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preparatory:AB 295873

Gmür-Schönenberger Andrea · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-01

Wortprotokoll

Mit dieser Vorlage unterbreitet der Bundesrat dem Parlament eine Anpassung des Militärgesetzes und der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee. Der Bundesrat hat die Botschaft am 1. September 2021 verabschiedet. Unser Rat ist Zweitrat. Der Nationalrat hat das Geschäft am 15. Dezember 2021 behandelt. Mit 178 bzw. 179 Stimmen hat der Nationalrat beiden Vorlagen jeweils einstimmig bei 12 Enthaltungen ohne Änderungen zugestimmt. Entsprechend wurden sämtliche Minderheitsanträge abgelehnt.

Worum geht es? Die Schweizer Armee muss sich aufgrund der sich ändernden Bedrohungslage und der gesellschaftlichen Veränderungen fortlaufend anpassen und verbessern. Die aktuellen Ereignisse in der Ukraine belegen dies auf eindrückliche, traurige Art und Weise. Am 1. Januar 2023 wird die fünfjährige Umsetzungsfrist für die Weiterentwicklung der Armee (WEA) auslaufen. Seit dem Start der WEA im Jahr 2018 hat sich gezeigt, dass in verschiedenen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Diese Anpassung soll mit dieser Gesetzesrevision nun geschehen. So soll auf die Bildung eines Kommandos Unterstützung verzichtet werden, wie wir es bereits mit der Motion 19.3427, "Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungskommandos in der Armee", beschlossen haben. Wir beantragen Ihnen dementsprechend, die Motion abzuschreiben.

Die Führungsunterstützungsbasis (FUB) soll neu in ein Kommando Cyber weiterentwickelt werden. Die Bildung eines solchen Kommandos Cyber anstelle der Zusammenführung von Logistikbasis und FUB zu einem Kommando Unterstützung [PAGE 28] ist ein Hauptelement dieser Revision. Das Kommando Cyber wird für Schlüsselfähigkeiten in den Bereichen Cyberabwehr, Kryptologie und elektronische Kriegsführung verantwortlich sein. Auch die Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und -spezialisten gehören dazu, ebenso die Möglichkeit der verbesserten Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und dem Bildungswesen.

Handlungsbedarf geortet wurde weiter bei der Höchstzahl der Diensttage der Durchdienerinnen und Durchdiener in verschiedenen Bereichen der Ausbildung und bei gewissen Bestimmungen zum Einsatz der Armee im Assistenzdienst. Während der Umsetzung der WEA konnte der Bundesrat die Ausbildungsdiensttage der Durchdienerinnen und Durchdiener in einer Verordnung auf maximal 300 statt 280 Tage festlegen. Dies hat sich im System der abgestuften Bereitschaft bewährt und soll in das Militärgesetz überführt werden.

Mit der Revision soll auch eine Militärluftfahrtbehörde geschaffen werden. Diese soll unter anderem dazu beitragen, dass die Luftwaffe ihre Aufgaben im zivil und militärisch gemeinsam genutzten Luftraum besser erfüllen kann. Sie soll die Aufsicht und Regulierung im militärischen Flugwesen besser gewährleisten. So sollen Zwischenfälle und Unfälle im Luftraum vermieden und die Zusammenarbeit mit Partnern gestärkt werden.

Eine zusätzliche Neuerung betrifft die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten bei Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c. So soll künftig nur noch dienstbefreit werden, wer die entsprechende Tätigkeit hauptberuflich ausübt, das heisst mindestens zu 80 Prozent. Es gibt dazu einen Minderheitsantrag, welcher eine Dienstbefreiung bereits ab einem 50-Prozent-Pensum fordert. Ich werde mich in der Detailberatung dazu äussern. Ansonsten werde ich mich in der Detailberatung zu keinen Anträgen oder Artikeln mehr äussern, sondern eben lediglich zu dieser Minderheit. Weitere kleine Änderungen wie die Digitalisierung des Dienstbüchleins waren unumstritten.

