preparatory:AB 282640
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-03
Wortprotokoll
Die vorliegende Revision des Luftfahrtgesetzes umfasst drei Teilbereiche.
Am 1. Januar 2019 ist bestimmt worden, dass die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch stattzufinden habe. Mit unserer Motion 19.3531, "Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflug die Landessprachen nicht verbieten", haben wir und auch der Ständerat den Bundesrat beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit "für den nichtgewerbsmässigen Sichtflug in der Schweiz der Funkverkehr neben Englisch weiterhin in der ortsüblichen Landessprache stattfinden darf". Wenn die gesetzlichen Grundlagen dies nicht zuliessen, so der Auftrag der Motion, müsse der Bundesrat der Bundesversammlung eine Gesetzesänderung unterbreiten. Der Zweck hinter dieser Motion war bekanntlich, dafür zu sorgen, dass sich Hobbyflieger, Segelflieger usw. z. B. in der Romandie oder der Deutschschweiz nicht auf Englisch anmelden müssen.
Der zweite Teilbereich, den es zu regeln gilt, basiert auf dem tragischen Vorfall im Jahr 2015, als ein Flugzeug von Germanwings offensichtlich vorsätzlich in einen Berg gesteuert wurde. Dies gab Anlass dazu, die Vorschriften und Empfehlungen für die psychologische und physische Beurteilung von Mitgliedern der Besatzung genauer zu durchleuchten. Gestützt auf eine Verordnungsänderung der EU, hat auch die Schweiz die Verordnung im Rahmen eines Beschlusses des Gemischten Luftverkehrsausschusses EU/Schweiz auf den 1. Juli 2020 in das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU übernommen. Heute geht es darum, das Luftfahrtgesetz entsprechend anzupassen.
Der Bundesrat sieht in seinem Entwurf ferner vor, eine anlasslose Alkoholkontrolle einzuführen und in diesem Zusammenhang die Hürden für Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen zu senken, indem sie entscheidende Hinweise jederzeit machen können, ohne sich zuvor von der Schweigepflicht entbinden lassen zu müssen.
Die Kommission hat diese Anpassungen diskutiert und ist erstens zum Schluss gekommen, dass die Umsetzung der Motion nicht so vorgenommen worden ist, wie sich das Parlament das vorgestellt hatte. Der Bundesrat wollte nämlich eine Formulierung einführen, wonach für den nicht gewerbsmässigen Sichtflugverkehr die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen diejenige mit Flugsicherungsdiensten für Landesflughäfen, neben Englisch auch in einer Landessprache zulässig sei. Landesflughäfen sind die Flughäfen Zürich, Genf und Basel-Mülhausen. In Genf wird aber heute schon neben Englisch auch Französisch gesprochen. Für den Flughafen Basel-Mülhausen ist nicht die Schweiz, sondern Frankreich zuständig, und in Frankreich wird neben der englischen ebenfalls die französische Sprache genutzt.
Deswegen hat sich die Kommission dazu entschlossen, die Vorschrift, dass Englisch gesprochen wird, auf den Flughafen Zürich zu beschränken und bei den übrigen Flugplätzen und Flughäfen die jeweils lokal gesprochene Amtssprache [PAGE 1026] des Bundes zuzulassen; das sind nach Artikel 70 der Bundesverfassung Deutsch, Französisch und Italienisch.
Eine Knacknuss hatten wir beim Flughafen Samedan zu lösen. In Samedan sind die Amtssprachen offenbar Rumantsch, Puter und Deutsch. Da wir nun wollten, dass auch in Samedan die Amtssprachen des Bundes gesprochen werden, musste dies eben so formuliert werden. Der Vertreter der rätoromanischen Sprache in unserer Kommission, in Person unseres Vizepräsidenten hinter dem Sprechenden, hat sich damit einverstanden erklärt, dass auch in Samedan eine der offiziellen Bundesamtssprachen gesprochen werden darf.
Die Mehrheit ist der Auffassung, dass der Bundesrat nur Ausnahmen von Absatz 1 vornehmen kann, wenn es die Flugsicherheit erlaubt, aber keine Ausnahmen von beiden Bestimmungen - Absatz 1 und Absatz 2 -, wenn es die Flugsicherheit erfordert. Wir kehrten das Prinzip also um. Wir bitten Sie in diesem Sinne, sich der Mehrheit anzuschliessen.
Die anlasslose Alkoholkontrolle können wir unterstützen. Sie finden diese Formulierung in Artikel 100ter Absatz 3. Hingegen haben wir Absatz 4 von Artikel 100 ohne Minderheitsantrag gestrichen, weil wir finden, dass sich die Medizinalpersonen auf dem üblichen Weg vom Berufsgeheimnis entbinden lassen können. Wir wollten hier keine Lex Germanwings schaffen.
Mit diesen drei Änderungen des Luftfahrtgesetzes bitte ich Sie im Namen der Kommission, sich ihr anzuschliessen und im einen Punkt den entsprechenden Minderheitsantrag abzulehnen.