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preparatory:AB 30655

Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-04

Wortprotokoll

Ich möchte hier eine kurze Erklärung abgeben, warum die Kommission in Artikel 19 mit Buchstabe ebis eine neue Bestimmung aufgenommen hat. Die Einfügung dieses neuen Buchstabens ebis steht im Zusammenhang mit der in der Kommission intensiv geführten Diskussion um den guten Glauben in Artikel 16. Die neue, der Fachstelle des Bundes anvertraute Aufgabe in Artikel 19, nämlich eine Liste der Auskunftsstellen gestohlen gemeldeter Güter zu führen, soll speziell die Arbeit der im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen erleichtern. Damit kam die Kommission dem Anliegen des Kunsthandels im Zusammenhang mit der Konsultation von Registern gestohlener Kulturgüter entgegen.

Gewünscht wurde, dass durch die blosse Anfrage bei einem Register, ob ein Objekt als gestohlen gemeldet wurde oder nicht, der gute Glaube angenommen werden sollte. Im Verlauf der Kommissionsberatung haben wir jedoch klar feststellen müssen, dass dies nicht geht. Dies würde nämlich Artikel 3 Zivilgesetzbuch und der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung diametral entgegenlaufen; diese sehen nämlich eine Beurteilung des guten Glaubens von Fall zu Fall vor. Es müssen also alle Umstände des jeweils konkreten Falls berücksichtigt werden. Eine summarische Statuierung des guten Glaubens durch die Abfrage einer Datenbank kommt deshalb nicht infrage.

Gemäss Kommission soll keine Regelung eingeführt werden, die bewährtem Recht und Praxis widerspricht. Dennoch aber sollen alle Bemühungen der Kunsthändler unterstützt werden, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Der neue Buchstabe ebis ist in diesem Licht zu sehen. Die Fachstelle des Bundes wird eine Liste der Auskunftsstellen gestohlen gemeldeter Kulturgüter führen.

Diese neue Bestimmung wurde in der Kommission einstimmig angenommen.

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