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preparatory:AB 288431

Molina Fabian · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-09-22

Wortprotokoll

Mit meiner Minderheit beantrage ich Ihnen, das Strafgesetzbuch um einen Artikel 127a zu ergänzen, der die Vereitelung eines Asylgesuchs explizit unter Strafe stellt.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Genfer Flüchtlingskonvention sind klar: Jede Person hat das Recht, in einem anderen Staat ein Asylgesuch zu stellen. Der Empfängerstaat eines solchen Gesuchs ist demnach verpflichtet, das Gesuch sorgfältig und individuell zu prüfen, um festzustellen, ob die antragstellende Person die Flüchtlingseigenschaften erfüllt und damit Anrecht auf Asyl hat. In der Konsequenz heisst das, dass es verboten ist, eine Person an der Deponierung eines Asylgesuchs zu hindern. Trotzdem sind sogenannte Pushbacks an der europäischen Aussengrenze, aber auch zwischen Dublin-Staaten, leider an der Tagesordnung.

Unter Pushbacks versteht man staatliche Massnahmen, bei denen flüchtende oder migrierende Menschen meist unmittelbar nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden, ohne die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen oder dessen Rechtmässigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch von der Schweizer Südgrenze liegen leider Berichte von Pushbacks nach Italien vor, die nie gerichtlich aufgearbeitet wurden. Pushbacks verstossen unter anderem gegen das Verbot der Kollektivausweisung, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben ist.

Rechtlich ist die Sache also eigentlich klar: Pushbacks sind völkerrechtlich verboten - aber eben nur völkerrechtlich, eine innerstaatliche Entsprechung fehlt in der Schweiz. Man könnte jetzt argumentieren, wie wir das auch vom Kommissionssprecher gehört haben, dass ein Pushback bereits den Straftatbestand der Nötigung erfüllt. Die Beweisführung ist aber ausserordentlich schwierig, und wenn ich richtig informiert bin, hat es in der Schweiz auch noch nie eine Verurteilung deswegen gegeben. Die explizite Verankerung des Pushback-Verbots im Strafgesetzbuch hätte in diesem[NB]konkreten[NB]Fall einerseits wahrscheinlich eine präventive Wirkung und würde andererseits die Beweisführung vereinfachen.

Mit der Frontex-Vorlage - wir haben es gehört - würde sich die Schweiz verpflichten, in viel grösserem Ausmass am Schutz der Schengen-Aussengrenze mitzuwirken. Entsprechend scheint es uns zentral zu sein, dass auch das Bewusstsein für den Grundrechtsschutz der Grenzwächterinnen und Kantonspolizisten erhöht wird. Die Schweiz integriert sich stärker in die europäische Sicherheits- und Migrationspolitik. Eine innerstaatliche Stärkung der Abwehrrechte gegen staatliche Willkür ist deshalb dringend angezeigt.