AB 300007
von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2022-05-10
Wortprotokoll
Wir werden überall der Mehrheit folgen.
Zu Artikel 266: Dieser Artikel schützt Redaktionen vor ungerechtfertigter Zensur, da für ein Publikationsverbot ein qualifizierter Nachteil glaubhaft gemacht werden muss. Mit dieser zusätzlichen Voraussetzung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien im Sinne der Medienfreiheit mit Bedacht angeordnet werden. Gerichte wägen dabei die Interessen der Betroffenen sorgfältig mit denjenigen der Medien ab. Die FDP-Liberale Fraktion findet aber, dass es im sich schnell verändernden Zeitalter des Internets durchaus eine Änderung geben darf, wenn nicht sogar geben muss. Die Medienwelt hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert.
Die nun vorgesehene Streichung des Wortes "besonders" ist keine Zensur. Die Medienvertreter - sie stehen auf der einen Seite - sind über diese Streichung alles andere als erfreut. Es ist legitim, dass sie ihre Interessen vertreten. Auf der anderen Seite befinden sich Menschen und auch juristische Personen, die von einer Rechtsverletzung betroffen sind. Auch ihre Interessen und ihr Schutz vor Rechtsverletzung sind gerechtfertigt. Es geht hier um Rechtsverletzungen, um widerrechtliche Angriffe auf Persönlichkeitsrechte. Es besteht ein Ungleichgewicht zwischen dem Recht des Betroffenen auf den Schutz seiner Persönlichkeit und der Freiheit des Mediums. Dieses Ungleichgewicht soll sich nun ein wenig verschieben.
Im Bereich der Rechte findet sich die Grenze dort, wo die Freiheit des anderen beginnt. Das ist weder ein Anschlag auf die Demokratie noch Zensur. Es ist doch speziell, für sich das Recht in Anspruch zu nehmen, anderen mit einer Rechtsverletzung einen schweren Nachteil zufügen zu dürfen. Ein schwerer Nachteil ist alles andere als eine Kleinigkeit. Können Sie mir sagen, wo die Abgrenzung zu "besonders schwer" ist? Hinzu kommt, dass die Frage des schweren oder besonders schweren Nachteils oftmals offengelassen wird. Viel entscheidender sind die Voraussetzung des fehlenden Rechtfertigungsgrunds, nämlich wenn kein öffentliches Interesse an der Publikation besteht, und die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Damit bleiben die Bedingungen fast identisch. Das heisst, es müssen immer drei kumulative Bedingungen erfüllt sein, damit ein Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen kann, die die Veröffentlichung eines Artikels vorläufig verbietet, wobei - wie eben erwähnt - der Schweregrad oft gar nicht so entscheidend ist.
Mit dem Antrag der Mehrheit soll es ein bisschen weniger aussichtslos werden, im Falle einer Rechtsverletzung eine vorsorgliche Massnahme zu erwirken. Um das geht es, um eine vorsorgliche Massnahme. Es geht also nur darum, ob ein Artikel vorläufig nicht erscheinen darf, also kurzzeitig verhindert wird. Wenn der Schaden einmal angerichtet ist, kann er selten rückgängig gemacht werden.
Wir werden den Minderheitsantrag I (Dandrès) nicht annehmen.