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Würth Benedikt · Ständerat · 2022-06-01

Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-01

Wortprotokoll

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates ist unter anderem zuständig für Fragen der Digitalisierung, und darum geht es hier. Unsere Kommission hat dieses Gesetz in der Gesamtabstimmung einstimmig zuhanden des Ständerates verabschiedet, die Lösung der Ausgabenbremse bei den einzelnen Bestimmungen ist dabei eingeschlossen.

Worum geht es hier? Es ist unbestritten, dass die Schweiz in verschiedenen Bereichen der digitalen Transformation im internationalen Vergleich nicht besonders gut abschneidet. Das ist bemerkenswert, denn wir sind ein ausgesprochenes Hightech-Land, das in den Innovationsrankings immer auf Spitzenplätzen landet. Dieser kritische Befund trifft insbesondere auch auf die digitale Verwaltung zu. Vor diesem Hintergrund haben Bund und Kantone vor drei Jahren ein [PAGE 330] gemeinsames Projekt angestossen, welches per 1. Januar 2022 zur neuen Zusammenarbeitsorganisation Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) führte. Bestehende personelle und finanzielle Ressourcen sollen gebündelt und in einer neuen, gemeinsamen Organisation effektiver eingesetzt werden, um den Fortschritt bei der Digitalisierung der Verwaltung zu beschleunigen. Bund und Kantone als gleichberechtigte Träger haben die öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die DVS gemeinsam beschlossen.

Die neue Struktur, das ist klar, startet nicht bei null. So haben Bund, Kantone und Gemeinden in den vergangenen Jahren bereits viele Grundlagen und elektronische Behördenleistungen aufgebaut. Trotzdem: Im internationalen Vergleich kommt bei uns die digitale Transformation in der Verwaltung nur schleppend voran. Die Umsetzung von Prinzipien wie "Once only" bei der Datenverwaltung oder eine weitgehende Automatisierung von administrativen Abläufen können deutlich verbessert werden. Eine stärkere Steuerung der Aktivitäten über die drei Staatsebenen hinweg in einer neuen Organisation ist für Bund und Kantone daher nötig.

Dieser Hintergrund ist für das Verständnis der Vorlage wichtig. Die Kommission hat darum auch eine Vertretung der Konferenz der Kantonsregierungen angehört. Sie konnte feststellen, dass die Kantone klar hinter dieser Vorlage stehen. Damit der Bund in der DVS als Akteur überhaupt richtig handlungsfähig wird, braucht er aber entsprechende Rechtsgrundlagen. Darum geht es bei diesem Gesetz unter anderem. Der formelle Geltungsbereich des Gesetzes kann sich allerdings nur auf die zentrale Bundesverwaltung beziehen. Ein Gesetz, das zu einer Übersteuerung der Kantone durch den Bund führen würde, wäre verfassungswidrig. Für die weitere Zukunft ist aber nicht auszuschliessen, dass dereinst einmal ein Digitalisierungsartikel in der Bundesverfassung zu verankern sein wird, ein Artikel, der Leitplanken für die digitale Aufgabenerfüllung von Bund und Kantonen setzen würde.

Das vorliegende Gesetz schöpft den aktuellen verfassungsmässigen Spielraum aus. In der Vernehmlassung, nicht aber in der Kommission, war umstritten, ob der Bund in Bezug auf den Vollzug von Bundesrecht Vorgaben machen könnte. Aufgrund des Widerstands in der Vernehmlassung hat der Bundesrat diesen Punkt aber zurückgenommen. Es braucht hier somit weiterhin Verständigungslösungen im Rahmen der gemeinsamen Organe der DVS.

Das gemeinsame Verständnis ist von zentraler Bedeutung. Für eine erfolgreiche digitale Transformation braucht es ein Miteinander, nicht ein Gegeneinander. Ich denke, das ist auch im Zuge der Corona-Pandemie deutlich geworden. Von einer verbesserten Zusammenarbeit sollen alle profitieren. Das gemeinsame Verständnis von Standards wird die Arbeit auch in den Kantonen und Gemeinden erleichtern. Negativbeispiele, die das unterstreichen, haben wir genug; denken wir an die gescheiterte E-ID und an die Schwierigkeiten beim elektronischen Patientendossier.

Durch all diese Problembaustellen zieht sich ein roter Faden: Es wurde bis heute zu stark in Sektoren gedacht. Ein Schlüssel für ein funktionierendes elektronisches Patientendossier ist beispielsweise auch eine einfache Identifizierung. Wenn Basisdienste wie Identifizierung und Authentifizierung gemeinsam entwickelt und angeboten werden, können konkrete Anwendungsprobleme rascher und besser gelöst werden. Die Gesellschaft und die Unternehmen wollen letztlich taugliche und sichere digitale Lösungen. Wer im Hintergrund für die Bereitstellung sorgt, ist nicht so entscheidend. Sicher ist aber, dass es ohne Kooperation nicht vorangehen wird. Insellösungen führen zu neuen Schnittstellen, die viel kosten und auch neue Sicherheitsfragen aufwerfen.

Man darf von diesem Gesetz keine Wunder erwarten, aber es ist ein wichtiges Element, damit wir in der digitalen Transformation besser und strukturierter voranschreiten können. Und für den Akteur Bund liefert das EMBAG die notwendige gesetzliche Grundlage. So kann der Bund in der DVS aktiv und handlungsfähig werden. Beispielsweise ist es bis jetzt nicht möglich, der DVS eine eigene Rechtspersönlichkeit zu geben. Der Bund konnte bis anhin nicht einmal eine Aktie von E-Operations Schweiz erwerben. Mit diesem Gesetz wird das alles möglich.

