preparatory:AB 297625
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-09
Wortprotokoll
Herr Aebischer ist zwar gerade am Schwatzen, aber ich möchte ihn persönlich schon noch daran erinnern, dass er, wenn er schon Aussagen aus der Kommissionssitzung zitiert, was sich nicht gebührt, es dann wenigstens richtig machen und das nächste Mal einfach die "quotes" zum Gegenlesen vorlegen soll.
Es gab hier in diesem Block sechs Minderheitsanträge, zwischenzeitlich gibt es nur noch fünf. Die Minderheiten befassen sich mit dem Ermessensspielraum der Behörden, einer Besserstellung der Blaulichtorganisationen und Fragen der Nachschulung und der Alkoholwegfahrsperre.
Ich beginne bei Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis und den Minderheiten I (Pasquier) und II (Aebischer Matthias). Die Mehrheit Ihrer Kommission will, dass für den Ausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung die Mindeststrafe bei 6 Monaten festgelegt wird. Der Bundesrat will 12 Monate, die Minderheit I (Pasquier) 18 Monate und die Minderheit II (Aebischer Matthias) 24 Monate. Entscheidend ist: Die Maximalstrafe bleibt bei allen Varianten die gleiche. Einzig die Mindeststrafe wird nach unten gesetzt, bleibt aber bestehen. Warum das? Damit soll den Behörden ähnlich wie der Justiz die Möglichkeit gegeben werden, den konkreten Fall auch konkret zu beurteilen und das Ermessen auszuspielen.
Bei Artikel 16e gab es den Minderheitsantrag Schlatter, der zwischenzeitlich zurückgezogen worden ist. Damit konzentriert sich die Frage, die Sie beantworten müssen, darauf: Soll der Artikel betreffend Nachschulungen, der an vielen Orten noch nicht umgesetzt worden ist, im Gesetz bleiben, wie es der Bundesrat fordert, oder eben gestrichen werden, wie es die Mehrheit Ihrer Kommission will? Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass diese obligatorischen Nachschulungskurse wenig effizient und wenig zielführend sind und der Verkehrssicherheit nichts bringen ausser Bürokratie. Daher bitten wir Sie, diese Bestimmung aus dem Gesetz zu streichen.
Zu Artikel 17a und Artikel 99 Absatz 1 Buchstaben i und j gibt es eine Minderheit Schaffner. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat es nicht als sinnvoll erachtet, diese Bestimmungen zu den Alkoholwegfahrsperren ins Gesetz zu nehmen. Der Bundesrat teilt diese Auffassung. Die Minderheit ist der Meinung, hier könne man etwas zur Verkehrssicherheit beitragen. Dieser Antrag wurde aber in der Kommission mit 14 zu 10 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.
Es verbleibt noch die Minderheit Töngi bei Artikel 90 Absatz[NB]3. Die Mehrheit Ihrer Kommission und der Bundesrat sind der Meinung, dass man die minimale Freiheitsstrafe in diesem Bereich aufheben soll. Die maximale Strafe bleibt: Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren. Hiermit - ich kann wiederholen, was ich vorhin bereits gesagt habe - geht es klarerweise darum, den Justizbehörden ein Ermessen zu ermöglichen. Ermessen bedeutet, einen Fall nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Die Minderheit möchte beim geltenden Recht bleiben und hier eine Mindeststrafe von einem Jahr einführen.
Zu guter Letzt kommen wir zur Minderheit Aebischer Matthias bei Artikel 100 Ziffer 5. Sie haben sich vielleicht gefragt, was die Mehrheit Ihrer Kommission will. Sie haben es auch gehört: Quasi unisono will die Kommission, dass Blaulichtorganisationen im Einsatz nicht schlechtergestellt werden und dass ihnen keine schweren Strafen drohen. Die Frage ist aber nun die Umsetzung. Bei der Umsetzung hat die Kommission insofern einen Weg gefunden, als man sagt: Fährt eine Blaulichtorganisation im Einsatz zu schnell, dann bemisst man die Strafe nach der Differenz zwischen der angemessenen Geschwindigkeit - das ist nicht die signalisierte, sondern die in diesem Fall angemessene Geschwindigkeit - und derjenigen im Fall der Übertretung. Das setzt voraus, dass der Richter - in diesem Moment die Behörde - die Angemessenheit festlegt. Das aber sollte möglich sein.
Damit habe ich geschlossen. Ich bitte Sie, in diesem Block 2 überall der Mehrheit zu folgen.