preparatory:AB 30537
Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-03
Wortprotokoll
In Artikel 2 wird definiert, was ein Kulturgut ist. Das war einer der heissen Punkte in der Kommissionsdiskussion. Wenn wir Ihnen [PAGE 32] bei Artikel 2 vorschlagen, Absatz 2 zu streichen, dann steht das im Kontext auch mit Artikel 7, und zwar mit Artikel 7 Absätze 1 und 2, in denen wir eine Änderung vorschlagen. Die Begründung dazu: Die den Schutzbereich des Gesetzes einschränkende Unterscheidung zwischen Kulturgütern im engeren und weiteren Sinn hat die Kommission zugunsten einer einheitlichen, umfassenden und praktikableren Definition des Kulturgutbegriffs aufgegeben. Damit wurde einem der grundlegendsten Anliegen der Parlamentarischen Initiative Fischer Folge geleistet. Die Kommission ist der Meinung, dass dies zu einer erheblichen Verbesserung der Vorlage geführt hat.
Was ein Kulturgut im Sinne des Gesetzes ist, wird eben in Artikel 2 Absatz 1 umschrieben. Danach muss das Objekt zum Beispiel für Archäologie, Geschichte, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll sein. Vergleicht man die zahlreichen kantonalen Regelungen zum Schutze des kulturellen Erbes, dann können mindestens folgende Kategorien selbstverständlich als bedeutungsvoll anerkannt werden. Es sind dies: Objekte der Archäologie und Paläontologie, Bestandteile von Denkmälern, sakralen oder profanen Bauwerken und archäologischen Stätten, Objekte von ethnologischer oder kultischer Bedeutung oder sakrale Güter, Archivgut. Es ist dabei aber nicht ausgeschlossen, dass weitere Kulturgüter als bedeutungsvoll qualifiziert werden können. So können beispielsweise auch Bilder, Gemälde, Skulpturen in den Regelungsbereich dieses Gesetzes fallen.
Nach Auffassung der Kommission geht die alte Definition des Kulturgutes im engeren Sinn - also gemäss Fassung des Bundesrates - in der neuen Definition des Kulturgutes in Artikel 2 Absatz 1 auf. Das heisst, die genannten Kategorien gehören für die Zwecke dieses Gesetzes ohne weiteres zu den bedeutungsvollen Kulturgütern. Neu können aber auch andere Objektkategorien zu den bedeutungsvollen Kulturgütern gezählt und dabei als von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe qualifiziert werden.
Als die logische Folge des Verzichts auf die Definition von Kulturgut im engeren Sinn in Artikel 2 bekommt Artikel 7 des Gesetzes, der den Abschluss der bilateralen Vereinbarungen mit Vertragsstaaten regelt, einen neuen Gehalt. Die Kommission beantragt, dort Absatz 2 Buchstabe b zu streichen; dafür bestimmt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a neu, dass Gegenstand einer Vereinbarung ein Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sein muss. Zum wesentlichen Patrimonium werden hier wie in Artikel 2 die vorher von mir aufgezählten Objekte gezählt. Diese Objektkategorien können selbstverständlich ebenfalls als von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe anerkannt werden. Aber auch hier ist, wie ich vorhin bei Artikel 2 erwähnt habe, nicht ausgeschlossen, dass auch weitere Kulturgüter als von wesentlicher Bedeutung qualifiziert werden können. Mit dieser Änderung in Artikel 7 wird im Sinne der Kohärenz eine spiegelbildliche Regelung zu Artikel 3 des Gesetzes geschaffen.
Artikel 3 regelt den Schutz des schweizerischen Kulturerbes. Es heisst dort in Absatz 1, dass Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, im Bundesverzeichnis eingetragen werden. Damit soll die Behandlung des in- und ausländischen Patrimoniums nach gleichen Massstäben erfolgen: Was der Bund und die Kantone für sich in Anspruch nehmen, muss im Rahmen der bilateralen Verhandlungen auch den Vertragspartnern zustehen.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 20 zu 0 Stimmen, diesen zusammenhängenden Änderungen in Artikel 2 - Streichen von Absatz 2 - und in Artikel 7 betreffend Absatz 2 Buchstaben a und b zuzustimmen.