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preparatory:AB 293754

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-13

Wortprotokoll

Der Präsident hat es gesagt: Es handelt sich hier um ein grosses Geschäft und um ein wichtiges Gesetz. Dieses Gesetz ist im Zusammenhang mit der Versicherungswirtschaft und mit dem Versicherungsvertragsgesetz, welches das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Kunden regelt, zu sehen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz, über das wir hier sprechen, regelt die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen. Das Gesetz ist auch im Zusammenhang mit den Revisionen im Bereich des Finanzmarktrechts generell zu sehen, d. h. mit dem Finanzdienstleistungsgesetz, das wir vor drei Jahren revidiert haben, und mit dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Was will nun dieses Versicherungsaufsichtsgesetz? Es gibt schon eines: Das geltende Versicherungsaufsichtsgesetz stammt aus dem Jahr 2006. Es ist also fünfzehn Jahre alt, und dieses Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Mit der vorliegenden Revision, die aber doch recht grundlegend ist, sollen wesentliche Änderungen an diesem Gesetz vorgenommen werden. Diese Änderungen gehen eigentlich in drei Richtungen und haben drei verschiedene Zielsetzungen.

Zunächst soll auch im Versicherungsbereich ein sogenanntes Sanierungsrecht eingeführt werden. Bisher haben wir [PAGE 1323] die Situation, dass die Finma gezwungen ist, eine Versicherungsunternehmung in den Konkurs zu schicken, wenn bestimmte finanzielle Schwierigkeiten vorliegen. Wenn Sie das nun aus der Sicht der Versicherten, der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, betrachten, dann sehen Sie, dass dies eine unbefriedigende Lösung ist. Zwischen Konkurs und Nichtkonkurs gibt es nämlich noch eine Zwischenlösung, die das schweizerische Recht eigentlich seit Langem kennt, und das ist die Sanierung. Mit der vorliegenden Revision soll die Finma ermächtigt werden, dass sie mit einer Unternehmung auch eine Sanierung vornehmen kann, wenn Aussicht auf Heilung besteht. Die Versicherten haben in der Regel ja kein Interesse daran, dass ihre Versicherung in Konkurs geht, sie haben im Gegenteil meistens ein Interesse daran, dass ein Versicherungsvertrag möglichst weitergeführt werden kann. Das soll mit der Einführung des Sanierungsrechts erreicht werden. Das ist der erste Punkt.

Dann gibt es eine zweite Zielsetzung. Diese zweite Zielsetzung nennt sich etwas sperrig "kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept". Auf Deutsch bedeutet das, dass neu differenziert werden soll. Es gibt nicht einfach Versicherungen und Kunden, sondern es gibt verschiedene Arten von Kunden und Kundinnen und verschiedene Arten von Versicherungsunternehmungen. Nach Massgabe der Unterschiedlichkeit dieser Unternehmungen bzw. Kunden sollen diese Gruppen dann auch unterschiedlich reguliert werden.

Auf Kundenseite bedeutet das, dass neu zwischen privaten und professionellen Kundinnen und Kunden einer Versicherungsunternehmung unterschieden wird. Der Unterschied liegt darin: Wenn eine Versicherungsunternehmung nur professionelle Kundinnen und Kunden mit einem bestimmten Versicherungsprodukt bedient, also Kundinnen und Kunden, die von ihren beruflichen Fähigkeiten her ein bestimmtes Vorverständnis und bestimmte Kenntnisse haben, dann soll sie Befreiungen oder Erleichterungen von der Aufsicht bekommen können. Wenn aber Produkte für private Kundinnen und Kunden bestimmt sind, dann sollen diese Erleichterungen nicht möglich sein und die Aufsicht in der gleichen Härte bestehen bleiben wie bisher - zum Schutz der Konsumentin und des Konsumenten.

Mit anderen Worten ausgedrückt und gespiegelt auf das Versicherungsunternehmen: Bisher war Versicherung einfach gleich Versicherung. Neu sollen kleine Versicherungsunternehmen, die ein sehr innovatives, neues Geschäftsmodell verfolgen, unter Wahrung des Versichertenschutzes ganz oder teilweise von der Aufsicht befreit werden können. Damit soll ermöglicht werden, dass innovative Modelle im Rahmen des internationalen Trends und in dem Wettbewerb, in dem die schweizerischen Versicherungsunternehmen stehen, erleichtert umgesetzt werden können, immer unter Wahrung des Versichertenschutzes.

