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preparatory:AB 30669

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-04

Wortprotokoll

Ich spreche zum Minderheitsantrag zu Artikel 724 ZGB und gleichzeitig zu Artikel 24 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Ich bitte Sie, diese Änderungen im ZGB in ihrer Wirkung nicht zu unterschätzen. Nach der bisherigen Fassung von Artikel 724 Absatz 1 ZGB gelangen herrenlose Naturkörper und Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert in das Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden wurden. In der neuen Fassung soll nun auf das Erfordernis des erheblichen wissenschaftlichen Werts verzichtet werden. Damit wird der Kanton automatisch Eigentümer aller herrenlosen Naturkörper oder Altertümer, was immer dies auch heissen mag.

Eine solche Ausdehnung des Anspruchs der öffentlichen Hand durch die Hintertüre ist nicht gerechtfertigt. Sie würde dazu führen, dass praktisch sämtliche Gegenstände, auch solche ohne jeden wissenschaftlichen Wert, dem Kanton abgeliefert werden müssen. Zu einer solchen Regelung besteht umso weniger Anlass, als nach Artikel 724 Absatz 3 ZGB dem Finder ein Anspruch auf Vergütung zusteht, was genügend Anreiz zur Ablieferung gefundener Gegenstände gibt.

In engem Zusammenhang mit Artikel 724 Absatz 1 ZGB steht Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Auch in dieser Strafbestimmung soll nach dem bundesrätlichen Entwurf das Erfordernis des erheblichen wissenschaftlichen Werts beseitigt werden. Mit anderen Worten: Es soll mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer völlig unbedeutende Naturkörper oder Altertümer zerstört oder schwer beschädigt. Eine solche Strafbestimmung ist exzessiv und legt Zeugnis ab vom übertriebenen repressiven Geist des vorliegenden Gesetzentwurfes.

Mit der Zustimmung zu meinem Minderheitsantrag wird das Erfordernis "von erheblichem wissenschaftlichem Wert" in der Gesetzgebung beibehalten. Dass die dargelegte massive Verschärfung der skizzierten Bestimmungen in der Botschaft zum Kulturgütertransfergesetz auf den Seiten 602 und 606 lediglich als "redaktionell präzisiert" beziehungsweise als "redaktionelle Änderung" heruntergespielt wird, ist befremdend und irreführend.

Ich bitte Sie, hier bei der bisherigen Fassung des ZGB zu bleiben.