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Kuprecht Alex · Ständerat · 2021-12-13

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-13

Wortprotokoll

Im Privatversicherungsbereich gibt es bereits seit gut fünfzig Jahren - Sie hören richtig: seit gut fünfzig Jahren - eine gut funktionierende Ombudsstelle: die Ombudsstelle der Privatversicherung und der Suva. Auch die Ombudsstelle der Krankenversicherung existiert seit mehr als 25 Jahren. Die beiden Ombudsstellen funktionieren also seit Jahrzehnten neutral, unabhängig, lösungsorientiert und auf freiwilliger Basis. Sie ermöglichen insbesondere rechtlich nicht kundigen und sich nicht vertreten fühlenden Personen den Zugang zum Recht.

Fast alle Privatversicherer sind einer Ombudsstelle angeschlossen. Eine Ausnahme besteht für die Rück- und Industrieversicherer. Für sie würde es keinen Sinn machen, da hier die Vertragspartner von gleicher Stärke sind und die juristischen Kenntnisse beidseits vorhanden sind. Etwa 99 Prozent des Kleinkundengeschäfts oder eben der Commodities der Privatversicherer sind also heute bereits abgedeckt, und alle Versicherer kooperieren mit den Ombudsstellen. Es ist daher weder eine gesetzliche Regelung eines Anschlusszwangs der Versicherer an eine neue, staatliche Ombudsstelle noch die Regulierung einer Kooperationspflicht mit einer Ombudsstelle erforderlich. Die Strukturen der bestehenden Ombudsstellen haben sich auch in Krisenzeiten bestens bewährt. Das hat der Ombudsmann der Privatversicherung [PAGE 1337] nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie gezeigt, indem er im Rahmen von Vermittlungsgesprächen mit den Geschäftsleitungen der involvierten Versicherer zeitnahe und gütliche Lösungen für Tausende von Gastrobetrieben erreichen konnte.

Das Anliegen, auch den Kunden der ungebundenen Versicherungsvermittler Zugang zu einer Ombudsstelle zu verschaffen, ist zwar verständlich. Um diese Lücke zu schliessen, braucht es jedoch keine gesetzliche Regulierung. Die Ombudsstelle der Privatversicherung und der Suva kann noch mehr tun als bisher und ihre Zuständigkeit freiwillig erweitern, indem sie nebst Deckungs- und Verfahrensfragen neu auch die Ausgewiesenheit von Schadenersatzforderungen gegen ungebundene Versicherungsvermittler wegen Falschberatung prüft, sobald der Berufshaftpflichtversicherer einen Leistungsentscheid gefällt hat. Diese Lösung wäre sicher einfacher und mangels unnötiger Bürokratie kostengünstiger als die vorgeschlagene Pflichtschaffung einer neuen Regulierung durch den Bund.

In der Branche besteht die Bereitschaft für eine freiwillige Lösung. Der Verband der ungebundenen Versicherungsvermittler wäre auch bereit, eine eigene Ombudsstelle einzurichten, wenn dies nötig wäre. Parallel dazu soll die bereits bestehende obligatorische Berufshaftpflichtversicherung der ungebundenen Versicherungsvermittler ausgebaut werden. In diese Versicherung soll neu auch eine Nachdeckung einfliessen bei Aufgabe des Berufs, im Todesfall oder nach Entzug der Berufsbewilligung durch die Finma, damit auch in diesen Konstellationen weiterhin ein Versicherungsschutz für die Kunden besteht.

Ob Regulierung oder nicht: Ombudsstellen können jeweils erst dann tätig werden, wenn bereits Probleme eingetreten sind. Es wäre daher illusorisch zu glauben, dass Ombudsstellen auch schwarze Schafe bei den Versicherungsvermittlern ausmerzen könnten. Dazu braucht es einen verbesserten Schutz vor Missbräuchen, eine Stärkung der Aufsicht durch die Finma und insbesondere folgende Kundenschutzbestimmungen, die umstrittenermassen ins Gesetz aufgenommen werden sollen, weil sie bereits greifen, wenn der Versicherungsvermittler mit seiner Arbeit beginnt:

- die Bestimmungen zu den qualifizierten Lebensversicherungen, Artikel 39a bis 39k, bei welchen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ein Anlagerisiko tragen, z. B. erstens ein leichtverständliches Basisinformationsblatt, zweitens eine Angemessenheitsprüfung und drittens eine Dokumentations- und Rechenschaftspflicht;

- die künftig strikte Trennung zwischen ungebundenen und gebundenen Versicherungsvermittlern. Letztere stehen in einem Treueverhältnis zum Versicherungsnehmer und müssen in dessen Interesse handeln. Künftig wären keine Mischformen zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern mehr möglich;

- Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b zu "Unzulässigen Tätigkeiten", wo es heisst: "Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten, die nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügen";

- die explizite Aufforderung zu einem guten Ruf und einer Stärkung der Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittler;

- die Verpflichtung der Versicherungsvermittler zur Vermeidung von Interessenkonflikten, inklusive Strafbestimmungen;

- die Pflichten der ungebundenen Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit der Offenlegung der Entschädigung.

Eine Regulierung des Ombudswesens im Privatversicherungsbereich ist daher unnötig. Man kann somit dem Nationalrat problemlos folgen, der mit klarer Mehrheit - 101 zu 82 Stimmen bei 1 Enthaltung - den Streichungsantrag gutgeheissen hat.

Ich bitte Sie, meinen Einzelantrag zu unterstützen, um das bewährte System der heutigen Ombudsstellen weiterverfolgen zu können.

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