eigentlich keine Rolle. Sie bringen damit zum Ausdruck, dass Sie es ernst meinen.

Wir haben einmal die Ablehnung beantragt, aber bereits in Ihrem Sinne die Arbeiten für eine Gesetzesänderung aufgenommen. Sie können die Motion also in dem Sinne auch annehmen, sie ist praktisch erfüllt.