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preparatory:AB 298194

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2022-03-14

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, bei Artikel 45a Absatz 3 der Mehrheit zu folgen. Die Argumentation der Sprecherin der Minderheit trifft unseres Erachtens nicht zu. Sie hat ausgeführt, mit der Ablehnung einer Einberufung würde gewissermassen das Ergebnis der materiellen Diskussion vorweggenommen. Das ist natürlich eine Unterstellung. Das Motiv mag da und dort vielleicht Anlass für die Verweigerung der Durchführung einer Sitzung sein. Es geht aber hier um den Ordnungsantrag, eine Sitzung durchzuführen. Hier ist eben doch ein einfacher Mehrheitsentscheid erforderlich. Sie sehen das übrigens auch auf der nächsten Seite, bei Artikel 45b Absatz 2 betreffend die virtuelle Durchführung von Sitzungen. Wir sind der Auffassung, dass der übliche, einfache Mehrheitsentscheid auch hier das Richtige sei.

Bei Artikel 45b Absatz 3 ist unsere Fraktion in der Mehrheit und in der Minderheit I vertreten. Wir werden den Absatz so oder so nicht als Anlass nehmen, die Vorlage als Gesamtes abzulehnen. Der Absatz ist für das Ganze nicht so wesentlich. Die Mehrheit der Fraktion hat sich aber für den Antrag der Mehrheit der Kommission entschieden. Das heisst, dass die virtuelle Präsenz einzelner Personen, die nicht vertreten werden können, gerechtfertigt ist. Dies gilt ebenfalls für Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Anhörung. Demzufolge lehnen wir die Anträge der Minderheiten II und III geschlossen ab. Bei Artikel 45b Absatz 3 Buchstabe b ist die Mehrheit unserer Fraktion für die Mehrheit.

Nun noch zu den Einzelanträgen: Den Antrag Schwander betreffend Artikel 10a Absatz 2 lehnen wir ab. Die Argumentation von Herrn Glättli mit dem Hangover ist nicht ganz schlüssig. Es könnte sein, dass nach einer Präsidentinnen- oder Präsidentenfeier ein kollektiver Hangover im Ratssaal vorherrscht. Dann wäre die virtuelle Teilnahme auch aufgrund von Absatz 1 von Artikel 10a möglich. Deswegen ist es nötig, dass man am Begriff der "höheren Gewalt" festhält. Dieser Begriff der "höheren Gewalt" schliesst nämlich an das Obligationenrecht an - Sie sehen das in der Botschaft -, und damit sind natürlich die Naturkatastrophen gemeint und nicht persönliche Einflüsse, die ein Hinderungsgrund sein könnten, an der Sitzung teilzunehmen. Ich bitte Sie also, den Antrag Schwander abzulehnen.

Beim Antrag Schwander Nr. 4 geht es um eine Frage, die im geltenden Recht geregelt ist. Das geltende Recht bestimmt, dass die Bundesversammlung sich in Bern versammelt, nicht im Parlamentsgebäude. Deshalb konnten wir ja damals die Sommersession im Bernexpo-Gebäude abhalten. Die Frage wäre aber gewesen: Was hätte man vorgekehrt, wenn auch dort eine Sitzung nicht möglich gewesen wäre? Deshalb sehen wir in Absatz 3 eben vor, dass die Bundesversammlung auch an einem anderen Ort als Bern tagen kann - nicht an einem anderen Ort in Bern, sondern an einem anderen Ort als Bern.

Schliesslich noch zum Einzelantrag Aeschi Thomas zu Artikel 38 Absatz 2: Wir lehnen diesen ab, weil es unseres Erachtens nicht sinnvoll wäre, wenn die Fraktionspräsidien sowohl im Büro als auch in der Verwaltungskommission Einsitz nehmen könnten.

Somit bitten wir Sie, diese drei Einzelanträge abzulehnen, bitten Sie aber gleichzeitig auch, dem Antrag unserer Kommission zu Artikel 57 Absatz 4 Litera e in Vorlage 3 zuzustimmen.