AB 288090
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-21
Wortprotokoll
Sie spüren schon angesichts des Abstimmungsergebnisses in der Kommission - 7 zu 6 Stimmen -, dass die Kommission hier um Lösungen gerungen hat. Ein guter Grund für die Verzögerung der Vorlage in der Kommission, in der wir Nachprüfungen und Nachberichte verlangt haben, liegt genau bei dieser Kernfrage der Schuldzinsen. Die Mehrheit hat sich für eine Variante entschieden, die konsequent ist. Man hat gesagt: Wenn wir den Eigenmietwert vollständig abschaffen, dann ist es [PAGE 903] konsequent, dass wir auch die Schuldzinsenabzüge konsequent abschaffen. Das sind zwei Elemente, die sich halt eben die Waage halten müssen.
Es ist auch für die Mehrheit klar, dass die Frage der Gewinnungskosten mit der Mehrheitslösung, vorsichtig gesagt, nicht ideal gelöst ist. Wenn Gewinnungskosten bestehen, dann sollten, wenn die Erträge besteuert werden, auch die Kosten für diese Gewinnerzielung abgezogen werden können. Die Mehrheit hat sich aber nicht für die Minderheitsvariante entschieden, weil die Minderheitsvariante bewegliches und unbewegliches Vermögen über einen Leisten schlägt. Das bedeutet, die Minderheitsvariante besagt, dass Schuldzinsenabzüge weiter zulässig sein sollen, sofern entsprechende Erträge vorliegen, etwa aus vermieteten Liegenschaften. Da ist es verständlich: Wenn ich einen Mietzins einnehme, möchte ich auch auf die Schulden, die ich für die Erzielung dieses Mietzinses aufnehme, Zinsabzüge geltend machen können. Die Minderheitslösung geht hier aber wesentlich weiter: Die Minderheitslösung möchte, dass alle Erträge auf der anderen Seite gegenübergestellt werden. Ich könnte also auch Schulden aufnehmen und damit Aktienspekulationen tätigen, damit Erträge erzielen und dann auch diese Schuldzinsen abziehen. Das sind an sich auch Gewinnungskosten. Das kann man sich überlegen.
In der Diskussion der Kommission hat sich gezeigt, dass - und das sage ich jetzt auch als Kommissionssprecher - der Weisheit letzter Schluss möglicherweise weder mit der Mehrheits- noch mit der Minderheitsvariante schon gefunden ist. Die Kommission hat auch an einer Variante herumdiskutiert, in der man nur die Erträge aus unbeweglichem Vermögen für die Zinsen abzugsfähig machen würde, aus beweglichem Vermögen aber nicht. Es liegen heute keine Anträge vor, wir haben ja noch einen Zweitrat. Es gäbe aus der Kommissionsdiskussion heraus aber schon Argumente, die hier dafür sprechen würden.
Was ist, steuerlich gesehen, der Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen? Wenn Sie eine Immobilie haben, darauf Mietzinsen bekommen - Sie haben sie vermietet, Sie haben Mietzinsen -, dann möchten Sie die Schuldzinsen abziehen. Sie wissen auch: Wenn Sie die Liegenschaft einmal verkaufen, zahlen Sie hohe kantonale Liegenschaftsgewinnsteuern. Sie müssen diesen Gewinn also versteuern. Das wäre ein Argument für die Minderheitslösung. Auf der anderen Seite, beim beweglichen Vermögen, ist es anders. Der Kapitalgewinn auf beweglichem Vermögen in der Schweiz ist steuerfrei; das heisst, eine Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen wäre zumindest vertretbar.
Die Lösung ist möglicherweise nicht gefunden. Die Kommissionsmehrheit spricht sich für eine konsequente Systemänderung aus, deshalb auch für eine komplette Abschaffung des Schuldzinsenabzugs.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.