preparatory:AB 27631
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-25
Wortprotokoll
Wie Herr Widrig zu Recht hervorgehoben hat, geht es um eine sehr wichtige Differenz. Die Frage ist noch offen, wann behinderte Menschen oder die Organisationen, die sie vertreten, einen Rechtsanspruch auf Unterlassung oder auf Beseitigung einer Benachteiligung geltend machen können. Unser Rat sieht keine zeitliche Befristung vor, der Ständerat tut dies hingegen sehr wohl, nämlich auf die Dauer des Baubewilligungsverfahrens. Das sind in der Regel in den Kantonen dreissig Tage. Diese Frist ist an sich schon ein Problem, weil sie kurz ist. Wie bereits gesagt worden ist, geht zudem aus den Baugesuchsunterlagen sehr oft nicht hervor, welches die Anpassungen sind, welche die Behinderten betreffen können. Die Tatsache, dass die Transparenz nicht gegeben ist, wird dazu führen, dass man erst merken wird, dass man etwas vergessen oder gar nicht gesehen hat, wenn der Bau erstellt oder die Renovation durchgeführt ist. Sie haben also die Schwierigkeit, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gar kein Anfechtungsobjekt erkennen zu können.
Ein anderer Aspekt kommt hinzu, den Frau Wirz-von Planta angesprochen hat, wobei sie aber zu einem völlig gegenteiligen Schluss gekommen ist: Es gibt sehr viele Hindernisse - Barrieren, Einschränkungen, verschlossene Türen, fehlende Haltegriffe -, bei denen die Ausgestaltung im Einzelnen gar nicht baubewilligungspflichtig ist. Hier muss überhaupt nie eine Baubewilligung eingeholt werden, um das baulich realisieren zu können. Frau Wirz-von Planta, was machen Sie als behinderte Person, wenn Sie von einem solchen Hindernis betroffen sind?
Sie haben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine Möglichkeit, das zu rügen. Sie können es rügen, wenn Sie feststellen, dass das Problem da ist. Genau diese Schikanen, die unnötig und unverhältnismässig sind, gibt es zu Tausenden, und das ist ja auch genau der Hauptgrund, weshalb diese Volksinitiative lanciert worden ist. Wenn Sie hier nun die ganze Anfechtungsmöglichkeit zeitlich und inhaltlich auf ein Baubewilligungsverfahren reduzieren, dann ist der Geltungsbereich vom Verfahren derart eingeschränkt, dass Sie diesem Gesetz hier in einem sehr wesentlichen Bereich die Zähne ziehen. Dann wird das Ganze zu einer schwachen Lösung, die irgendwo auch täuschend ist, weil sie etwas verspricht, das nicht realisierbar ist.
Das Bedürfnis des Ständerates nach Rechtssicherheit in Ehren, aber hier schiesst er weit über das Ziel hinaus und sieht Einschränkungen vor, die den Kerngehalt der Absicherung des freien Zugangs unterlaufen und auf diese Weise neue Schwierigkeiten aufbauen, die in der Praxis kaum zu bewältigen sein werden.
Ich bitte Sie also, hier der Kommission zu folgen, die mit ihrem Vorschlag im Übrigen sehr nahe bei der bundesrätlichen Variante ist, viel näher, als das eben bei der Ständeratsvariante der Fall ist.