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preparatory:AB 278114

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-09

Wortprotokoll

Wir haben gestern Nachmittag die verbleibenden Differenzen zu diesem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Stopp der Hochpreisinsel - für faire Preise" beraten. [PAGE 147]

Wenn Sie die Fahne zur Hand nehmen, sehen Sie, dass diese immer noch relativ dick ist. Ich kann aber insofern Entwarnung geben, als es im Wesentlichen noch um zwei Artikel geht, bei denen noch Differenzen bestehen. Das ist die gute Nachricht. Die weniger gute Nachricht ist, dass die zweite Differenz ziemlich komplex ist. Die Kommissionsmehrheit hat nämlich dort entschieden, weder dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen noch eine eigene Version zu beantragen; sie hat einen dritten, separaten Beschluss konstruiert, was mit einem Antrag auf Rückweisung an die Kommission einhergeht, verbunden mit dem Auftrag, eine Vernehmlassung durchzuführen.

Das ging alles relativ schnell. Der Zeitdruck war gestern vor der Ratssitzung enorm hoch. Es erstaunt folglich nicht, dass es doch noch Redebedarf gibt und auch andere Varianten vorgeschlagen werden. Entsprechend ist noch ein Antrag Gmür-Schönenberger eingegangen, wonach der Diskriminierungsartikel im Fernhandel doch im Rahmen des UWG zu behandeln sei. Dort werden wir das dann noch im Detail beraten.

Wie gesagt, es gibt zwei Artikel, zu welchen noch Differenzen bestehen. Auf Seite 3 der Fahne sehen Sie Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g. Hier geht es um die Möglichkeit des Reimports. Auf den ersten Blick sehen Sie, dass ein Teil von Litera g, die aus dem Nationalrat kam, gestrichen ist. Wir konzentrieren uns in der Kommission auf den ersten Satz und bitten Sie, diesem zuzustimmen. Dieser Entscheid ist letztlich mit 8 zu 4 Stimmen gefällt worden.

Der erste Satz von Buchstabe g verdeutlicht ein Kernanliegen der Initiative: die diskriminierungsfreie Beschaffung im Ausland. Das kann man auch mit dem zweiten Satz von Artikel 96 Absatz 1 des Initiativtextes vergleichen, wo Massnahmen gegen Wettbewerbsbeschränkungen gefordert werden, die durch einseitiges Verhalten von marktmächtigen Unternehmen verursacht werden, sowie mit Absatz 2 Buchstabe b der dortigen Übergangsbestimmung.

Da beide Räte die Initiative zur Ablehnung empfehlen, ist es für die Initianten wichtig - und es geht ja auch darum, den Initianten mit dem indirekten Gegenvorschlag etwas entgegenzuhalten -, dass dieses Kernanliegen im Text von Artikel 7 des Kartellgesetzes ausdrücklich erwähnt wird, und zwar nicht irgendwo, sondern in der Bestimmung gegen einseitiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten von Unternehmen.

Die Wettbewerbskommission greift, wie wir wissen, Lieferverweigerungen im Ausland auf, sofern diese durch Abreden verursacht werden, und sanktioniert diesbezüglich unzulässiges Verhalten mit hohen Bussen. Die Weko greift aber Lieferverweigerungen im Ausland kaum auf, sofern diese durch einseitiges Verhalten von einzelnen Unternehmen verursacht werden, und das ist ja gerade ein Mangel, den die Initiative korrigieren will.

Vor einer Woche, am 3. März 2021, berichtete die "NZZ" auf Seite 21 mit Bezug auf den Weko-Chef, dass bei Einführung des Konzepts der relativen Marktmacht "die 'ganz überwiegende Zahl' der zu erwartenden Fälle 'rein inländische Sachverhalte ohne Bezug zur Hochpreisinsel betreffen' würde". Daher ist hier klar festzuhalten, dass der Sinn dieser Revision vor allem auch darin besteht, dass die Weko solche Lieferverweigerungen im Ausland unter den im Kartellgesetz vorgesehenen Voraussetzungen aufgreifen und untersuchen muss. Der erste Satz hat Signalwirkung, das ist die Überzeugung der Kommissionsmehrheit. Er macht auch ausländischen Unternehmen sofort klar, dass einseitige Lieferverweigerungen im Ausland, die erfolgen, um Schweiz-Zuschläge in der Schweiz durchsetzen zu können, inskünftig als allenfalls missbräuchlich und daher unzulässig beurteilt werden.

