preparatory:AB 287179
Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-15
Wortprotokoll
Diese Bestimmung war der Brennpunkt der Diskussion im Nationalrat wie auch bei uns in der Kommission. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufig Aufgenommene in Drittstaaten reisen dürfen. Nach Absatz 1 sind solche Reisen grundsätzlich verboten. Das SEM kann aber nach Absatz 3 solche Reisen wegen persönlicher Gründe ausnahmsweise doch bewilligen. Dafür gibt es - das ist bedeutsam - Artikel 9 in der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, in dem diese Gründe aufgezählt sind. Der Nationalrat hat nun beschlossen, einzelne dieser Gründe aus der Verordnung direkt ins Gesetz zu schreiben. Das ist dort der neue Absatz 3bis. Ihre Kommission hat mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, dies weiterhin vollständig beim Bundesrat als Verordnunggeber zu belassen.
Der Nationalrat hat drei Gründe, die er besonders wichtig fand, direkt ins Gesetz geschrieben. Die ersten beiden betreffen Schule, Ausbildung, Sport und Kultur, das sind die Buchstaben a und b. Diese Gründe standen nicht im Zentrum der Diskussion, weil sie ohnehin schon in der heutigen Verordnung enthalten sind. Aber der Nationalrat hat sie nicht nur einfach ins Gesetz geschrieben, sondern in zweierlei Hinsicht auch noch verschärft. Ich bin nicht ganz sicher, ob es auch der Wille war, sie zu verschärfen.
Zum Ersten ermöglicht der Nationalrat diese Reisen nur im Schengen-Raum; nach der bundesrätlichen Verordnung sind sie hingegen geografisch nicht eingeschränkt. Zum Zweiten sagt der Nationalrat, bei Sport und Kultur sei die Ausnahme nur im Falle von wichtigen Anlässen möglich. Das ist in der Verordnung heute auch nicht so eingeschränkt formuliert. Es ist jetzt etwas unklar und für uns schwierig zu verstehen, ob der Nationalrat damit die anderen Reisen gemäss heutiger Verordnung ausschliessen will, denn ursprünglich wollte er eigentlich eher generöser sein. Das waren die Buchstaben a und b, wo wir vor allem diese Unklarheit haben.
Brisant ist aber Buchstabe c: Da geht es um die "Aufrechterhaltung der Beziehung zu nahen Familienangehörigen". Die heutige Verordnung ist in ihrer Aufzählung abschliessend und sieht in Buchstabe a nur für tragische Fälle, also Krankheit und Tod, eine Reisemöglichkeit vor. Der Nationalrat wollte diese auch für gewisse erfreuliche Anlässe, zum Beispiel Hochzeiten oder Geburtstage enger Verwandter, zulassen, hat dann aber die gesetzliche Formulierung sehr offen gewählt. In Absatz 3bis Buchstabe c steht einfach: "zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu nahen Familienangehörigen". Das könnte also auch ein wöchentliches Kaffeekränzchen mit der Tante ennet der Grenze sein. Man hat dann zwar im Nationalrat in den Voten auch gewisse Einschränkungen formuliert, zum Beispiel, dass man das zeitlich oder anzahlmässig einschränken könnte. Im Text selber findet sich das aber nicht.
In der SPK-S haben wir geprüft, ob man nicht gewisse solcher positiven Familienereignisse ermöglichen könnte und wie man das gesetzgeberisch einschränken könnte. Es wurden dann aber keine entsprechenden Anträge gestellt. Einzig ein Antrag, der die Fassung gemäss Nationalrat verlangt, wurde gestellt. Mit 8 zu 3 Stimmen haben wir beschlossen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen; dies aus der Hauptüberlegung, dass es gesetzestechnisch sauberer und besser ist, wenn wir einfach den Grundsatz festhalten, dass erstens Reisen verboten sind. Zweitens soll gelten, dass der Bundesrat die Ausnahmen regelt. Drittens soll der Bundesrat die Ausnahmen aufgrund von Verordnungen regeln, die schon bestehen.
Diese Regelung ist keine generelle Absage an Bestrebungen, positive Familienereignisse unter restriktiven Bedingungen zuzulassen. Das kann der Bundesrat in seiner Verordnung tun. Er ist nach unserem Wissen ohnehin daran, sie zu revidieren. Wir haben auch schon gesagt, wir würden uns gerne konsultieren lassen. Wir könnten dann schauen, ob es neben Begräbnissen allenfalls auch noch für Hochzeiten in Ausnahmefällen Möglichkeiten gäbe.
Für das Gesamtbild sei ergänzend gesagt, dass die Probleme, die wir diskutieren, vor allem die ersten drei Jahre betreffen. Nach drei Jahren kann das SEM schon heute aus anderen Gründen Reisen bewilligen. Dafür müssen die betreffenden Personen aber integriert und sozialhilfeunabhängig sein, was in dieser Zeit nicht allen gelingt. Nach fünf Jahren können sie aber sogar eine Aufenthaltsbewilligung kriegen. Diese Personen können sich dann mit ihrer Bewilligung frei bewegen.
Zum Fazit: Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Festlegung der einzelnen Reisegründe weiter in der Verordnung zu belassen, was eine Entwicklung nicht ausschliesst. Wenn es dazu kommt, wird sich die SPK-S konsultieren lassen.