AB 300995
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-06-01
Wortprotokoll
Wir haben diesen Artikel nicht vorgesehen; Ihre Kommission hat ihn eingebracht. Wir hätten es eigentlich begrüsst, das spezialgesetzlich zu regeln, weil dieser Artikel den Rahmen des EMBAG, das Sie beraten, sprengt. Es ist aber möglich - das muss ich auch sagen -, das hier zu verankern. Mit Absatz 3 geben Sie dem Bund den Auftrag bzw. die Kompetenz, den Umfang der Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die vom Empfänger zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen noch festzulegen. In diesem Sinne ist es eine gesetzliche Grundlage, um in diesem Bereich noch Detailregelungen zu treffen.
Grundsätzlich besteht tatsächlich ein gewisses Bedürfnis; das wird mit diesem Artikel auch anerkannt. Dieses Bedürfnis geht auch auf zwei mehr oder weniger gleichlautende, von National- und Ständerat angenommene Motionen zurück. Damit kann das Problem in diesem Gesetz gelöst [PAGE 334] werden. Allerdings erfordert die Detailregelung dann noch eine grössere Arbeit und eine Abstimmung auf spezialgesetzliche Regelungen, die bereits bestehen.
So gesehen, können wir mit dem von Ihnen geschaffenen Artikel 16a leben. Wir werden dann in die Verordnung alle diese Dinge hineinpacken, die wir auch in der Kommission besprochen haben und die vielleicht auch noch im Nationalrat zur Sprache kommen.