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AB 280293

Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-18

Wortprotokoll

Bei meiner ersten Minderheit geht es um den Anwalt der ersten Stunde. Ich beantrage, dass Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 159 sowie der letzte Satz von Artikel 147 Absatz 1 gestrichen werden.

Bevor die schweizerische Strafprozessordnung eingeführt wurde, gab es diese Regelung zum Anwalt der ersten Stunde, so wie sie heute besteht, nicht. Auch ohne diese Gesetzesartikel funktionierte unser Rechtsstaat. Die Polizei führte die Erstbefragung ohne Anwalt durch. Bei den weiteren Befragungen war dann der Anwalt natürlich dabei.

Aus meiner Erfahrung mit der Regelung "Anwalt der ersten Stunde" möchte ich auf folgende Schwierigkeiten hinweisen: Oft muss die Polizei am Wochenende, meist spät am Abend, Tatverdächtige festnehmen und Opfer bergen. Alle Beteiligten müssen befragt werden. Pro befragte Person braucht es eine Polizeipatrouille, also zwei Polizisten. Bis der Anwalt am Wochenende oder spät am Abend vor Ort ist und die Erstbefragung durchgeführt werden kann, muss oft lange gewartet werden. Da die frühere Praxis einwandfrei funktioniert hat, sehen wir nicht ein, warum wir Verzögerungen in Kauf nehmen sollen.

Es werden auch enorme Mehrkosten verursacht, einerseits, weil man die Anwälte bezahlen muss, andererseits auch durch die Verzögerungen. Die Personen, die befragt werden, haben von Anfang an das Recht, von ihrem Aussageverweigerungs- oder Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Wenn jemand das tut, ist die Einvernahme abgeschlossen.

Die einzige Aufgabe einer Erstbefragung ist es, Fragen zu stellen, um den Sachverhalt zu klären. Es stellt sich daher die Frage, wo der Mehrwert dieses Anwalts der ersten Stunde überhaupt ist. Ich sehe als Folge nur grosse Mehrkosten, einen grösseren Zeitaufwand und weniger Polizeipräsenz auf der Strasse. Die Polizistinnen und Polizisten sind lange Zeit absorbiert, dies auf Kosten der Sicherheit der Bevölkerung. Gesetzesartikel, die wir einführen, müssen einen Mehrwert bringen und nicht vor allem Anwaltskosten generieren.

Mit meiner anderen Minderheit fordere ich die Einschränkung des Teilnahmerechts von beschuldigten Personen. In der Strafprozessordnung ist das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen ein Problem. Gerade bei der grenzüberschreitenden und der bandenmässigen Kriminalität gibt es sehr viele Tatverdächtige. Es ist ein enormer Aufwand, schon nur Räumlichkeiten und Termine mit allen Anwälten zu finden, um die Einvernahmen durchführen zu können. Wenn dann bei der Einvernahme alle Beteiligten zuhören, gestaltet sich die Wahrheitsfindung sehr schwierig. Das Verfahren wird verzögert, schwieriger und vor allem auch teurer. Bei einer Verzögerung des Verfahrens muss auch die Untersuchungshaft verlängert werden.

Problematisch ist es vor allem, wenn der Angeklagte an Einvernahmen dabei ist, an denen zum Beispiel eine Person Auskunft über den Tathergang und zu anderen Fragen geben soll. Der Druck auf diese Auskunftspersonen ist hoch, ihre Angst vor Repressalien gross. Folge dieser Einvernahmen mit allen Beteiligten sind keine oder unvollständige Aussagen.

Sind verschiedene Tatverdächtige anwesend, ist die Gefahr gross, dass eine tatverdächtige Person ihre Aussagen an die der anderen Person anpasst. Das erschwert die Wahrheitsfindung und steht dem Interesse der Gesellschaft und der Strafverfolgungsbehörden entgegen. Dass alle bei den Verhören anwesend sein müssen, bringt keinen Mehrwert.

Die Bevölkerung will weder einen Täterschutz noch einen administrativen Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden und massive Mehrkosten. Das Bundesgericht hat übersteuert, wenn es die Teilnahmerechte bereits ab der materiellen, nicht erst ab der formellen Eröffnung des Strafverfahrens gewähren will. Mit der beantragten Anpassung würde den Anforderungen der EMRK Genüge getan. Daher sind diese Einschränkungen sehr wichtig.