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preparatory:AB 292180

Kälin Irène · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion · 2021-12-02

Wortprotokoll

Ziff.[NB]III[NB]Ziff.[NB]2[GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. III ch. 2[GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff.[NB]III Ziff. 3 Art. 90a

Antrag der Kommission [GZ]

Abs. 3 [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Aeschi Thomas [GZ]

Abs. 3 [GZ]

Der Bund leistet in den Jahren 2020 und 2021 jeweils einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds. Die Gesamtsummen der ausserordentlichen Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 bemessen sich nach den Aufwendungen für die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden des jeweiligen Jahres.

Abs. 4 [GZ]

Ist vorauszusehen, dass der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende des Jahres 2022 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme überschreiten wird, und ist diese Überschreitung auf die Covid-19-Epidemie zurückzuführen, so kann der Bund einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds leisten.

Schriftliche Begründung [GZ]

Ausgangslage:[GZ]

- Der Bund hat 2020 und 2021 die gesamten Kosten der Kurzarbeit übernommen, etwa 15 Milliarden Franken. Die Arbeitslosenversicherung wurde dadurch stark entlastet. Sie wird Ende 2021 praktisch keine Schulden haben.

- Wir können nachvollziehen, dass der ALV-Fonds auch im Jahr 2022 nicht aufgrund von Parlamentsentscheiden zu Covid-Massnahmen in die Überschuldung getrieben werden darf. Die Kurzarbeitsentschädigung ist aber ein ordentliches Instrument der ALV. Gemäss Finanzplanung der ALV vom September 2021 wurden die Kurzarbeitsentschädigungen fürs Jahr 2022 auf 300 Millionen geschätzt - dies ohne die vom Parlament nun über den Bundesratsantrag hinaus beschlossenen Verlängerungen. Mit der Zustimmung zum Beschluss des Ständerates würde nun die ALV zulasten des Bundeshaushalts um 300 Millionen Franken entlastet - dies ganz unabhängig davon, ob die zusätzlich vom Parlament beschlossenen Massnahmen aufgrund der Pandemieentwicklung zu einer Mehrbelastung der ALV führen oder nicht. Dies widerspricht dem von den Kommissionen mehrfach geäusserten Gedanken, dass es sich bei der Verlängerung um Vorsichtsmassnahmen handle, die nichts kosten, wenn sie nicht benötigt werden. Damit wird der Schuldenberg des Bundes, der künftig abgetragen werden muss, ohne Not vergrössert.

- Grundsätzlich ist die ALV darauf ausgerichtet, dass sie sich in wirtschaftlich schlechten Zeiten verschulden kann. Gemäss den Finanzperspektiven vom Herbst 2021 hätte der ALV-Fonds vor den Parlamentsentscheiden seine Darlehensschulden mit den ordentlich geplanten Einnahmen 2022 auf 100 Millionen reduzieren und 2023 ganz zurückzahlen können; dies bei einer gesetzlich zulässigen Schuldenobergrenze (Art. 90c AVIG) von über 8 Milliarden Franken. Selbst die vom Parlament zusätzlich beschlossenen Massnahmen hätten somit, sofern es nicht zu längeren Betriebsschliessungen oder bedeutenden Kapazitätsbeschränkungen kommt, problemlos durch die ALV getragen werden können.

Beschluss des Ständerates: Der Ständerat hat gestern beschlossen, dass der Bund auch 2022 die gesamten Kosten der Kurzarbeit übernehmen soll. Damit würde der Bund auch 2022 sämtliche Kosten der Kurzarbeit übernehmen, unabhängig davon, ob diese auf die Covid-Krise zurückzuführen sind oder nicht.

Antrag: Wenn lediglich das Risiko von bedeutenden Mehrbelastungen der ALV abgefedert werden soll, sollte nicht die bestehende Gesetzesgrundlage für die Zusatzfinanzierung des Bundes (Art. 90a Abs. 3 AVIG) um ein Jahr verlängert werden. Zielführend wäre es, den ebenfalls im Zuge der Covid-Regelungen eingefügten Absatz 4 von Artikel 90a anzupassen.

[VS]

Ch. III ch. 3 art. 90a

Proposition de la commission [GZ]

Al. 3 [GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Aeschi Thomas [GZ]

Al. 3 [GZ]

La Confédération verse une participation extraordinaire au fonds de compensation en 2020 et 2021. La somme totale des participations extraordinaires versées en 2020 et 2021 est calculée sur la base des dépenses engagées pour l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail pendant les périodes de décompte de chacune de ces années.

Al. 4 [GZ]

S'il est prévisible que la dette du fonds de compensation dépassera, à la fin de l'année 2022, 2,5 pour cent de la somme des salaires soumis à cotisation et si ce dépassement est lié à l'épidémie de Covid-19, la Confédération peut verser une participation extraordinaire au fonds de compensation.