preparatory:AB 302037
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-08
Wortprotokoll
Die Mitte-Fraktion wird überall der Mehrheit zustimmen. Wir einigen uns in vier Punkten mit dem Ständerat, dies nicht zuletzt deshalb, weil der Ständerat in diesen Fragen geschlossen gestimmt hat und damit in einer Einigungskonferenz ein Beharren auf den Beschlüssen des Nationalrates absolut sinnlos wäre. Aus Sicht der Mitte-Fraktion sind aber zwei Punkte entscheidend: zum einen Artikel 147a und zum andern Artikel 222.
Zum ersten Punkt, zu Artikel 147a: Es geht hier um die Teilnahmerechte, und zwar in der Konzeption des Bundesrates um eine Beschneidung der Teilnahmerechte der Beschuldigten. Wir haben als Mitte-Fraktion immer gesagt, dass wir für harte Strafen sind und für ein hartes Angehen der Beschuldigten oder Verurteilten. Wir wollen aber auch Waffengleichheit. Man muss im Verfahren fair sein. Artikel 147a sorgt in seiner ursprünglichen Konzeption für diese Waffengleichheit und für Fairness. Wenn man heute sagt, ohne diesen Artikel 147a brauche es diese Vorlage nicht, dann hat man nur teilweise recht. Man braucht die Vorlage trotzdem, weil es eben gleichwohl die eine oder andere Verbesserung gibt. Ein Einschränken dieser Teilnahmerechte ist für die Mitte-Fraktion keine Option.
Zum zweiten Punkt, zu Artikel 222: Hier geht es um die Frage, ob der Staatsanwalt bei einer Haftverlängerung, die nicht gewährt wird, Einsprache erheben kann. Die Meinung in der Kommission und insbesondere auch in unserer Fraktion war klar: Dieses Mittel würde dazu dienen, dass die Staatsanwälte mit einer Beschwerde automatisch für eine Verlängerung des Verfahrens sorgen würden. In der Kommission haben wir versucht, einen Mittelweg zu finden. Wir mussten bei der Konzeption aber schnell feststellen, dass dieser Mittelweg eher ein Nachteil ist als ein Vorteil. Darum haben wir uns klar dafür entschieden, dass man dieses Beschwerderecht nicht gewähren soll. Damit es auch alle verstehen: Der Staatsanwalt stellt ein Gesuch, und wenn dieses begründet abgelehnt wird, hätte er noch einmal ein Rekursrecht. Man hat bewusst das Zwangsmassnahmengericht eingeführt, das eben die Überprüfung dieser Gesuche macht, und damit eigentlich der Grundidee von Artikel 222 StPO bereits Rechnung getragen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, überall der Mehrheit zu folgen. Die beiden letzten Differenzen werden im Rahmen der Einigungskonferenz mit dem Ständerat zu bereinigen sein. Ich bin überzeugt, dass wir hier eine entsprechende Lösung finden werden.