preparatory:AB 30637
Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-04
Wortprotokoll
Ich erlaube mir noch eine kurze Vorbemerkung zu Artikel 9 Absatz 1: Ich weise darauf hin, dass die Kommission hier einen Vorschlag aus der Parlamentarischen Initiative Fischer aufgenommen hat.
Zu den Fristen: Gleich ob eine wertvolle Monstranz aus einer Kirche gestohlen wird, gleich ob eine chinesische Vase aus dem Museum Rietberg gestohlen wird oder ob eine Grabbeigabe aus einer Raubgrabung in der Türkei stammt und in die Schweiz gelangt, gleich ob mein Velo gestohlen wird - für all diese Fälle gilt heute in der Schweiz, dass der Diebstahl nach fünf Jahren verjährt ist. Das heisst: Wenn wir die Unesco-Konvention ratifizieren wollen, kommt der Verjährungsfrist für den Schutz der Kulturgüter, insbesondere für den Schutz der Güter vor Diebstahl, eine hohe Bedeutung zu.
In der Kommission fand darüber eine entsprechend intensive Debatte statt. Es lagen auch zwei Anträge aus der Kommission vor: Ein Antrag von mir selber, der vorhin erläutert wurde, und ein Antrag Pfister Theophil, der eine Verjährungsfrist von 20 Jahren verlangte. Die Kommission hat sich dem bundesrätlichen Antrag angeschlossen, und zwar deutlich: Mit 16 zu 6 Stimmen unterlag der Antrag auf eine Erhöhung der Frist auf 50 Jahre; dies vor allem deshalb, weil in der EU seit zehn Jahren die 30-jährige Frist üblich ist. Die EU hat in einer entsprechenden Richtlinie, der Richtlinie 97/7, diese Frist verankert, also die genau gleiche Frist, wie sie uns der Bundesrat beantragt.
In der Vernehmlassung hat sich die überwiegende Mehrheit der Kantone, aber auch der Parteien für diese Frist ausgesprochen. Von den Parteien war einzig die SVP für eine kürzere Frist. In der Kommission haben sich darum auch die Vertreterinnen und Vertreter der FDP dem Antrag des Bundesrates auf eine 30-jährige Frist angeschlossen. Die Verlängerung der Frist auf 50 Jahre wurde in der Vernehmlassung von einigen Kantonen und auch von der SP und den Grünen verlangt.
Ein Wort speziell zum Antrag Baumann J. Alexander: Ich muss klar festhalten, dass das Kulturgütertransfergesetz keine Rückwirkung kennt. In seiner schriftlichen Begründung argumentiert Herr Baumann damit, dass es einen Wust von Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen werde. Die Kommission hat in Artikel 32bis explizit festgehalten: Es gibt keine Rückwirkung. Wir führen Sorgfaltspflichten ein und gehen davon aus, dass der seriöse Kunsthandel diese Sorgfaltspflichten beachtet und dass damit eigentlich auch die Angst vor Klagen vermindert wird. Eine Verjährungsfrist von 15 Jahren, wie sie Herr Baumann verlangt, kennt niemand. Eine solche Verjährungsfrist würde für den internationalen Kunsthandel auch eine Rechtsunsicherheit bedeuten. Noch einmal: Wir passen uns hier den in der EU üblichen Fristen an. Das ist für den Kulturgüteraustausch eine wichtige Voraussetzung.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 6 Stimmen - Letztere waren, wie gesagt, für eine längere Frist -, sich dem Entwurf des Bundesrates anzuschliessen.