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preparatory:AB 298114

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2022-03-14

Wortprotokoll

Wir erinnern uns, dass wir 2011 ebenfalls Gesetzesänderungen zur Krisenbewältigung beschlossen haben. Unter dem Titel "Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen" haben wir damals die Bewältigung von Krisen oder eben von Notsituationen im Finanzsektor diskutiert. Es wurde eingeführt, dass Kredite ab einer bestimmten Höhe innerhalb einer bestimmten Frist der Finanzdelegation vorgelegt werden müssen. Damals haben wir Änderungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Finanzhaushaltgesetzes beschlossen, um eine Handhabe zur Bewältigung derartiger Krisen zu geben, dies unter Einbezug des Parlamentes und seiner Kommissionen oder eben Kommissionsdelegationen.

Nun stehen wir in einer neuen Phase der Krisenbewältigung. Ich möchte in den Chor derjenigen einstimmen, die sagen, das Parlament habe eine bestimmte Zeit lang seine Funktion nicht wahrgenommen. Ich stimme aber nicht in den Chor derjenigen ein, die sagen, dass wir das heute vor zwei Jahren gemacht hätten. Stellen Sie sich die Situation am Ende der zweiten Sessionswoche oder zu Beginn der dritten Sessionswoche vor: Wer hätte am Montag vor zwei Jahren worüber diskutieren sollen? Es gab keine Anträge des Bundesrates und keine parlamentarischen Vorstösse im Zusammenhang mit Covid-19, die hätten behandelt werden können. Wir hätten gemäss dem normalen Sessionsprogramm diskutieren und entscheiden können - mehr nicht! Dazu wären vermutlich viele zwar in der Lage, aber niemand in der Stimmung gewesen, um es etwas salopp auszudrücken. Abgesehen davon wäre ein grosser Teil von uns unter diesen Umständen wahrscheinlich gar nicht nach Bern gekommen. Ich halte es also für verfehlt, uns selbst vorzuwerfen, dass wir diese dritte Sessionswoche fahrlässigerweise nicht absolviert hätten. Darauf, dass die Kommissionen danach relativ lange nicht getagt haben - das ist eine andere Nummer -, bezieht sich die jetzige Gesetzgebung, die wir Ihnen beantragen.

Nach differenzierten, umfangreichen Anhörungen haben wir beschlossen, die beiden vorliegenden Initiativen einzureichen. Die eine befasst sich mit unserer eigenen Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Situationen und Krisen, die andere mit der Kontrolle des bundesrätlichen Notrechts. Im Detail möchte ich jetzt noch nicht darauf eingehen, dazu bietet dann die entsprechende Diskussion Gelegenheit. Eine nächste Krise wird aber vermutlich wieder andere Ursachen und Auswirkungen haben. Deswegen müssen rechtliche Anpassungen so erfolgen, dass sie möglichst auch auf andere Notlagen mit unterschiedlichen Ursachen und Auswirkungen anwendbar bleiben. So abstrakt wie möglich, so konkret wie nötig - so muss der Grundsatz für die gesetzgeberischen Vorkehrungen für unabsehbare Notsituationen lauten.

Wenn wir jetzt zu konkret legiferieren, dann wird eine andere, anders geartete Krise notwendigerweise dazu führen, dass der Bundesrat wieder selbst das Heft in die Hand nehmen muss, weil unsere zu konkrete Gesetzgebung auf diese heute noch unbekannte Krise nicht angepasst werden kann. Deswegen: so konkret wie nötig, so abstrakt wie möglich.

Eine interessante Diskussion wird im Zusammenhang mit dem eingereichten Kommissionspostulat 22.3010, "Referenden zu dringlich erklärten Bundesgesetzen und Verhältnis zum Erneuerungsverbot gemäss Artikel 165 Absatz 4 der Bundesverfassung. Klärungsbedarf", am nächsten Donnerstag zu führen sein. Was machen wir, wenn - wie bei der Referendumsabstimmung vom 13. Juni 2021 über das Covid-19-Gesetz oder auch bei der zweiten Referendumsabstimmung - der Ansatz verfolgt wird, dass dringlich erklärte nachträgliche Änderungen an einem dringlich erklärten Grunderlass gleichzeitig wie dieser ausser Kraft treten, wenn dieser in der Referendumsabstimmung abgelehnt wird? Die Diskussion war zwar im Ergebnis klar für den Fall, dass das eintreten würde. Es ist aber rechtlich nicht abgesichert und gesetzlich nicht verankert, und da stellen sich Fragen im Zusammenhang mit dem Erneuerungsverbot von Artikel 165 Absatz 4 der Bundesverfassung.

Ich bitte Sie mit diesen ergänzenden Bemerkungen ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten, was ja auch gar nicht bestritten ist.

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