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Gysi Barbara · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-06-09

Wortprotokoll

Ich vertrete hier zwei Minderheiten. Ein Minderheitsantrag betrifft Artikel 5 Absatz 2 AHVG. Es geht hier um die Anrechnung von Geldern bei Krankheit und Unfall an den massgebenden Lohn. Der zweite Minderheitsantrag betrifft Artikel 8 AHVG und die Beiträge der Selbstständigerwerbenden.

Zuerst zu Artikel 5 Absatz 2 AHVG betreffend Beiträge aus Zahlungen der Krankentaggeldversicherung: Meine Minderheit verlangt, dass zum massgebenden Lohn auch Leistungen des Arbeitgebers bei Krankheit und Unfall des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gehören sollen, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Arbeitgeber oder von der Versicherung übernommen werden. Das ist richtig und wichtig, denn es geht um die Altersrenten von langzeitkranken oder verunfallten Personen. Die Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen sind Ersatzeinkommen, sollten aber dennoch zum massgeblichen Lohn gerechnet werden. Gemäss Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen - das mir freundlicherweise die Zahlen zur Verfügung stellte, obwohl die Kommission die Erteilung eines Auftrags für einen Bericht verweigerte - handelt es sich um eine erhebliche Summe, deren Höhe zeigt, dass sich die Nichtanrechnung negativ auf die künftigen Rentenansprüche der Betroffenen auswirken kann. Das Volumen der Kranken- und Unfallversicherungstaggelder wird auf 5,7 Milliarden Franken im Jahr 2020 bzw. auf 6,9 Milliarden Franken im Jahr 2030 geschätzt.

Falls alle Taggelder von den Arbeitgebenden ausgerichtet und damit der Beitragspflicht unterliegen würden, resultierten beim geschätzten Volumen des Jahres 2020, also des letzten Jahres, zusätzliche Beiträge von maximal 740 Millionen Franken; davon wären 500 Millionen Franken für die AHV, 80 Millionen für die IV, 30 Millionen für die EO und 130 Millionen für die Arbeitslosenversicherung. Es ist aber nicht ganz bekannt, welcher Anteil der Taggelder direkt von den Versicherern, das sind nicht beitragspflichtige Taggelder, und welcher über die Arbeitgebenden, das sind beitragspflichtige Taggelder, ausbezahlt wird. Bei Einführung der Beitragspflicht würde sich der Anteil der über die Arbeitgebenden laufenden Taggelder ausserdem wohl verringern.

Die Unterstellung der Taggelder unter die Beitragspflicht würde auf der Ausgabenseite höhere Leistungsanwartschaften entstehen lassen. Auf Basis der Leistungen des Jahres 2020 kann mit einer Zunahme der Leistungen von maximal 270 Millionen Franken in der AHV gerechnet werden. Die Mehrkosten für die IV werden auf rund 35 Millionen geschätzt. Bei diesen Werten handelt es sich eher um Höchstwerte. Die Höhe dieser Werte zeigt, dass es wirklich relevante Summen sind, die dann eben zu besseren AHV-Leistungen für die Betroffenen führen. Unter dem Strich führt das auch zu einer generellen Verbesserung der AHV, weil es deutliche Mehreinnahmen bringen würde.

Bei Artikel 8 AHVG geht es um die Beiträge der Selbstständigerwerbenden. Die Beitragssätze von Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden sollen vereinheitlicht werden, und die sinkende Beitragsskala für die Selbstständigen soll abgeschafft werden, sodass Selbstständigerwerbende für die gleiche Rente gleich hohe Beiträge wie Arbeitnehmende bezahlen. Eine Gleichbehandlung bei der Beitragsbelastung führt nicht nur zu einer grösseren Akzeptanz bei der Bevölkerung, sondern auch zu einer einfacheren Durchführung der Versicherung. Die Regelung wurde vom Bundesrat im Rahmen der Reform Altersvorsorge 2020 bereits einmal vorgeschlagen und wird eigentlich auch von Durchführungsorganen der AHV explizit gewünscht.

Absatz 2 enthält eine bereits heute geltende Ausnahmeregelung. Dabei geht es darum, nur im Nebenerwerb tätige Selbstständigerwerbende von der Entrichtung des Mindestbeitrags zu befreien, sofern sie bereits aufgrund ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausreichend Beiträge entrichtet haben.

Ich bitte Sie, meine beiden Minderheitsanträge zu unterstützen.

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