preparatory:AB 304868
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-09-12
Wortprotokoll
Der Bundesrat ist der Meinung, dass das, was mit dieser Motion gefordert wird, eigentlich bereits so eingehalten wird. Es handelt sich im einen Fall um den Ausgleich einer Unbill, eines Unrechts. Das ist dann eine Genugtuungszahlung, die nicht dem Steuerrecht bzw. der Einkommenssteuer untersteht. Im anderen Fall ist es eine Nachzahlung von Einkommen, weil man eine ungleiche Entschädigung festgestellt hat. In diesem Falle unterliegt das der Einkommenssteuer.
Die Unterscheidung ist aus unserer Sicht so gegeben und wird auch so gehandhabt. Wenn festgestellt wird, dass eine Nachzahlung für erlittenes Unrecht erfolgt, dann ist das eine Genugtuungszahlung, die nicht der Einkommenssteuer untersteht. Wenn aber festgestellt wird, dass eine Ungleichbehandlung des Einkommens bestand und eine Nachzahlung beim Einkommen erfolgt, dann behandelt man das als ein Einkommen, das der Einkommenssteuer unterliegt. Das ist, wie wenn jemand von Anfang an auf dieses Geld Anspruch hat; das ist dann eine Nachzahlung des Lohns sozusagen. Ein nachgezahlter Lohn unterliegt folglich der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben.
Aus unserer Sicht ist die geltende Regel klar: Nachzahlung für Unbill, Unrecht unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Aber wenn eine Lohnnachzahlung erfolgt, die als Ausgleich für eine ungerechte Lohnzahlung geschieht, dann unterliegt das der Einkommenssteuer. Dann wird das so gehandhabt, als ob der Lohn, der dann auch nachbezahlt wird, von Anfang an geschuldet gewesen wäre.
Aufgrund dieser Überlegungen glauben wir, dass die bestehende Regelung korrekt ist und man zugunsten dieser Unterscheidung entsprechend Stellung nehmen kann und Gleichheit schafft gegenüber Angestellten, die von Anfang an - und nicht als Nachzahlung - ihren Lohn erhalten haben.
Aus unserer Sicht besteht hier kein Handlungsbedarf. Wir bitten Sie daher, die Motion abzulehnen.