AB 282672
Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-03
Wortprotokoll
Die Mehrheit Ihrer Kommission will Artikel 22b nicht streichen. Mit 7 zu 4 Stimmen wurde der Antrag in der Kommission abgelehnt.
Für die Mehrheit ist es wichtig, dass der Bundesrat unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen kann. Dies soll er tun können, wenn gemäss Buchstabe a ausserordentliche Umstände vorliegen und gemäss Buchstabe b die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert. Diese Abweichungskompetenz für den Bundesrat gewährleistet eine gewisse Flexibilität, damit die Ausfuhrpolitik für Kriegsmaterial an sich ändernde aussen- und sicherheitspolitische Gegebenheiten angepasst werden kann. Damit wird auch die notwendige Möglichkeit geschaffen, die es innerhalb eines klar abgesteckten Rahmens erlaubt, eine an die Bedürfnisse der Schweizer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechtzuerhalten und die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz zu wahren.
Die Abweichungskompetenz sieht analog zu Artikel 7c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes zwei Möglichkeiten vor: Der Bundesrat kann entweder im Einzelfall mittels Verfügung von den Ablehnungskriterien in Artikel 22a abweichen oder eine in angemessener Weise befristete Verordnung erlassen. In beiden Fällen ist diese Abweichungskompetenz nur ausnahmsweise und unter klar definierten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen anwendbar. Das heisst, es müssen ausserordentliche Umstände vorliegen. Der Entscheid, von den Bewilligungskriterien in Artikel 22a [PAGE 442] abzuweichen, ist nur zulässig, wenn ein hohes Staatsinteresse an der Bewilligung eines ansonsten nicht bewilligungsfähigen Auslandsgeschäftes gegenüber den Interessen an einer Nichterteilung der Bewilligung deutlich überwiegt.
Damit unterscheiden sich diese ausserordentlichen Umstände von denjenigen, die zu einer Suspendierung oder zu einem Widerruf bereits erteilter Bewilligungen führen. Der Bundesrat kann nur von den Bewilligungskriterien abweichen, wenn die Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz dies erfordert. Inhaltlich hat sich der Bundesrat bei der Abweichung an die absoluten Schranken von Artikel 22 zu halten. Das heisst, dass Auslandsgeschäfte auch bei Anwendung der Ausnahmeregelung nur bewilligt werden können, wenn diese dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widersprechen. Schliesslich ist ein bundesrätliches Handeln gestützt auf die Abweichungskompetenz nur dann angezeigt, wenn eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit besteht, die keinen Aufschub für gesetzgeberische Arbeiten duldet.
Die Abweichungskompetenz, wie sie in Artikel 22b ermöglicht wird, ist zudem auch unter dem Umstand gutzuheissen, dass die geopolitische Weltlage leider wieder stärker von Unsicherheit geprägt und die internationale Ordnung in jüngster Zeit vermehrt unter Druck gekommen ist. Die Gefahr von internen und internationalen bewaffneten Konflikten hat global zugenommen. Auch sogenannte westliche Länder, die Teil des Hauptabsatzmarktes der Schweizer Rüstungsindustrie sind, sind an solchen bewaffneten Konflikten beteiligt bzw. könnten in Zukunft in solche verwickelt werden. Gleichzeitig nimmt die Zahl der relevanten staatlichen und nicht staatlichen Akteure zu, woraus eine sicherheitspolitisch fragmentierte Lage resultiert. Diese Trends thematisierte der Bundesrat auch im sicherheitspolitischen Bericht und in seinem Bericht zur Bedrohungslage 2020.
Ohne die Abweichungskompetenz für den Bundesrat wären Ausfuhren an Länder, welche in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, mit Ausnahme der unter den Absätzen 3 und 4 geregelten Fälle gesetzlich ausgeschlossen. Damit liesse das Gesetz kaum politischen Interpretationsspielraum zu. Eine Güterabwägung durch den Bundesrat wäre also nur noch gestützt auf die Verfassung, insbesondere auf Artikel 184, möglich. Eine solche auf die Bundesverfassung gestützte Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhren stünde dem expliziten Wortlaut des Gesetzes entgegen und könnte staatspolitische Fragen aufwerfen, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Abweichungskompetenz klare Verhältnisse schafft. Mit einer Abweichungskompetenz ist der Bundesrat für den Fall einer raschen Eskalation gewappnet und kann innerhalb des rechtlichen Rahmens und anhand eng definierter Kriterien dann eine Güterabwägung vornehmen.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie mit der Mehrheit der Kommission, diesen Artikel nicht zu streichen.