Die Compliance-Abteilungen grösserer Unternehmen werden das sofort registrieren, und die meisten Unternehmen werden das neue Recht, das in der Schweiz gilt, von selbst befolgen. Das führt dazu, dass die Verfahren der Behörden wohl kaum zahlreich sein werden. Die Zustimmung zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g erster Satz führt daher nicht nur zu Rechtssicherheit, sondern ist auch wegen der Selbstbefolgung effiziente Gesetzgebung.

Nun noch ein Wort zur Begründung der ersatzlosen Streichung des zweiten Satzes, die wir Ihnen beantragen: Die ersatzlose Streichung wurde bereits in der Beratung am 2.[NB]Dezember vorgeschlagen. Dieser Antrag dürfte gemäss der damaligen Sprecherin der Kommission des Nationalrates als Kompromiss im Erstrat Zustimmung finden. Sie wissen, dass diese Bestimmung in unserem Rat und auch vom Bundesrat als protektionistisch kritisiert und abgelehnt wurde. Im Verlauf der Beratungen wurde allerdings klar, dass mögliche Reimporte für die allermeisten exportierenden Unternehmen keine Probleme darstellen. So hat sich denn auch von den möglichen Interessierten niemand, weder die Fial noch Economiesuisse, noch der Bauernverband, noch der Gewerbeverband, für diese Bestimmung eingesetzt und empfohlen, an diesem Satz festzuhalten. Darum tun wir das auch nicht.

Daher ist auch davon auszugehen, dass diesem Reimport in der Wirtschaftspraxis gar keine grosse Bedeutung zukommt. Wenn Sie das beispielsweise auf das "Schoggi-Gesetz" umlegen, macht es ja keinen Sinn, wenn man die inländische Milch vergünstigt, damit wir eben die Schokolade exportieren können. Wenn die Schokolade dann wieder in die Schweiz zurückkäme, müsste logischerweise auch dieser Betrag zurückerstattet werden. Das wäre nichts als korrekt. Darum können wir auf diese Reimportklausel wirklich bestens verzichten.

Aus kartellrechtlicher Sicht ist zudem, wie uns gesagt wurde, von einer solchen Reimportklausel abzusehen, und zwar aus folgenden Gründen:

Erstens würde mit einer solchen Klausel eine Ausnahme vom Grundsatz der diskriminierungsfreien Beschaffung im Ausland eingeführt. Das würde einmal der geltenden Praxis zu Artikel 5 Absatz 4 des Kartellgesetzes - einem Schicksalsartikel der ursprünglichen Kartellgesetzrevision von 2003 - widersprechen. Zu erwähnen sind die Fälle Gaba International AG - mit Elmex -, BMW und Nikon. In diesen Fällen hat die Weko auf Abreden mit den jeweiligen Produzenten gestützte Lieferverweigerungen durch Händler im Ausland als unzulässig beurteilt und sanktioniert.

Zweitens ist sodann zu beachten, dass bereits nach geltendem Kartellrecht befristete Reimporte zur Eroberung ausländischer Märkte zulässig sind. Ein weitergehendes Reimportverbot braucht es nach Ansicht der Kommission nicht - und dieser Auffassung sind wir eigentlich einhellig.

Aus diesen Gründen empfehlen wir Ihnen, den zweiten Satz von Buchstabe g ersatzlos zu streichen. Das ist an sich unbestritten, aber eine Minderheit möchte eben auch auf den ersten Satz verzichten.

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