preparatory:AB 281042
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2021-05-03
Wortprotokoll
Die FDP-Liberale Fraktion wird in Block 1 überall die Mehrheit unterstützen.
Bei Artikel 2 Absatz 5 Litera a geht es um den Geltungsbereich des Gesetzes. Im ersten Teil handelt es sich beim Mehrheitsantrag im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates um eine reine Formulierungsfrage. Internationale Standards sollen der Grund für die Unterstellung von Niederlassungen ausländischer Rückversicherer sein. Dies soll nicht einfach dann der Fall sein, wenn der Bundesrat aus irgendwelchen anderen Gründen Lust hat oder das Bedürfnis verspürt, sie einer Regulierung zu unterstellen. Diese Kausalität ist mit dieser Formulierung besser abgebildet.
Beim zweiten Teil geht es um etwas, was wir beim Finanzdienstleistungsgesetz respektive beim Finanzinstitutsgesetz für die Finanzdienstleister bereits eingeführt haben, nämlich die Berücksichtigung einer Aufsicht über die Rückversicherer im Ausland, die der schweizerischen gleichwertig ist. Diese soll man nicht noch einer schweizerischen Aufsicht unterstellen, was in der Sache nichts bringt, aber einen grossen zusätzlichen Aufwand bedeutet und die Rahmenbedingungen für Geschäftsabwicklungen in der Schweiz verschlechtert.
In Artikel 2 Absatz 5 Litera b geht es um etwas ganz Zentrales bei dieser Vorlage, nämlich um die sogenannte Sandbox und die Freistellung für neue, kleine innovative Angebote, welche auch im Interesse der Kundinnen und Kunden einen Mehrwert schaffen können. Das soll möglich sein. Hier soll man ohne grosse Bürokratie aktiv werden können. Die Umformulierung gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit stellt nur klar, dass gleich lange Spiesse zwischen neuen, kleinen Start-ups und etablierten Versicherern bestehen. Diese müssen aber ebenso alle Sicherheitsmassregeln einhalten. Da können Sie also problemlos und gefahrlos der Mehrheit zustimmen.
Dass die Minderheit II (Birrer-Heimo) diese Innovationsräume ganz und gar aus dem Gesetz streichen will, enttäuscht mich persönlich, ist aber ein bisschen ein Zeichen dessen, was der Geist dieser Haltung ist: Es wird hinter jeder Ecke etwas Böses vermutet, obwohl die Finma die Versicherungen[NB]im[NB]Versicherungsbereich wirklich sehr engmaschig begleitet.
Bei Artikel 9a Absatz 1 und auch bei Artikel 9c geht es um die Kapitalanforderungen. Einerseits ist eine solide Kapitalisierung von Versicherungsunternehmen sicher eine zentrale Voraussetzung für das Kundenvertrauen und ist daher unbedingt sicherzustellen. Das ist eine Hauptaufgabe der Aufsicht. Andererseits müssen schweizerische Versicherungsunternehmen eben auch international wettbewerbsfähig bleiben. Es braucht das sogenannte "level playing field" für Schweizer Anbieter gegenüber ausländischen Konkurrenten. Hier gehört die Kapitalunterlegung als einer der relevanten Kostenfaktoren zu den relevanten Elementen der Wettbewerbsfähigkeit.
Bei Artikel 9c geht es bei der Mehrheitsformulierung darum, bei international tätigen Versicherungsunternehmen auch das Problem möglicher Mehrfachstandards zu adressieren, die erfüllt sein müssten. Das würde zu zusätzlichen Kosten ohne entsprechenden Nutzen führen. Diese Kosten sind letztlich immer von den Kunden zu tragen. Die Offenheit aber, auch neue Standards, die heute noch nicht bestehen, sich aber entwickeln können, übernehmen zu können, ist richtig und weitsichtig.
Bei Artikel 30a schliesslich geht es um einen weiteren Kernbereich, nämlich um die risikobasierte Aufsicht. Ein Schutzbedürfnis professioneller Kunden gegenüber den Versicherern gibt es nicht oder nur sehr eingeschränkt. Erleichterungen bezüglich der Aufsicht sind deshalb gerechtfertigt. Das gilt insbesondere auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit professionellem Risikomanagement. Es macht Sinn, hier die Begrifflichkeit mit dem Versicherungsvertragsgesetz zu harmonisieren und den Begriff des professionellen Geschäfts gleich abzugrenzen. Entsprechend lehnen wir den Minderheitsantrag Birrer-Heimo ab und werden den Einzelantrag Markwalder unterstützen, auch wenn bei diesem Antrag vielleicht das eine oder andere redaktionell noch optimiert werden kann. Im Grundsatz zielt er aber in die gleiche Richtung.