Die dritte Neuerung betrifft allein den Konsumentenschutz, und zwar im Bereich der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Der Kundenschutz soll in zwei Richtungen verstärkt werden:

Zum einen soll eine generelle Ombudsstellenpflicht eingerichtet werden. Es soll also eine Ombudsstelle geben, die den Auftrag hat, Streitigkeiten oder aufkommende Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und einer Versicherungsgesellschaft zu schlichten. Heute besteht keine generelle Ombudsstellenpflicht.

Zum andern soll im Bereich der Versicherungsvermittler die Offenlegung der Entschädigungen ins Gesetz geschrieben werden. Ungebundene Versicherungsvermittler sollen zwar weiterhin Entschädigungen, sogenannte Courtagen, von Versicherungsunternehmungen entgegennehmen dürfen. Sie sollen aber verpflichtet werden, dies den Kundinnen und Kunden offenzulegen. Das bedeutet Folgendes: Sofern es möglich ist, die Höhe der Courtage zu definieren, soll der Vermittler dem Kunden die Höhe der Courtage mitteilen müssen. Wenn die Höhe der Courtage noch nicht feststellbar ist - das ist namentlich bei langjährigen Verträgen mit sich verändernden Parametern möglich -, soll der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest die Berechnungsparameter und die Bandbreite mitteilen müssen. Zudem soll umgekehrt, d. h., wenn der Kunde oder die Kundin nachfragt - ich betone: nachfragt! -, wie hoch denn eine Entschädigung sei, der Vermittler auch verpflichtet sein, den konkreten Betrag mitzuteilen, den er von einer Versicherung erhält.

Insgesamt ist die Vorlage im Nationalrat eigentlich völlig unbestritten geblieben. In der Gesamtabstimmung ist sie mit 185 zu 0 Stimmen angenommen worden.

Der Nationalrat hat einzelne, ich möchte sagen, Retuschen am Entwurf des Bundesrates vorgenommen. Unter anderem hat er ausländische Rückversicherer einer erleichterten Aufsicht unterstellt, sofern die ausländische Aufsicht eine angemessene Aufsicht darstellt. Im Nationalrat sind Anträge gescheitert, die darauf abzielten, eine mündliche Auskunftspflicht über Produkte einzuführen. Umgekehrt hat der Nationalrat eine Pflicht zur Prüfung eingeführt, ob qualifizierte Lebensversicherungen für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer angemessen sind. Das heisst, der Nationalrat hat für die Versicherung die Pflicht eingeführt, zu prüfen, ob die Versicherungsnehmerin über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, und, wenn nicht, der Versicherungsnehmerin die entsprechenden Informationen bereitzustellen und dies zu dokumentieren.

Im Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittler hat der Nationalrat das Entschädigungsmodell des Bundesrates, das ich Ihnen soeben umschrieben habe, übernommen. Er hat aber die Ombudsstellenpflicht gestrichen.

Ihre Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat sie am Schluss in der Gesamtabstimmung auch so, ohne Gegenstimme, verabschiedet. Für Ihre Kommission ist wichtig, dass der Konsumentenschutz in internationaler Abstimmung gestärkt wird, dass das Sanierungsrecht eingeführt wird, wie ich es Ihnen beschrieben habe, und dass differenzierte Erleichterungen nach den Differenzierungskriterien möglich sind, die ich Ihnen ebenfalls beschrieben habe. Ihre Kommission beantragt Ihnen im Gegensatz zum Nationalrat, die Ombudsstellenpflicht beizubehalten. Der Entscheid fiel mit 11 zu 1 Stimmen sehr deutlich.

Die umstrittenste Abstimmung in Ihrer Kommission war, wir werden in der Detailberatung darauf kommen, bei Artikel 31b. Dort geht es in einem speziellen Bereich, nämlich bei den Zusatzversicherungen der Krankenversicherung, um die Frage, ob sich Krankenkassen, Krankenversicherer zusammenschliessen dürfen, um gemeinsam, eigentlich in Verstoss gegen das geltende Kartellrecht, entsprechende Verhandlungen mit Spitälern und anderen Leistungserbringern führen zu können. Hier hat sich die Kommission nur mit 6 zu 6 Stimmen bei Stichentscheid des Präsidenten für eine Streichung dieser Regelung ausgesprochen. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.

Ich bitte Sie, gemäss Ihrer Kommission auf die Vorlage einzutreten und ihr am Schluss in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.