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preparatory:AB 30358

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Gemäss der heutigen Regelung löst nicht bloss die Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks, sondern auch der Übergang von einer landwirtschaftlichen zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung den Gewinnanspruch der Miterben aus. Neu wird nun festgelegt, wann kein solcher Übergang vorliegt: Wenn der Betriebsleiter das Gewerbe während mehr als 10 Jahren selber bewirtschaftet hat und in einer zum Gewerbe gehörenden Wohnung verbleibt, dann findet kein solcher Übergang statt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn ein ehemaliger Betriebsleiter in der früheren Betriebsleiterwohnung verbleibt, immer noch Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c Gültigkeit hat.

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