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AB 288655

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-09-22

Wortprotokoll

Das Mehrwertsteuergesetz ist kompliziert. Ich möchte noch einmal versuchen, es aufzuschlüsseln: Pflegeleistungen sind bereits heute von der Mehrwertsteuer ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie von gemeinnützigen Spitex-Organisationen oder von gewinnorientierten Unternehmen durchgeführt werden. Pflegeleistungen sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Wir unterscheiden davon Betreuungsleistungen wie Reinigung, Waschen, Einkaufen, Kochen, die notwendige Begleitung ausser Haus. Das sind Betreuungsmassnahmen und nicht mehr Pflegemassnahmen. Die Betreuungsmassnahmen sind ebenfalls [PAGE 1827] von der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie von einer gemeinnützigen Spitex-Organisation erbracht werden. Werden sie aber von einem gewinnorientierten Unternehmen erbracht, sind sie mehrwertsteuerpflichtig, weil wir hier wieder den Wettbewerb haben; das ist die Frage, die sich hier wahrscheinlich stellt.

Eine zusätzliche Ausnahme im Mehrwertsteuergesetz einzubauen, damit auch die von gewinnorientierten Unternehmen erbrachten Betreuungsmassnahmen von der Mehrwertsteuer befreit werden, ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt. Denn die gemeinnützigen Spitex-Organisationen sind von der Mehrwertsteuer befreit. Andere Dienstleistungen sind mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie eben Betreuungsleistungen betreffen, die sehr viel weiter gehen können.

Ich würde Sie bitten, hier bei der jetzt geltenden Regelung zu bleiben und nicht eine weitere Ausnahme im Mehrwertsteuergesetz zu schaffen, sonst haben wir hier dann eine Wettbewerbsverzerrung. Gemeinnützige Spitex-Organisationen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Hingegen soll dort, wo man mit Betreuungsleistungen auch Gewinn macht, die Mehrwertsteuer erbracht werden. Sobald Sie dort eine Ausnahme machen, gibt es sehr viele Abgrenzungsfragen, die wieder zu Ausnahmen führen und die Komplexität des Mehrwertsteuergesetzes weiter erhöhen. Die gemeinnützige Spitex-Organisation, wie Sie sie aus Ihrer Gemeinde kennen - das hat auch Frau Geissbühler angesprochen -, ist von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie betreut oder begleitet.