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preparatory:AB 302614

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-09

Wortprotokoll

Herr Hegglin berührt noch einen Punkt, über den wir eigentlich gar nicht gesprochen haben oder zumindest nicht intensiv. Artikel 18 Absatz 1 lautet heute einfach: "Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen." Mit diesem Artikel, der in der Raumplanungsverordnung konkretisiert wird, haben viele Kantone Weilerzonen zur Erhaltung von Strukturen ausgeschieden. Weil hier jetzt der Gebietsansatz dazukommt, werden die kantonalen Nutzungszonen eben um diese neuen Gebiete erweitert, und zwar dort, wo dieser Gebietsansatz realisiert werden kann. Zu diesem Zweck hat man Absatz 1bis geschaffen, der eigentlich noch etwas konkretisiert, was man in kantonalen Nutzungszonen überhaupt machen kann.

Herr Hegglin weist nun darauf hin, dass für Annexbauten, zum Beispiel bei Kiesgruben, die heute schon bestehen, eine Unsicherheit entsteht. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, ob dort noch ein Recyclingwerk oder ein Betonwerk betrieben werden kann. Ich habe mich etwas kundig gemacht: Man kann da gewissermassen sagen, dass dies nach geltendem Recht zulässig ist. Jetzt stellt sich einfach die Frage, ob man es mit dieser Bestimmung ausschliesst. Das würde ich jetzt aber auch nicht sagen.

Die andere Frage ist, ob man etwas auftut, wenn man es so allgemein formuliert. Aber ich muss Ihnen sagen, es geht um kantonale Nutzungszonen, und diese müssen zuerst im Richtplan bezeichnet werden, damit man das überhaupt machen kann; es sind sehr eingeschränkte Nutzungszonen.

Ich würde jetzt, ohne dass wir in der Kommission darüber gesprochen haben, beliebt machen, dass man diesen Antrag einmal mitnimmt und der nationalrätlichen Kommission die Gelegenheit gibt, das nochmals anzuschauen. Aber eigentlich kann da nicht viel passieren, es kann etwas mehr Sicherheit resultieren. Ich würde sagen: Wir nehmen den Antrag an, Frau Bundesrätin, aber die UREK-N soll sich das wirklich noch einmal anschauen.

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