preparatory:AB 30662
Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-04
Wortprotokoll
Ich möchte eine Erläuterung zu den Änderungen der Kommission in Artikel 24 geben. Wir haben dort den Buchstaben e gestrichen, und wir haben in Absatz 2 bei der Höhe der Bussen eine Änderung vorgenommen.
In Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a bis e werden Tätigkeiten aufgelistet, deren vorsätzliche Ausübung mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft wird. Um die Verhältnismässigkeit zwischen dem Straftatbestand und der angedrohten Strafe zu wahren, hat die Kommission entschieden, die Verletzung der Aufzeichnungspflicht als Übertretung und nicht, wie durch den Bundesrat vorgesehen, als Vergehen zu qualifizieren. Deshalb wurde Buchstabe e an dieser Stelle gestrichen und in den Artikel 25 verschoben.
In Artikel 24 Absatz 2 hat der Bundesrat eine Busse von 40 000 Franken vorgesehen, wenn die in Absatz 1 aufgezählten Delikte fahrlässig begangen worden sind. Um auch hier die Verhältnismässigkeit zu wahren, haben wir es für angebracht erachtet, die Busse bei 20 000 Franken festzusetzen. Dies entspricht auch dem Betrag, der zum Beispiel in der Artenschutzverordnung vorgesehen ist.