Die SiK Ihres Rates hat die Vorlage am 28. Januar 2022 beraten und eine gemeinsame Eintretensdebatte über beide Entwürfe geführt. Intensiv diskutiert wurde das neue Kommando Cyber, insbesondere dessen Begrifflichkeit. Es wurde moniert, dass dem Kommando Cyber künftig verschiedene Bataillone und Kompanien unterstellt würden, die mit Cyber wenig zu tun hätten, wie zum Beispiel das ganze Führungsunterstützungsbataillon. Die Bezeichnung "Kommando Cyber" berge zudem die Gefahr, falsch verstanden zu werden. Man suggeriere, dass hier mehrere tausend Leute in der Cyberabwehr tätig seien, obwohl ein grosser Teil weiterhin klassische IKT bedeutet. Die Kommission war aber auch der Meinung, dass die Bezeichnung "Kommando Cyber" eine positive Aussenwirkung und gar einen kleinen Marketingeffekt beinhalte. Im Übrigen ist die IKT auch ein Bestandteil der meisten Cyberkommandos anderer Länder. Informatik und Cyberabwehr müssen in der gleichen Organisation sein, damit der optimale Schutz der eigenen Informatik und Kommunikation gewährleistet ist.

In der Kommission ebenso ausführlich besprochen wurde die Militärdienstbefreiung von Amtspersonen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a. Da stellte sich die Frage, weshalb zwar Bundesräte und der Bundeskanzler während ihrer Amtszeit von der Militärdienstpflicht entbunden werden, nicht aber kantonale Exekutivmitglieder. Gerade während der Pandemie habe sich gezeigt, wie stark auch Regierungsräte in einer Krise eingebunden sein können. Die Frage sei bisher nie gestellt worden, dies sei historisch so gewachsen, lautete die Antwort. Es wurde argumentiert, dass die Mitglieder der Kantonsregierungen in den meisten Fällen ohnehin nicht mehr dienstpflichtig seien. Seitens der Kommission gab es hierzu keinen Antrag.

Einig war sich die Kommission auch, dass zivile Anlässe von nationaler und internationaler Bedeutung weiterhin durch die Armee unterstützt werden sollen. Darunter fallen z. B. die Skirennen am Lauberhorn und in Adelboden oder auch die eidgenössischen Schwing-, Schützen- und Jodlerfeste. Es werden so maximal 9000 Diensttage pro Jahr geleistet, davon 6000 mit Ausbildungsnutzen. Ausbildungsfremde Leistungen sollen nicht einfach beliebig, sondern nur dann zugelassen werden, wenn sie der Armee auch Sichtbarkeit geben; im Durchschnitt sind es jedoch maximal 3000 Diensttage pro Jahr.

Was die Kosten für diese Militäreinsätze anbelangt, so kann der Bundesrat für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen; dies, wenn entweder ein Verlust oder ein bescheidener Gewinn unter Angabe der Gewinnverwendung ausgewiesen wird. Eine Abgabe an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung wird nur erhoben, wenn ein namhafter Gewinn ausgewiesen wird. Gemäss geltenden Weisungen ist dies der Fall, wenn er in der Summe 300[NB]000 Franken übersteigt. Kostenerlasse zugunsten nationaler und internationaler Veranstaltungen gab es in den vergangenen Jahren zum Beispiel bei Ski-Weltcup-Rennen, beim Engadiner Skimarathon oder bei der Tour de Suisse.

Ein kleines Missverständnis rund um die ausserdienstliche Schiesspflicht bei Artikel 63 Absatz 5 konnte ausgeräumt werden. Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen unbesoldeten Nachschiesskurs absolvieren. Diese Kurse werden nicht gestrichen. Sie finden weiterhin statt und werden von den bisherigen Organisationen durchgeführt. Neu wird lediglich geregelt, dass Nachschiesskurse grundsätzlich auch bei Nichterreichung der vorgeschriebenen Mindestleistung nicht mehr besoldet werden.

Damit all diese beantragten Anpassungen und Verbesserungen weitergeführt bzw. umgesetzt werden können, braucht es die Änderungen im Militärgesetz und in der Armeeorganisation. Eintreten auf beide Vorlagen war unbestritten. In der Gesamtabstimmung hat Ihre Kommission beiden Entwürfen mit je 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung einstimmig zugestimmt.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.