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preparatory:AB 279260

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-03-15

Wortprotokoll

Aus unserer Sicht ist Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen. Es ist hier keine staatliche Regelung notwendig.

Sie gehen immer davon aus, dass nur der Mieter im Moment Liquiditätsprobleme oder kein Geld hat. Man kann ebenso vermuten, dass der Vermieter auf die Mietzinseinnahmen angewiesen ist, weil auch er Verpflichtungen hat. Das wäre einmal grundsätzlich festzustellen. In dieses Verhältnis von Staates wegen einzugreifen, ist grundsätzlich falsch.

Dann muss man sich aber auch fragen, ob die drei Buchstaben d bis f von Artikel 9 noch zeitgemäss sind; sie sind ja vom September. Inzwischen haben wir die Härtefallverordnung. Damit ist grundsätzlich dafür gesorgt, dass notleidende Betriebe oder Personen zu Härtefallentschädigungen kommen. Stellen Sie sich vor, wie das läuft. Der Vermieter, der mit einem Mietaufschub konfrontiert wird, könnte ja dann durchaus sagen: "Hast du dich denn nicht bemüht, dass du Härtefallentschädigung erhältst? Dann könntest du bezahlen." Das ist ja wahrscheinlich auch so; durch die Härtefalllösung ist dieses Problem eigentlich entschärft. Wenn dann der Mieter nicht zahlen kann, vermutet der Vermieter - möglicherweise zu Recht -, dass die Mittel, die geflossen sind, anderweitig verwertet wurden.

Einerseits ist das Problem also zeitlich durch die Härtefallverordnung überholt - die Mittel stehen heute zur Verfügung, wenn das ordentlich gemacht wird -, andererseits ist ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit grundsätzlich abzulehnen.

Ich bitte Sie, beim Antrag der Mehrheit zu bleiben.

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