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preparatory:AB 306398

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-20

Wortprotokoll

Ich habe ein sehr unverkrampftes Verhältnis zu den Krankenversicherern. Um meine Interessenbindung darzulegen: Ich bin ja auch Mitglied der Groupe de Réflexion der Groupe Mutuel, entsprechend habe ich auch gute Kontakte zu den sozialen Krankenversicherungen. Deshalb denke ich, dass wir uns bei diesem Artikel gut überlegen sollten, was wir machen.

Am 18. März dieses Jahres haben wir hier in diesem Saal ohne Diskussion bei der Privatassekuranz die Vermittlertätigkeit definiert. Es gab wegen "intern" oder "extern" keine Diskussion: Wer Kontakt hat zu Leuten, die eine Versicherung abschliessen wollen, ist als Vermittler definiert; Artikel 43 VAG regelt dies. Es gab keine Diskussion bei der Privatassekuranz, die die globale Regelung umfasst. Nun plötzlich hat man entdeckt, dass man doch wie in der Branchenvereinbarung unterscheiden könnte zwischen den Angestellten, die Vermittlungstätigkeit machen, und Externen. Weshalb diese [PAGE 784] Unterscheidung? Weil man ein Schlupfloch sucht und dieses Schlupfloch auch gefunden hat. Es ist kein Zufall, dass im Verlaufe der letzten Monate einige wichtige Versicherer, auch die Groupe Mutuel, sich solche privaten Unternehmungen zugekauft haben, die bisher extern waren, die Vermittlertätigkeiten ausgeübt haben und nun plötzlich in die Versicherungsgruppe integriert sind. Eine Gruppe von 150 Mitarbeitenden, die noch wenige Stunden vorher Externe waren, wurden dann plötzlich Interne. Das heisst, die Voraussetzung der Ausbildung und auch die Entschädigung sollten nicht nach dem Gesetz geregelt werden, das wir hier beschliessen.

Es ist aber nicht nur die Groupe Mutuel, die - natürlich angetrieben von dem Bedürfnis nach diesem Schlupfloch - nach Lösungen suchte. Auch andere wie die KPT und die Visana haben entsprechend gehandelt. Nur die CSS und die Helsana haben sich bisher keine solchen Vehikel, um Farcen zu entwickeln, angeschafft.

Es wäre doch wirklich klug, wenn wir nicht auf diese Schlaumeierei eingehen würden. Denn dem Betroffenen ist es völlig egal, ob nun die Akquise von einem Angestellten oder einem mandatierten Vermittler gemacht wird. Die bisherige Umschreibung der Vermittlertätigkeit in Artikel 35 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung ist ja auch klar: Bisher hat man auch in der sozialen Krankenversicherung keine Unterscheidung zwischen Externen und Internen gemacht. Es ist allerdings nur auf der Verordnungsstufe geregelt. Der Bundesrat hat zu Recht gesagt, er wolle nicht nur die Tätigkeit der Privatversicherer, sondern auch die Vermittlungstätigkeit bei den sozialen Krankenversicherern auf Gesetzesstufe regeln.

Kleine und mittlere Krankenversicherer, welche die Möglichkeit nicht haben, zusätzliche Firmen anzuheuern, sind mit dieser Lösung gegenüber der Konkurrenz nicht negativ betroffen. Auch die Krankenversicherer sind ja für die Kunden da. Matchentscheidend bei der Begründung der Notwendigkeit der Ausbildung oder der Offenlegung der finanziellen Situation ist, dass wir als Kunden nicht die Unterscheidung machen müssen, ob es ein Angestellter oder ein Beauftragter ist.

Dementsprechend bitte ich, die gute Minderheit zur Mehrheit werden zu lassen und sowohl Artikel 19b Absatz 1 Buchstaben d und e des KVAG wie auch Artikel 31a Absatz 1 Buchstaben d und e des VAG in der Version der Minderheit zuzustimmen.