Weitere Regelungspunkte dieses Gesetzes sind unter anderem: die Bereitstellung von IKT-Mitteln durch den Bund, mit entsprechenden Vorgaben durch die Bundeskanzlei, in Artikel 11; die Grundlage für die Beteiligung an E-Operations; die Grundlage für Open-Source-Software in Artikel 9; die Grundlage für Open Government Data in Artikel 10; die Interoperabilitätsplattform in Artikel 14; die Durchführung von Pilotversuchen in Artikel 15; eine Rechtsgrundlage für gemeinsame Beschaffungen.

Es handelt sich hier um ein sogenanntes Querschnittgesetz. Das bedeutet, dass selbstverständlich viele spezialgesetzliche Regelungen zur digitalen Transformation nicht obsolet sind, im Gegenteil: Entsprechende Regelungen werden in Zukunft wohl noch wichtiger und in den einzelnen Spezialerlassen noch zahlreicher enthalten sein.

Wenn Sie erlauben, mache ich bereits jetzt ein paar kurze Hinweise zu den Anpassungen, die Ihre Kommission vorgenommen hat. In der Detailberatung muss ich insbesondere zu Artikel 11 und mutmasslich auch zu Artikel 16a nochmals reden. Sie haben auf der Fahne gesehen: Es liegen keine Minderheitsanträge vor.

Gegenüber der bundesrätlichen Fassung beantragt die Kommission eine Anpassung bei den Grundsätzen. Sie möchte sicherstellen, dass auch Personen, die keinen Zugang zu digitalen Mitteln haben, nicht von der Interaktion mit Behörden ausgeschlossen sind. Diese Anpassung betrifft Artikel 3 Absatz 4 und wurde einstimmig beschlossen.

Dann strebt die Kommission eine Änderung von Artikel 4 Absatz 4 zu den Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen Bund und Gemeinden respektive Gemeindeverbänden an. Neu sollen solche Vereinbarungen nur vorbehältlich der Zustimmung der betroffenen Kantone erfolgen können. Dieser Beschluss erfolgte mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Die Kommission möchte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass die Möglichkeit für die Gemeinden, Zusammenarbeitsvereinbarungen abzuschliessen, eine Frage des kantonalen Rechts ist. Eine potenzielle Übersteuerung der Kantonsebene soll damit vermieden werden.

Bei der Interoperabilitätsplattform hat die Kommission den Handlungsspielraum für den Bundesrat etwas ausgeweitet. Nicht nur das Bundesamt für Statistik, sondern auch eine fachlich zuständige Verwaltungseinheit soll ermächtigt werden können, die Form von Metadaten zu regeln.

Weiter möchte die Kommission neu die Rechtsgrundlage für die einmalige Anschubfinanzierung von Projekten schaffen, die für die digitale Transformation von Gesellschaft und Wirtschaft von hohem öffentlichen Interesse sind. Das ist in Artikel 16a vorgesehen. Diese Bestimmung ist subsidiär, d. h., sie greift nur, wenn keine anderen, in Spezialgesetzen verankerten Förderinstrumente des Bundes zur Verfügung stehen. Selbstverständlich muss die Bestimmung auch verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden. Das ist möglich, denn es handelt sich um eine Kann-Formulierung.

Die mit Bundesbeteiligung erarbeiteten Ergebnisse dürfen frei verwendet werden, d. h., diese Ergebnisse stehen nicht nur den unterstützten Organisationen, sondern auch allen anderen interessierten Akteuren zur Verfügung. Das ist ein Gebot der Wettbewerbsneutralität des Staats. Diese Bestimmung wurde mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen.

Damit sollen die vom Bundesrat und den beiden Kammern unterstützten Motionen 21.4490 und 21.4377 erfüllt werden. Der Vertreter des Bundesrates, Bundeskanzler Walter Thurnherr, hat bei der Beratung dieser Motionen im Rat dargelegt, dass deren Umsetzung sinnvollerweise im EMBAG erfolgen soll. Die Kommission hat den Ball vor diesem Hintergrund aufgenommen und, wie gesagt, die entsprechende Formulierung in Artikel 16a geliefert.

Schliesslich beantragt die Kommission bei den Übergangsbestimmungen im Bereich von Open Government Data, den Verwaltungseinheiten eine Frist von drei Jahren statt, wie vom Bundesrat vorgesehen, eine Frist von fünf Jahren zu gewähren, um die Daten und Ressourcen zugänglich zu machen. [PAGE 331]

Um die Projekte der DVS zu alimentieren, ist ein Mehrjahresprogramm von 2024 bis 2027 vorgesehen. Die finanzielle Grössenordnung liegt etwa bei 200 Millionen Franken. Die Finanzhilfen werden zu zwei Dritteln vom Bund getragen. Es geht hier um gesamtschweizerische Basisinfrastrukturen. Es ist ein zeitlich befristetes Impulsprogramm. Reine Bundesprojekte, also Projekte ohne kantonales Interesse, werden selbstverständlich vollständig vom Bund übernommen.

Das war meine Berichterstattung; ich habe wie erwähnt zu allen Anträgen gesprochen, die Ihre Kommission Ihnen unterbreitet. Und wie erwähnt werde ich bei Artikel 11 noch einige Ausführungen machen müssen.