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preparatory:AB 29725

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-02

Wortprotokoll

Nach dieser Diskussion muss ich noch ein paar Dinge sagen: Vor allem das letzte Votum von Herrn David erstaunt mich.

Ich schicke noch einmal voraus, dass die Kommission in keiner Art und Weise Sinn und Wert der Prävention oder die Notwendigkeit von Präventionsmassnahmen infrage gestellt hat. Es sind verschiedene Voten gefallen, die durchscheinen lassen, die Kommission sei mit diesem Präventionsfonds relativ leichtfertig umgegangen und habe den Wert dieser Massnahme nicht richtig eingeschätzt. Selbst wenn dem so wäre, geht es schlicht und einfach nicht darum!

Es geht vielmehr um die Frage, ob aufgrund des Verfassungsrechtes eine Grundlage für einen solchen Fonds vorhanden ist. Ich erinnere daran, dass wir hier in der Chambre de réflexion sind und dass wir uns immer darum gekümmert haben, ob eine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Massnahme, die wir ergreifen wollen, vorhanden ist oder nicht. Es geht um diese grundlegende Frage. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass die verfassungsrechtliche Grundlage nicht gegeben sei. Demzufolge ist die ganze Diskussion darüber, ob ein solcher Fonds eingeführt werden soll oder nicht, eigentlich hinfällig, wenn wir uns an das Verfassungsrecht halten. Das Gutachten, das dafür spricht, dass die Verfassung eine genügende Grundlage enthalte, ist ein Privatgutachten. Ich sage nicht, dieses Gutachten sei irgendwie bestellt worden, aber es ist ein Privatgutachten.

Es gibt eine ganz einfache Überlegung: Wir haben in der Bundesverfassung eine Bestimmung beim Alkoholzehntel. Und da heisst es ganz klar: "Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden." Hier gibt es keine Frage darüber, ob eine genügende Grundlage vorhanden sei. Im Gegensatz zur Alkoholsteuer heisst es bei der Tabaksteuer in der Bundesverfassung, die Leistungen des Bundes würden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer gedeckt. Es wird also ganz klar gesagt, wohin diese Tabaksteuer zu fliessen hat. Die Mittel gehören in den allgemeinen Bundeshaushalt, mit der Verpflichtung, daraus einen Teil der Leistungen des Bundes für die AHV zu decken. Ich kann nicht ganz verstehen, wie Herr David sagen kann, wir bräuchten eine verursachergerechte Finanzierung, weil jetzt diese Präventionsmassnahmen aus allgemeinen Mitteln des Bundes finanziert werden müssten. Denn die Tabaksteuer, die vom Bund erhoben wird, wurde vom Verfassungsgeber ganz bewusst für die Leistungen des Bundes an die AHV zweckgebunden. Man kann nicht Mittel abzweigen und an dieser Zweckbindung vorbeischleusen, um daraus die entsprechenden Präventionsmassnahmen zu bezahlen. Das lässt von mir aus gesehen Artikel 112 Absatz 5 der Bundesverfassung schlicht nicht zu. Wenn man der Auffassung ist, man möchte eine solche Abgabe einführen und sie zur Bestreitung von Präventionsmassnahmen verwenden, dann soll man eine entsprechende Vorlage bringen. Man kann Artikel 118 oder welchen Artikel auch immer in der Bundesverfassung ergänzen. Dann hat man eine saubere Grundlage und kann diese Abgabe erheben. Heute ginge das zulasten jenes Teils, der in die Bundeskasse fliesst, zur Bestreitung des Bundesanteils an der AHV.

Wir müssen uns an die Bundesverfassung halten. Wenn wir das nicht mehr tun, dann können wir auf dem Gesetzesweg jede Art von Abgabe einführen, nur weil sie uns politisch sinnvoll und zweckmässig erscheint. Das darf nicht der Massstab für unsere Beurteilung sein. Wenn das Problem gravierend ist, dann müssen wir entweder mehr allgemeine Mittel einsetzen oder eine zusätzliche Abgabe, aber dann auch zweckgebunden, erheben. Dazu braucht es eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage.

Ich bitte Sie, diesen Aspekt nicht ausser Acht zu lassen. Wir haben uns auch dann an die Bundesverfassung zu halten, wenn wir ein anderes Ergebnis lieber hätten.