preparatory:AB 302619
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-09
Wortprotokoll
Es geht bei den drei Artikeln 8d, 24g und 38b um Umsetzungsvorgaben, Berichterstattung, Kontrolle und Sanktionen.
Zuerst zu Artikel 8d, "Richtplaninhalt zum Stabilisierungsziel im Nichtbaugebiet". In Absatz 1 gemäss Mehrheit steht: "Die Kantone legen in ihrem Richtplan ein Gesamtkonzept zur Erreichung der Stabilisierungsziele [...] fest und erteilen die entsprechenden Aufträge, insbesondere zur Ausrichtung und Finanzierung der Abbruchprämien [...]." Aufgrund der Vernehmlassung ist die Mehrheit der Kommission auf diesen üblichen Weg eingeschwenkt. In der Vernehmlassungsvorlage war noch darauf verzichtet worden. Es war vor allem ein Anliegen der Kantone, aber auch ein Anliegen vieler Organisationen, dass mit einem Richtplan gearbeitet wird. Das schafft grössere Verbindlichkeit und mehr Vertrauen.
Absatz 2 sieht vor: Nicht zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung der Zielerreichung die geschützten Gebäude und die Gebäude, die zwischenzeitlich einer Bauzone zugewiesen worden sind, sowie die Bodenversiegelung, die durch Energieanlagen oder kantonale oder nationale Verkehrsanlagen bedingt ist. Das Konzept der Minderheit will im Richtplan keine Vorgaben zum Stabilisierungsziel und zur Zielerreichung machen. Sie will da den Kantonen die Freiheit belassen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Kantone selbst über den Richtplan arbeiten wollen und dass es hier eine gute Kaskadenwirkung gibt.
Bei Artikel 24g, "Berichterstattung", ist das Konzept der Mehrheit, dass es eine periodische Berichterstattung der Kantone über die Ausrichtung und Finanzierung der Abbruchprämie geben soll. Der Bundesrat soll dem Parlament über die Erreichung der Stabilisierungsziele berichten und dabei Vorschläge zu möglichen Verbesserungen machen. Das Konzept der Minderheit will einfach eine periodische Kantonsberichterstattung, die in Absatz 2 Buchstaben a bis d geregelt ist.
Zu Artikel 38b, "Erstmalige Berichterstattung im Sinne von Artikel 24g": Da will die Mehrheit, dass die Richtplananpassung durch die Kantone innert fünf Jahren nach Inkrafttreten erfolgt. Falls das nicht der Fall sein sollte, würde jedes neue Gebäude ausserhalb der Bauzone bis zur Genehmigung durch den Bund kompensationspflichtig. Die Minderheit will schon nach drei Jahren einen ersten Bericht der Kantone und nach fünf Jahren einen ersten Bericht des Bundesrates.
Ich mache eine kurze Würdigung der beiden Konzepte: Das Mehrheitskonzept arbeitet mit dem Richtplan als einem vertrauten Instrument. Das schafft Sicherheit und Vertrauen auf allen Seiten. Man kann auch sagen, dass das heute eigentlich das übliche Vorgehen ist; es ist sozusagen professionell. Die Kantone haben mit fünf Jahren keine grosszügige, aber eine ausreichende Frist, um ihre Richtpläne anzupassen. Die Durchsetzung dieser Frist wird mit einer Kompensationspflicht für Neubauten sichergestellt. Die Vorgaben betreffend die Umsetzung, die Berichterstattung, die Kontrolle und die Sanktionen sind zielführend, massvoll und effektiv.
Das Minderheitskonzept unterscheidet sich vom Mehrheitskonzept vor allem durch das konsequente Meiden des Richtplans. Nicht einmal das zurückhaltende Konzept aus der Vernehmlassung wurde übernommen, wonach die Kantone bei Nichterreichen der Stabilisierungsziele ein Richtplankonzept hätten erstellen müssen. Ebenso fehlen Sanktionsmöglichkeiten. Die Nachteile des Minderheitskonzepts sind eine gewisse Unbestimmtheit und Ungewissheit, welche das Vertrauen in den Vollzug gefährden könnten. Nachteilig ist zudem, dass die Kantone bereits drei Jahre nach Inkrafttreten einen ersten Bericht abliefern müssen - ein sehr ehrgeiziges Ziel, das in der Vernehmlassung häufig kritisiert wurde. Wie es nachher weitergehen soll, wird aus dem insgesamt etwas diffusen Antrag der Minderheit aber nicht klar.